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BGH

Gericht: BGH

Dr. Odersky und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Salditt beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Die Antragsgegnerin hat diese Tätigkeit als mit dem Beruf des Rechtsanwalts nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO für unvereinbar gehalten und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Oktober 1991, die als "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" bezeichnet und als sofortige Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zu behandeln ist. Die an sich statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 42 Abs.4 Satz 1 BRAO eingelegt worden ist; Der angefochtene Beschluß ist am 25. Als Rechtsanwalt hätte der Antragsteller den Unterschied zwischen dem ehrengerichtlichen Verfahren nach §§ 116 ff.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
RechtsanwaltBeschlußBeschwerdeBRAO

Volltext der Entscheidung

2022 044
sc
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 66/91	BESCHLUSS
vom 13. April 1992
in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Dl
IStraße
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaftbei dem Oberlandesqericht Frankfurt am Main, Z|
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. April 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Salditt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 5. September 1991 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegner die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdever-fahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller ist seit 1986 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Darmstadt als Rechtsanwalt zugelassen.
3
In den Jahren 1989 und 1990 übernahm er die Tätigkeit als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer in mehreren Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die untereinander beteiligungsmäßig verbunden sind.
Die Antragsgegnerin hat diese Tätigkeit als mit dem Beruf des Rechtsanwalts nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO für unvereinbar gehalten und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Den rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den am 25. September 1991 zugestellten Beschluß vom 5. September 1991 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 25. Oktober 1991 eingegangene Eingabe des Antragstellers vom 24. Oktober 1991, die als "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" bezeichnet und als sofortige Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zu behandeln ist.
Die an sich statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO eingelegt worden ist; Der angefochtene Beschluß ist am 25. September 1991 zugestellt worden; die Beschwerdefrist lief somit am 9. Oktober 1991 ab.
30
 
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 42 Abs. 6 BRAO, 22 Abs. 2 FGG kommt nicht in Betracht; sie ist auch nicht beantragt. Als Rechtsanwalt hätte der Antragsteller den Unterschied zwischen dem ehrengerichtlichen Verfahren nach §§ 116 ff. BRAO und dem Verfahren nach SS 37 ff. BRAO kennen müssen.
Odersky
 Ulsamer
Kutzer
 van Gelder
v. Hase
 Kieserling
Salditt