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BGH

Gericht: BGH

in dem Verfahren des Rechtsbeistandes Peter itraße/Ecke Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer Oldenburg, stand, vertreten durch den Vor- Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Jordan, Dr. Kieserling und Dr. von Hase am 14. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 18.

14unzulässigBeschlußBeschwerdeRechtsanwaltskammer

Volltext der Entscheidung

2025 065
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 66/93
vom 14. März 1994
in dem Verfahren
 des Rechtsbeistandes Peter
 itraße/Ecke
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer Oldenburg, stand,
 vertreten durch den Vor-
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Führung der Zusatzbezeichnung "Fachgebiet Sozialrecht
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Jordan, Dr. Kieserling und Dr. von Hase
 am 14. März 1994
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 14. Juni 1993 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
I. Der Antragsteller ist Rechtsbeistand und Mitglied der Rechtsanwaltskammer. Am 7. Juli 1992 beantragte er, ihm die zusätzliche Bezeichnung "Fachgebiet Sozialrecht" zu gestatten. Durch Bescheid vom 18. Dezember 1992 hat die Antragsgegnerin dies abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde .
II. Das Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen; es ist unstatthaft.
Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 1992 stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO dar. Eine solche hoheitliche Maßnahme kann zwar durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Überprüfung gestellt werden. Der daraufhin ergehende Beschluß des Eh-
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rengerichtshofs ist aber mit der sofortigen Beschwerde nur anfechtbar, wenn diese in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Daran fehlt es hier.
Ulsamer	Kutzer	Groß	van	Gelder
 Jordan	Kieserling	von	Hase