Februar 1993 hat der Präsident des Landgerichts F. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die lokale Zulassung widerrufen, weil der Antragsteller im Bezirk des Landgerichts F. Die Rechtsmittel, mit denen sich der Antragsteller gegen diesen Bescheid und die ihn bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen wandte, hatten keinen Erfolg (Hessischer Anwaltsgerichtshof, Beschluß vom 3. Januar 1997 hat der Präsident des Landgerichts F. den Antrag auf Rücknahme der Widerrufsverfügung und Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft unter befristeter Freistellung von der Residenzpflicht in F. Januar 1997 zugestellte, Verfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, die beim Landgericht F. April 1997 eingegangen war, hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig verworfen. Der Antrag ist erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 16 Abs.4 BRAO, die mit der Zustellung der Verfügung vom 27. der per Telefax übermittelte Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 3. Abgesehen davon war das Begehren des Antragstellers, wie mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend gemacht, auch deshalb unzulässig, weil ihm die Rechtskraft des im Widerrufsverfahren ergangenen Senatsbeschlusses vom 3. September 1996 hat der Antragsteller in der Sache nur seinen Antrag in dem Verfahren AnwZ(B) 54/96 wiederholt, ohne daß er eine Änderung des Sachverhalts vorgetragen hätte.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 66/97 vom 16. Februar 1998 in dem Verfahren - Antragstellers und Beschwerdeführers gegen - Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Zulassung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 16. Februar 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. August 1997 - 1 AGH 6/97 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller war seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und lokal bei dem Amtsgericht und dem Landgericht F. zugelassen. Durch Verfügung vom 9. Februar 1993 hat der Präsident des Landgerichts F. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die lokale Zulassung widerrufen, weil der Antragsteller im Bezirk des Landgerichts F. keine Kanzlei un- terhielt, ohne von der Kanzleipflicht befreit worden zu 3 sein oder einen Anspruch auf Befreiung zu haben. Die Rechtsmittel, mit denen sich der Antragsteller gegen diesen Bescheid und die ihn bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen wandte, hatten keinen Erfolg (Hessischer Anwaltsgerichtshof, Beschluß vom 3. Juni 1996 - 2 AGH 1/93; BGH, Beschluß vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 54/96; BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluß vom 9. April 1997 - 1 BvR 404/97). Mit Schreiben vom 19. September 1996 beantragte der Rechtsanwalt erneut, die Widerrufsverfügung vom 9. Februar 1993 zurückzunehmen und ihm unter befristeter Freistellung von der Residenzpflicht in F. wieder zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Durch Verfügung vom 27. Januar 1997 hat der Präsident des Landgerichts F. den Antrag auf Rücknahme der Widerrufsverfügung und Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft unter befristeter Freistellung von der Residenzpflicht in F. zurückgewiesen. Den gegen diese, ihm am 30. Januar 1997 zugestellte, Verfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, die beim Landgericht F. am 7. April 1997 eingegangen war, hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 2. Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig verworfen. Der Antrag ist erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 16 Abs. 4 BRAO, die mit der Zustellung der Verfügung vom 27. Januar 1997 am 30. Januar 1997 begonnen hat, gestellt worden. Zwar datiert 4 der per Telefax übermittelte Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 3. Februar 1997. Tatsächlich ist er aber erst am 7. April 1997 bei dem Landgericht F. ein- gegangen. Abgesehen davon war das Begehren des Antragstellers, wie mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend gemacht, auch deshalb unzulässig, weil ihm die Rechtskraft des im Widerrufsverfahren ergangenen Senatsbeschlusses vom 3. März 1997 (AnwZ(B) 54/96) entgegenstand. Entscheidungen in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung sind als echte Streitentscheidungen der materiellen Rechtskraft fähig (BGHZ 34, 235, 241, Feuerich/Braun, BRAO 3. Auf1., § 6 Rdn. 21). Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. September 1996 hat der Antragsteller in der Sache nur seinen Antrag in dem Verfahren AnwZ(B) 54/96 wiederholt, ohne daß er eine Änderung des Sachverhalts vorgetragen hätte. Geiß Fischer Ganter Otten Kieserling Müller Christian