in dem Verfahren Rechts anwa11 S^H^straße Bernhard Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, -Platz fP, DfHf, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht if^H^fcstraßeflp, Antragsgegner und Beschwerdegegner, Dezember 1976 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Münster, mit Verfügung vom 15. Dementsprechend ist der Antragsteller auf seinen Antrag gemäß § 227 a Abs.1, 2 BRAO zugleich bei dem Landgericht Dortmund zugelassen worden. Der Antragsteller rügt, daß er keine Ladung zu dem Termin vor dem Ehrengerichtshof erhalten habe und ihm damit eine Instanz abgeschnitten worden sei. Die Ladung des Antragstellers zu dem auf den 4. Mai 1990 erhalten hat oder ob sein Recht auf rechtliches Gehör vor dem Ehrengerichtshof nicht in ausreichendem Maß gewahrt worden ist, kann jedoch letztlich auf sich beruhen. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, daß nach Änderung des § 227 a Abs.3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. a) Die Landes justizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf die Nachteile berufen, die sich aus der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. b) Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind. Vor allem fehlen Angaben darüber, welcher Teil des im Landgerichtsbezirk Dortmund erzielten Umsatzes auf die von der Neugliederung erfaßten Gebiete entfällt. Außerdem ist bei der Prüfung der besonderen Härte nur der Umsatzanteil maßgeblich, der sich aus Mandaten ergibt, die der Antragsteller ohne Zulassung beim Landgericht Dortmund nicht wahrnehmen könnte (vgl. Der Antragsteller ist wiederholt darauf hingewiesen worden, daß für die Beurteilung der besonderen Härte maßgeblich ist der Umsatzanteil von Mandaten mit Anwaltszwang aus Daß der Antragsteller die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat, geht zu seinen Lasten; denn ihn trifft eine Mitwirkungslast in dem vorliegenden Verfahren (vgl. Daß die Regelungen der §§ 227 a, 227 b BRAO, die an das der Bundesrechtsanwaltsordnung zu entnehmende grundsätzliche Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpfen, mit dem Grundgesetz vereinbar sind und daß das Europäische Gemeinschaftsrecht auf einen Fall ohne Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft nicht anwendbar ist, hat der Senat wiederholt entschieden (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ fB) 66/90 BESCHLUSS in dem Verfahren Rechts anwa11 S^H^straße Bernhard Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, -Platz fP, DfHf, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht if^H^fcstraßeflp, Antragsgegner und Beschwerdegegner, WII wegen Rücknahme der Zweitzulassung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 17. Dezember 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. ülsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 1990 wird zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt . 3 Gründe I. Der am 1947 geborene Antragsteller wurde am 20. Dezember 1976 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Münster, mit Verfügung vom 15. September 1977 sodann anderweitig bei dem Amtsgericht Lüdinghausen zugelassen. Er betreibt seine Praxis mit einem Sozius. Durch § 4 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1978 (GV NW S. 307) ist die Gemeinde Selm mit Wirkung vom 1. Januar 1980 aus dem Bezirk des Amtsgerichts Lüdinghausen (Landgericht Münster) in den des Amtsgerichts Lünen (Landgericht Dortmund) umgegliedert worden. Wegen dieser Neugliederung hat der Antragsgegner mit Erlaß vom 8. Januar 1980 allgemein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1979 bei dem Amtsgericht Lüdinghausen zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Münster und dem Landgericht Dortmund zur Vermeidung von Härten geboten ist. Diese Feststellung wurde für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1989 getroffen. Dementsprechend ist der Antragsteller auf seinen Antrag gemäß § 227 a Abs. 1, 2 BRAO zugleich bei dem Landgericht Dortmund zugelassen worden. Durch Verfügung vom 20. November 1989 hat der Antrags-gegner gemäß § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige 4 Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Dortmund zurückgenommen. Zugleich hat er den fristgerecht gestellten Antrag des Antragstellers, die Doppelzulassung über den 31. Dezember 1989 hinaus zu verlängern, abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers . II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nrn. 4 u. 5 u. Abs. 4 BRAO), es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Antragsteller rügt, daß er keine Ladung zu dem Termin vor dem Ehrengerichtshof erhalten habe und ihm damit eine Instanz abgeschnitten worden sei. Die Ladung des Antragstellers zu dem auf den 4. Mai 1990 verlegten Termin ist am 4. März 1990 verfügt worden. Ein Zustellungsnachweis befindet sich allerdings nicht bei den Akten. Ob der Antragsteller die Ladung zu dem Termin vom 4. Mai 1990 erhalten hat oder ob sein Recht auf rechtliches Gehör vor dem Ehrengerichtshof nicht in ausreichendem Maß gewahrt worden ist, kann jedoch letztlich auf sich beruhen. Der beschließende Senat hat in der vorliegenden Sache als Beschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit 5 geltenden Verfahren und somit als Tatsacheninstanz zu entscheiden (§42 Abs. 5 u. 6 BRAO). Dem Antragsteller war damit Gelegenheit gegeben, sich umfassend zur Sache zu äußern. Dies bedeutet, daß eine etwaige Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör geheilt ist. Der Betroffene hat keinen Anspruch darauf, daß sein Fall von zwei Tatsacheninstanzen beurteilt wird (BGHZ 77, 327, 329; Senatsbeschl. v. 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 21/90 - jeweils m.w.N.). 2. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, daß nach Änderung des § 227 a Abs. 3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl I 2135 ff) anstelle der Zurücknahme der Zweitzulassung deren Widerruf auszusprechen ist, da die Maßnahmen mit denselben rechtlichen Folgen verknüpft sind (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a. u. n.F). a) Die Landes justizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschl. v. 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen 6 Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der zweiten Zulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann zu dem Beispiel auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf die Nachteile berufen, die sich aus der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f ) . b) Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind. 7 Der Antragsteller hat lediglich mitgeteilt, daß nach den Eintragungen im Prozeßregister etwa 20 % der Mandate aus dem verlorengegangenen Bereich stammen. Diese Angabe reicht bei weitem nicht aus, um eine besondere Härte darzulegen. Sie läßt nicht erkennen, weiche wirtschaftlichen Einbußen ein Wegfall der Zweitzulassung des Antragstellers zur Folge haben wird. Es fehlen Angaben über die Höhe des Umsatzes in den letzten Jahren. Vor allem fehlen Angaben darüber, welcher Teil des im Landgerichtsbezirk Dortmund erzielten Umsatzes auf die von der Neugliederung erfaßten Gebiete entfällt. Denn nur dieser Umsatzanteil ist hier maßgeblich. Die in dem übrigen, früher nicht zu dem Amtsgericht Lüdinghausen gehörenden Gebiet des Landgerichts Dortmund erzielten Umsätze dürfen keine Berücksichtigung finden. Denn § 227 a BRAO dient nur dem Bestandsschutz; er bezweckt nicht, dem Rechtsanwalt eine Erweiterung seines Betätigungsfeldes in andere Landgerichtsbezirke zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschl. v. 26. Juli 1989 - AnwZ (B) 38/88). Außerdem ist bei der Prüfung der besonderen Härte nur der Umsatzanteil maßgeblich, der sich aus Mandaten ergibt, die der Antragsteller ohne Zulassung beim Landgericht Dortmund nicht wahrnehmen könnte (vgl. Senatsbeschl. aaO). Umsätze aus einer beratenden Tätigkeit oder einer Vertretung in gerichtlichen Verfahren, die keine Zulassung beim Landgericht Dortmund erfordern, können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Der Antragsteller ist wiederholt darauf hingewiesen worden, daß für die Beurteilung der besonderen Härte maßgeblich ist der Umsatzanteil von Mandaten mit Anwaltszwang aus 8 dem Landgerichtsbezirk Dortmund, der auf die von der Neugliederung erfaßten Gebiete entfällt. Trotzdem hat er keine Angaben zu dem im Landgerichtsbezirk Dortmund erzielten Umsatz und dessen Aufschlüsselung gemacht. Daß der Antragsteller die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat, geht zu seinen Lasten; denn ihn trifft eine Mitwirkungslast in dem vorliegenden Verfahren (vgl. § 36 a BRAO). Daß die Regelungen der §§ 227 a, 227 b BRAO, die an das der Bundesrechtsanwaltsordnung zu entnehmende grundsätzliche Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpfen, mit dem Grundgesetz vereinbar sind und daß das Europäische Gemeinschaftsrecht auf einen Fall ohne Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft nicht anwendbar ist, hat der Senat wiederholt entschieden (vgl. BGHZ 108, 342, 344; Senatsbeschl. v. 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 70/89). Odersky Ulsamer Meisterernst Paepcke Schmitz Jordan Thode