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BGH

Gericht: BGH

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung als Rechtsanwältin beim Landgericht Berlin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Im Anschluß daran war sie bis 1988 als Hauptreferentin im Ministerium des Inneren der DDR auf dem Gebiet der Wiedereingliederung Strafentlassener tätig. Staatsexamen ist sie mit Genehmigung des Präsidenten des Landesju-stizprüfungsamtes im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin bei einem Rechtsanwalt zurückgetreten. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zulässig, sie hat auch Erfolg. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Ostteil des Landes Berlin unterhalten haben, zur Rechtsanwaltschaft auch dann zugelassen werden, wenn sie die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit nach $ 4 Abs. 1 RAG besitzen. Nach S 4 Abs. 1 RAG kann zur Rechtsanwaltschaft zügelassen werden, wer ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der DDR absolviert und mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen hat und auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verweisen kann. S 4 RAG modifiziert § 4 BRAO, der die Befähigung zu dem Richteramt nach S 5 DRiG als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft fordert, dahin, daß die Diplomprüfung gleichsam an die Stelle des 1. Staatsexamens tritt und außerdem in einer zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf die im Hochschulstudium gewonnenen theoretischen Kenntnisse vertieft und so praktisch erfahren werden, daß der Diplom-Jurist einen Stand erreicht, der dem nach einem Vorbereitungsdienst abgelegten 2. Eine Anerkennung des Vorbereitungsdienstes als Tätigkeit im Sinne von S 4 Abs. 1 RAG steht nicht nur entgegen, daß sie zur Umgehung der auch Diplom-Juristen offenstehenden Möglichkeit führte, die Befähigung zu dem Richteramt durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und anschließendem 2. Staatsexamens mit einer mindestens zweijährigen Bewährung in der Praxis widerspräche es, allein die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes, mit dem erst weitere Kenntnisse in einem Ausbildungsverhältnis erworben werden sollen, als Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 RAG anzuerkennen. Die Antragstellerin hat aber eine ausreichende juristische Praxis im Sinne von § 4 Abs. 1 RAG durch ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Rechtsanwaltssozietät nachgewiesen. September 1996 und für die Zeit ihrer Bestellung als amtliche Vertreterin des Rechtsanwalts vom 28. April 1995, darüber hinaus aber auch für die Zeit ihrer Tätigkeit als freie Mitarbeiterin, die sie vom 1. Antragstellerin diese nebenberufliche Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 21 Monaten ausgeübt hat, sind die Vor aussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG auch bei einer nur teilweisen Berücksichtigung im Zusammenhang mit ihrer weite ren 13 Monate währenden hauptberuflichen Beschäftigung als Mitarbeiterin eines Rechtsanwalts als erfüllt anzusehen.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
RAGTätigkeitRechtsanwaltschaftMitarbeiterinBerlinPraxis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 66/96
vom 26. Mai 1997 in dem Verfahren
 der Diplom-Juristin Sybille Straße
 Antragstellerin und Beschwerdeführerin
 Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte fljjH# Dr.
gegen
 die Präsidentin des Kammergerichts, E|
itraßej
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 26. Mai 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Streck, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 22. April 1996 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 1994 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung als Rechtsanwältin beim Landgericht Berlin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die in dem Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 80.000 DM festgesetzt.
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Gründe:
Die Antragstellerin erstrebt aufgrund ihres Antrags vom 17. Mai 1994 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 RAG. Nach einem Studium der Rechtswissenschaft wurde ihr 1980 der Grad einer Diplom-Juristin verliehen. Im Anschluß daran war sie bis 1988 als Hauptreferentin im Ministerium des Inneren der DDR auf dem Gebiet der Wiedereingliederung Strafentlassener tätig. Sie wechselte sodann zur Deutschen Volkspolizei und wurde nach der Wiedervereinigung in den Dienst des Polizeipräsidenten in Berlin übernommen. Auf eigenen Wunsch wurde sie am 7. März 1993 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Dienstgrad einer Kriminalkommissarin entlassen, um den besonderen Vorbereitungsdienst (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Ziff. 8 y zu dem Einigungsvertrag) abzuleisten. Vom 2. Staatsexamen ist sie mit Genehmigung des Präsidenten des Landesju-stizprüfungsamtes im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin bei einem Rechtsanwalt zurückgetreten. Seit dem 1. September 1995 ist sie als juristische Mitarbeiterin in einer Rechtsanwaltssozietät vollzeitbeschäftigt. Zuvor war sie dort zeitweise nebenberuflich mit zehn Wochenstunden tätig.
Den Zulassungsantrag hat die SenatsVerwaltung für Justiz durch Bescheid vom 21. Dezember 1994 im Hinblick auf die fehlende juristische Praxis der Antragstellerin abgelehnt. Den von der Antragstellerin daraufhin gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichts-
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hof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zulässig, sie hat auch Erfolg.
Gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt IV Nr. 1 a zu dem Einigungsvertrag können Personen, die - wie die Antragstellerin - am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Ostteil des Landes Berlin unterhalten haben, zur Rechtsanwaltschaft auch dann zugelassen werden, wenn sie die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit nach $ 4 Abs. 1 RAG besitzen. Diese Regelung gilt auch nach Aufhebung des RAG nach Artikel 21 Abs. 8 BRAO Neuordnungsgesetz vom 2. September 1994 - in Kraft getreten am 9. September 1994 - (BGBl. I S. 2278 f.) mit der Maßgabe fort, daß die notwendige zweijährige Praxis nur noch innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben werden konnte. Nach S 4 Abs. 1 RAG kann zur Rechtsanwaltschaft zügelassen werden, wer ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der DDR absolviert und mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen hat und auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verweisen kann. Diese Voraussetzungen hat die Antragsteller in erfüllt.
Zutreffend haben die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof allerdings dargelegt, daß die Tätigkeit als Hauptreferentin im Ministerium des Inneren der DDR und die anschließende Tätigkeit als Kriminalkommissarin nicht als
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rechtsberatende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 RAG gewertet werden können.
Auch die Referendarausbildung kann grundsätzlich nicht als Tätigkeit in einem rechtsberatenden Beruf oder in der Rechtspflege angesehen werden. S 4 RAG modifiziert § 4 BRAO, der die Befähigung zu dem Richteramt nach S 5 DRiG als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft fordert, dahin, daß die Diplomprüfung gleichsam an die Stelle des 1. Staatsexamens tritt und außerdem in einer zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf die im Hochschulstudium gewonnenen theoretischen Kenntnisse vertieft und so praktisch erfahren werden, daß der Diplom-Jurist einen Stand erreicht, der dem nach einem Vorbereitungsdienst abgelegten 2. Staatsexamen angenähert ist (Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 27/94). Eine Anerkennung des Vorbereitungsdienstes als Tätigkeit im Sinne von S 4 Abs. 1 RAG steht nicht nur entgegen, daß sie zur Umgehung der auch Diplom-Juristen offenstehenden Möglichkeit führte, die Befähigung zu dem Richteramt durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und anschließendem 2. Staatsexamen zu erlangen. Auch dem Sinn der Gleichstellung des 2. Staatsexamens mit einer mindestens zweijährigen Bewährung in der Praxis widerspräche es, allein die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes, mit dem erst weitere Kenntnisse in einem Ausbildungsverhältnis erworben werden sollen, als Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 RAG anzuerkennen. Eine andere Beurteilung erscheint allerdings für herausgehobene Tätigkeiten innerhalb der Referendarzeit - wie etwa die Tätigkeit als amtlich bestellter Vertreter eines Rechtsanwalts - gerechtfertigt.
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Die Antragstellerin hat aber eine ausreichende juristische Praxis im Sinne von § 4 Abs. 1 RAG durch ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Rechtsanwaltssozietät nachgewiesen. Dies gilt zunächst für ihre Vollzeittätigkeit in der Zeit vom 1. September 1995 bis zu dem 9. September 1996 und für die Zeit ihrer Bestellung als amtliche Vertreterin des Rechtsanwalts vom 28. März 1995 bis zu dem 19. April 1995, darüber hinaus aber auch für die Zeit ihrer Tätigkeit als freie Mitarbeiterin, die sie vom 1. Juli 1992 bis zu dem 28. Februar 1993 und vom 13. Juli 1994 bis zu dem 31. August 1995 ausgeübt hat. Zwar kam dieser Tätigkeit gegenüber ihrer hauptberuflichen Beschäftigung schon zeitlich ein nur geringeres Gewicht zu. Andererseits kann der Zeitraum, in dem sie dieser Nebentätigkeit nachgegangen ist, nicht außer Betracht bleiben. Auch eine fortlaufende rechtsberatende Beschäftigung von geringerem Umfang über einen längeren Zeitraum ist zur Vermittlung der praktischen Erfahrungen und zur Vertiefung theoretischer auf der Hochschule erworbener Kenntnisse geeignet. Da die
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Antragstellerin diese nebenberufliche Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 21 Monaten ausgeübt hat, sind die Vor aussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG auch bei einer nur teilweisen Berücksichtigung im Zusammenhang mit ihrer weite ren 13 Monate währenden hauptberuflichen Beschäftigung als Mitarbeiterin eines Rechtsanwalts als erfüllt anzusehen.
Deppert	Fischer	Streck	Otten
 von Hase	Kieserling	Christian