Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 3. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller hat diese ihm nicht wirksam zugestellte, aber bekanntgewordene Verfügung mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Einen Antrag nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessensspielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. konnte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten war und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet waren. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignen, können deshalb im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Danach ist die Zurücknahme des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Ein Vermögens verfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Antragsteller hat nicht bestritten, daß die in der RücknahmeVerfügung genannten, in den Jahren 1986 und 1987 erlassenen Vollstreckungstitel gegen ihn ergangen sind. Gegen eine Forderung seiner geschiedenen Ehefrau über 160.000 DM rechne er mit Gegenforderungen auf.Der Ehrengerichtshof hat schon darauf hingewiesen, daß der An- Selbst wenn in diesen Fällen davon auszugehen wäre, daß die in Frage stehenden Forderungen vor Erlaß des Rücknahmebescheides erloschen gewesen sind, so sind nach eigenem Vorbringen des Antragstellers folgende titulierte Forderungen bis heute nicht getilgt: Allein der Umstand, daß der Antragsteller seinen Söhnen den durch gerichtlichen Vergleich titulierten Unterhaltsbetrag von 12.000 DM nicht zu zahlen in der Lage war und ist, belegt, daß er in schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die gegen diese Forderung geltend gemachten Einwendungen sind bisher weder nach Grund noch nach Höhe spezifiziert, wie schon der Ehrengerichtshof ausgeführt hat. Dies ergibt sich schon daraus, daß es bereits im Jahre 1986 zu Vollstreckungsmaßnahmen gekommen ist, die auch nach dem Vorbringen des Antragstellers nur in einigen Fällen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten geführt haben. des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten (vgl. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat bisher einen Ausnahmefall angenommen (vgl. den, daß sie den Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden für so erheblich angesehen hat, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 66/89 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Hans-Hermann M^H^straße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, Justizbehörde, DI Hl Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Will 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 19. Februar 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. von Hase beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 3. Oktober 1989 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdever-verfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der am SHHB1924 geborene Antragsteller ist durch Verfügung des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 25. Juni 1954 zur Rechtsanwaltschaft und zugleich als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Hamburg sowie beim Hanseatischen Oberlandesgericht zugelassen worden. 3 Durch Verfügung vom 20. Mai 1988 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls zurückgenommen . Der Antragsteller hat diese ihm nicht wirksam zugestellte, aber bekanntgewordene Verfügung mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung der Rücknahmeverfügung angeordnet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers . II. Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft, soweit sie sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeverfügung richtet (vgl. Senatsentscheidung vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 2/89 mit Nachweisen). Einen Antrag nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl I 2135 ff) hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Im übrigen ist das Rechtsmittel zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), aber unbegründet . Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögensverfalls ist jetzt in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und 4 Patentanwälte vom 13. Dezember 1989, BGBl I S. 2135). Da die Rücknahmeverfügung vor der Gesetzesänderung ergangen ist, ist hier die alte Fassung des Gesetzes anzuwenden. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufs-Verfügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses jedenfalls dann maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 38/88; vgl. auch BVerwGE 65, 1, 2 ff). Im übrigen würde im vorliegenden Fall auch die neue Fassung des Gesetzes zu keiner anderen Entscheidung führen. Die neue Fassung spricht aus terminologischen Gründen von Widerruf statt von Rücknahme; das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. § 34 Nr. 2 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO alter und neuer Fassung). Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessensspielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. konnte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten war und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet waren. Die Anwendung dieser Vorschrift lag, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen Vorlagen, im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Bei solcher gesetzlicher Regelung haben die Gerichte nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen 5 des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht haben (§ 39 Abs. 3 BRAO). Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignen, können deshalb im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung in Fällen angenommen, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Danach ist die Zurücknahme des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. 1. Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. Ein Vermögens verfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 58/87 -, vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 2/89 - und vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 21/89, vgl. auch Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 16. November 1989 - 1 BvR 959/89). So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als die Antragsgegnerin am 20. Mai 1988 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm. 6 Der Antragsteller hat nicht bestritten, daß die in der RücknahmeVerfügung genannten, in den Jahren 1986 und 1987 erlassenen Vollstreckungstitel gegen ihn ergangen sind. Er hat jedoch geltend gemacht, die Titel seien im wesentlichen schon vor Erlaß des Rücknahmebescheides getilgt oder gestundet gewesen. Gegen eine Forderung seiner geschiedenen Ehefrau über 160.000 DM rechne er mit Gegenforderungen auf. Der Ehrengerichtshof hat schon darauf hingewiesen, daß der An- [(> tragsteiler sein Vorbringen nicht durch Belege untermauert hat. Dies hat er auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt. Er hat bisher lediglich die Bezahlung zweier Forderungen über 268 DM und über 5.500 DM belegt. Wegen weiterer Ansprüche gegen ihn beruft er sich auf das Zeugnis der jeweiligen Gläubiger und eines Gerichtsvollziehers. Selbst wenn in diesen Fällen davon auszugehen wäre, daß die in Frage stehenden Forderungen vor Erlaß des Rücknahmebescheides erloschen gewesen sind, so sind nach eigenem Vorbringen des Antragstellers folgende titulierte Forderungen bis heute nicht getilgt: It Ross Farrel: Gerhard Holzmann: Vollstreckungsbescheid über 3.000 DM nebst Kosten. Der Antragsteller behauptet insoweit lediglich, ohne dies zu belegen, der Gläubiger habe die Forderung "später fallengelassen" und befinde sich in Neuseeland. Vollstreckungsbescheid über 11.483,94 DM nebst Kosten, die jedenfalls in Höhe von 6.000 DM offensteht. Der Antragsteller behauptet insoweit, es sei Stundung vereinbart . L. geschiedene Ehefrau: Gerichtlicher Vergleich, der noch in Höhe von 160.000 DM offensteht. Insoweit macht der Antragsteller geltend, er habe eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen. Bis zur Rückgabe der Geschenke, die den Wert von 160.000 DM überstiegen, halte er die Leistung zurück. Alternativ habe er vorgeschlagen, beide Seiten in der Weise freizustellen, daß jeder auf seine Forderung verzichte. Söhne des Antragstellers: Gerichtlicher Vergleich über 12.000 DM. Insoweit macht der Antragsteller geltend, daß er - anders als seine geschiedene Ehefrau - zu UnterhaltsZahlungen nicht in der Lage sei. Allein der Umstand, daß der Antragsteller seinen Söhnen den durch gerichtlichen Vergleich titulierten Unterhaltsbetrag von 12.000 DM nicht zu zahlen in der Lage war und ist, belegt, daß er in schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Auch seiner Ehefrau schuldet er noch 160.000 DM. Die gegen diese Forderung geltend gemachten Einwendungen sind bisher weder nach Grund noch nach Höhe spezifiziert, wie schon der Ehrengerichtshof ausgeführt hat. Der Umstand, daß diese Forderungen nicht getilgt sind, beruht nicht nur auf vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten. Dies ergibt sich schon daraus, daß es bereits im Jahre 1986 zu Vollstreckungsmaßnahmen gekommen ist, die auch nach dem Vorbringen des Antragstellers nur in einigen Fällen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten geführt haben. 2. Durch den Vermögensverfall waren im Zeitpunkt des Zurücknehmens der Zulassung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Dies ergab sich schon daraus, daß Gläubiger 8 des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten (vgl. Senatsentscheidung vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 21/89). Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung ^ die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat bisher einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85- - mit Nachweis). Ein solcher Ausnahmefall lag hier offensichtlich nicht vor. 3 . Unter diesen Umständen ist der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO a. F. Gebrauch zu machen, ein ^ Ermessensfehler nicht unterlaufen. Es ist nicht zu beanstan- den, daß sie den Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden für so erheblich angesehen hat, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Der frühere Rücknahme- und jetzige Widerrufsgrund ist seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung nicht weggefallen. Der Antragsteller ist, wie sich zuletzt auch aus einem Schreiben 9 an Rechtsanwalt Dr. Barrelet vom 18. Januar 1990 ergibt, nach wie vor nicht in der Lage, die noch offenen Schuldver pflichtungen zu erfüllen. Odersky Laufhütte Lepa Schmitz Schaefer Weise Hase