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BGH

Gericht: BGH

März 1987 durch den Präsidenten des Bundesgericht hofs Professor Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke Schaefer und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 8. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Nachdem er noch im selben Jahr auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hatte, hat er mit Schreiben vom 2. Er hat dazu ausgeführt, daß dieser Versagungsgrund vorliege, ergebe sich zu seiner Gewißheit aus den Akten des Amtsgerichts Spandau 71 XX 742/79, des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg 50 AR 4/85 (=Amtsgericht Spandau 50 VIII 35530) und des Landgerichts Berlin 83 T XX 61/79. Daraufhin hat der Senator für Justiz Berlin die Entscheidung über das Zulassungsgesuch durch Bescheid vom 30. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung gegen das Gutachten beantragt. Er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und festzustellen, daß der geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliege, hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückzuverweisen . Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs.4 BRAO zulässig; mögliche Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit eines Betroffenen stehen der Zulässigkeit seines Rechtsmittels in Fällen des § 7 Nr. 7 und des § 14 Nr. 4 BRAO nicht entgegen (vgl. 1. Soweit der Antragsteller vorbringt, er habe drei der mitwirkenden Richter des Ehrengerichtshofs (die Rechtsanwälte SlHHIlB und sowie den Richter am Kammergericht Paetzelt) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, hat er damit keinen Erfolg. Das Gericht hat von Amts wegen die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (§ 12 FGG, § 40 Abs.4 BRAO). 2. Zu Recht haben der Vorstand der Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof angenommen, daß dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 7 BRAO versagt werden muß. Entscheidend ist, ob geistige Mängel bei ihm vorliegen und ob sie so erheblich sind, daß er deshalb auf Dauer nicht in der Lage ist, die Interessen der Rechtsuchenden zu wahren (vgl. Das ist nach Überzeugung des Senats beim Antragsteller der Fall. 1978 an den Senator für Justiz in Berlin mit einem Antrag auf Erlaß einer Dienstordnung, die besagen sollte: "Die Be- Ein psychiatrisches Gutachten, das 1985 auf Grund der Akten in dem Pflegschaftsverfahren 50 VIII 35350 des Amtsgerichts Spandau erstattet worden ist, kam zu dem Ergebnis, daß er an einer chronischen Psychose mit religiösem Wahn leide und bei ihm paranoide Anteile und Größenideen erkennbar seien. Und sie stand nicht nur hinter dem Mord-Faschismus, sondern die Psychiater waren die ersten, die das Modell des Massenmordes selbst exercierten; schlimmer, sie unterstützten das auch theoretisch, indem sie den Hitlerismus hochjubelten; noch ärger: nach wie vor hat sich dieses Gesindel nicht geändert, ihre perversen Theoreme sind gar zT noch schlimmer als unter Hitler, keine der greulichsten faschistoiden Theorien haben diese Perverslinge aufgegeben; zB: jeder wolle mit seiner eignen Mutter schlafen!!!, und wolle den eigenen Vater ermorden! Am abscheulichsten: Alle Worte, so leeren diese Hochgelahrten, kämen aus dem Sex; ergo auch GOTTES HEILIGSTES WORT!!!, was die Gipfel der Greuel ist; es waren auch diese Fieslinge, die die Soldaten, die das Massenmorden im Angriffskriege nicht fortsetzen wollten, unter öffentlicher Zurschaustellung an den Genitalien mit Stromstößen belästigten, um sie zu dem Weitermassenmorden zu zwingen; auch heute stehen diese Lumpen nicht davon zurück, vorzuschlagen, daß im Atomkrieg die Menschenmassen aus militärisch-strategischen Gründen in die Arme des Gegners, um die Panzer etc zu stoppen durch die Lüge gelenkt werden sollen, in der entgegengesetzten Richtung gäbe es Atomstrahlungen; Wehrdienstgegner werden heute als religiös wahnsinnig erklärt; Demonstranten gegen Raketen, Reaktoren als pathologisch; dieses Mordgesindel ist ergo überhaupt nicht zu einem zutreffenden Gutachten fähig, und fast nie - in polit. Ebensowenig haben die Gotteshasser - die Psychiater -es für nötig erachtet, sich mit der Bibel auseinanderzusetzen, ob - wie der AS aus der Heiligen Schrift weiß, u nicht aus eigener Phantasie - Strauß gemäß der Bibel der antichrist ist; ohne die Bibel zu kennen, geschweige sie im hebräischen u griechischen Urtexte überhaupt zu lesen noch verstehen zu können, erklären sie den AS für religiös wahnsinnig, weil er der Heiligen Schrift kindlich glaubt. Theologen, daß das römische Reich das letzte vor dem Kommen des Messiachs ist; die EG-Verträge von 1957 heißen offen römische Verträge, weil Rom wieder Herrschaftsansprüche stellt; der Grundvertrag von 1952 heißt nicht nur Kohl(e) und Stahl-Montan-Union; die Montanisten erstreben die Papstherrschaft Bei diesem Sachverhalt hat der Senat nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen keinen Zweifel daran, daß der Antragsteller infolge einer Schwäche seiner geistigen Kräfte im Sinne des § 7 Nr. 7 BRAO auf Dauer außerstande ist, als Rechtsanwalt Mandanteninteressen ordnungsmäßig wahrzunehmen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Beweisanregungen des Antragstellers in seinen Schriftsätzen vom 5. Der Antragsteller hat vor dem Ehrengerichtshof erklärt, er sei nicht bereit, sich einem deutschen psychiatrischen Sachverständigen vorzustellen. Bei der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde hat der Senat übersehen, daß der Antragsteller in dem am 20.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 44 ZPO § 12 FGG § 7 BRAO § 20 StGB § 7 BRAO
VersagungsgrundASAnwZGutachtenEhrengerichtshofStraußreligiösBRAO

Volltext der Entscheidung

2141 096

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 66/86
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors promenade Q,
Siegfried
 Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
 die Rechtsanwaltskammer Präsidenten, H^Ästraße
 vertreten durch ihren
m,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
WI
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 23. März 1987 durch den Präsidenten des Bundesgericht hofs Professor Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Gribbohm,
 Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke Schaefer und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 8. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 20.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I. Der am flHHHIB 1934 geborene Antragsteller wurde, nachdem er am 26. November 1970 die große juristische Staatsprüfung bestanden hatte, am 29. Dezember 1970 erstmals und am 2. Januar 1978 zu dem zweiten Mal zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem er noch im selben Jahr auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hatte, hat er mit Schreiben vom 2. April 1985 erneut um die Zulassung nachgesucht. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat das Gesuch im Gutachten vom 23. September 1985 nicht befürwortet und den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO geltend gemacht. Er hat dazu ausgeführt, daß dieser Versagungsgrund vorliege, ergebe sich zu seiner Gewißheit aus den Akten des Amtsgerichts Spandau 71 XX 742/79, des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg 50 AR 4/85 (=Amtsgericht Spandau 50 VIII 35530) und des Landgerichts Berlin 83 T XX 61/79. Daraufhin hat der Senator für Justiz Berlin die Entscheidung über das Zulassungsgesuch durch Bescheid vom 30. September 1985 ausgesetzt. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung gegen das Gutachten beantragt. In der Antragsschrifthat er sein Begehren wie folgt formuliert:
"der EGH möge erkennen, feststellend: der von der Rechts Anwaltskammer Bin vorgetäuschte Versagungsgrund in Gemäßheit des § 7 Nr 7 BRAO im gut für Strauß gutachtenden Gut achten, erstellt 17 Tage nach dem 70. Geburtstage des noch weitaus größeren Duce, liegt nicht vor."
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Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und festzustellen, daß der geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliege, hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückzuverweisen .
II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässig; mögliche Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit eines Betroffenen stehen der Zulässigkeit seines Rechtsmittels in Fällen des § 7 Nr. 7 und des § 14 Nr. 4 BRAO nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 14/84 - und vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86 mit Nachweisen). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet .
1. Soweit der Antragsteller vorbringt, er habe drei der mitwirkenden Richter des Ehrengerichtshofs (die Rechtsanwälte SlHHIlB und	sowie	den Richter am Kammergericht
 Paetzelt) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, hat er damit keinen Erfolg. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat er sich am 8. Oktober 1986 auf die mündliche Verhandlung bei den abgelehnten Richtern eingelassen, obwohl - wie er meint - die Ablehnungsgründe Vorgelegen hätten (vgl. § 44 Abs. 4 ZPO; Jessnitzer BRAO 3. Aufl. § 40 Rdn. 4). Damit stand ihm ein Ablehnungsrecht nicht mehr zu.
Ein Verfahrensfehler liegt weiter nicht darin, daß es der Ehrengerichtshof (S. 9) abgelehnt hat, die vom Antragsteller beantragten Beweise (S. 5 bis 7) zu erheben. Im Ver-
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fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz der Amtsprüfung. Das Gericht hat von Amts wegen die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (§ 12 FGG, § 40 Abs. 4 BRAO). Anregungen der Beteiligten kann es stattgeben; an Beweisanträge ist es aber nicht gebunden. Es hat darüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden (Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 1963 - AnwZ (B) 30/62 = EGE VII 130, 134 und vom 6. Dezember 1965 - AnwZ (B) 14/65 = EGE IX 10, 11). Ermessensfehler sind dem Ehrengerichtshof nicht unterlaufen. Auch der Senat sieht keinen Anlaß, die beantragten Beweise zu erheben.
2. Zu Recht haben der Vorstand der Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof angenommen, daß dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 7 BRAO versagt werden muß. Er ist infolge einer Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO setzt durch das Merkmal "Schwäche der geistigen Kräfte" nicht voraus, daß der Anwaltsbewerber geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Entscheidend ist, ob geistige Mängel bei ihm vorliegen und ob sie so erheblich sind, daß er deshalb auf Dauer nicht in der Lage ist, die Interessen der Rechtsuchenden zu wahren (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86). Das ist nach Überzeugung des Senats beim Antragsteller der Fall.
Der Antragsteller ist schon früher durch den Inhalt seiner Eingaben aufgefallen. So wandte er sich am 5. Oktober
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1978 an den Senator für Justiz in Berlin mit einem Antrag auf Erlaß einer Dienstordnung, die besagen sollte:	"Die	Be-
diensteten ... sind nicht verpflichtet, Anordnungen, Weisungen, Beschlüssen von F.J. Strauß Folge zu leisten, in welcher Form sie auch ergehen mögen." Am 9. November 1978 schrieb er in einer Dienstaufsichtsbeschwerde, gleichfalls an den Senator für Justiz in Berlin: "Wer nicht für Christus ist, ist für Strauß, für das Strauß-Europa. Für das Blut, das er vergießen wird, werden Sie sich verantworten müssen."
Vom 18. Oktober 1979 bis zu dem 21. Januar 1980 war der Antragsteller nach ärztlicher Begutachtung in einer Nerven-klinik untergebracht. Ein psychiatrisches Gutachten, das 1985 auf Grund der Akten in dem Pflegschaftsverfahren 50 VIII 35350 des Amtsgerichts Spandau erstattet worden ist, kam zu dem Ergebnis, daß er an einer chronischen Psychose mit religiösem Wahn leide und bei ihm paranoide Anteile und Größenideen erkennbar seien.
In der Beschwerdeschrift wendet sich der Antragsteller gegen diese ärztlichen Gutachten. Seine Ausführungen richten sich zugleich gegen den Bayerischen Ministerpräsidenten Franz Josef Strauß, gegen die Psychiater insgesamt und gegen die Polizei. Er zieht Parallelen zwischen ihrem Handeln und Verfolgungsmaßnahmen des Dritten Reiches und ergeht sich in herabsetzenden Äußerungen über sie. Das alles geschieht im Zusammenhang mit Ausführungen darüber, daß das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof fehlerhaft gewesen sei.
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So heißt es zu dem Beispiel:
"die Einweisungsdiagnose 'Verfolgungswahn' ist nicht nur unzutreffend, sondern deren Unrichtigkeit ist sogar schriftl erweisl, da der AS im Beschwerdeverf erklärt hatte, sich geirrt zu haben, dennoch wurde er weiterhin vorsätzl der Freiheit beraubt!, wiewohl auch der Laie genau weiß, das Verfolgungswahn nur vorliegt, wenn der Betreffende sich von seinem Irrtum durch logische Beweisgründe nicht abbringen läßt; hier hatte der AS sofort mündl widerrufen, später außerdem schriftl, insbesonder sollte durch die Art von Auszug auch das Hauptmotiv für die Gestapoeinweisung nicht ins Gespräch gebracht werden, nämlich, daß die Gestapo einen Vorwand suchte, den AS mattzusetzen, zu discriminieren, weil er vor dem Gewohnheitsverbrecher f j Strauß seit langem warnt, der spätestens seit 1962 in Sicherungsverwahrung sein müßte wegen seiner Freiheitsberaubungen, Morde, Betrügereien, Aufhetzungen zur Lynchjustiz, Anstiftung zur Rechtsbeugung, permanenter Beleidigungen u Demagogien, nicht nur in den berüchtigten Sonthofener Reden, die Hitlers nicht nachstehn........
Die gesamte Psychiatrie stand geschlossen u vollmundig praktisch u theoretisch hinter dem NS-Staat; nicht zufällig, denn auch sie sahen in den Eingekerkerten Untermenschen wie die NS
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in den Juden, Slawen etc. Und sie stand nicht nur hinter dem Mord-Faschismus, sondern die Psychiater waren die ersten, die das Modell des Massenmordes selbst exercierten; schlimmer, sie unterstützten das auch theoretisch, indem sie den Hitlerismus hochjubelten; noch ärger: nach wie vor hat sich dieses Gesindel nicht geändert, ihre perversen Theoreme sind gar zT noch schlimmer als unter Hitler, keine der greulichsten faschistoiden Theorien haben diese Perverslinge aufgegeben; zB: jeder wolle mit seiner eignen Mutter schlafen!!!, und wolle den eigenen Vater ermorden! Am abscheulichsten: Alle Worte, so leeren diese Hochgelahrten, kämen aus dem Sex; ergo auch GOTTES HEILIGSTES WORT!!!, was die Gipfel der Greuel ist; es waren auch diese Fieslinge, die die Soldaten, die das Massenmorden im Angriffskriege nicht fortsetzen wollten, unter öffentlicher Zurschaustellung an den Genitalien mit Stromstößen belästigten, um sie zu dem Weitermassenmorden zu zwingen; auch heute stehen diese Lumpen nicht davon zurück, vorzuschlagen, daß im Atomkrieg die Menschenmassen aus militärisch-strategischen Gründen in die Arme des Gegners, um die Panzer etc zu stoppen durch die Lüge gelenkt werden sollen, in der entgegengesetzten Richtung gäbe es Atomstrahlungen; Wehrdienstgegner werden heute als religiös wahnsinnig erklärt; Demonstranten gegen Raketen, Reaktoren als pathologisch; dieses Mordgesindel ist ergo überhaupt nicht zu einem zutreffenden Gutachten fähig, und fast nie - in polit. Dingen - willig; .....
Ebensowenig haben die Gotteshasser - die Psychiater -es für nötig erachtet, sich mit der Bibel auseinanderzusetzen, ob - wie der AS aus der Heiligen Schrift weiß, u nicht aus eigener Phantasie - Strauß gemäß der Bibel der antichrist ist; ohne die Bibel zu kennen, geschweige sie im hebräischen u griechischen Urtexte überhaupt zu lesen noch verstehen zu können, erklären sie den AS für religiös wahnsinnig, weil er der Heiligen Schrift kindlich glaubt. Unverwechselbar ist f j Strauß in Offenbarung 13, 18 einund letztmalig gebrandmarkt; denn - nach dem heranzuziehenden hebräischen Alphabet - so auch Bischof Dr Lohse, früherer Präsis der EKG - ergibt ohne Künstelei u. Schminke f.j. Strauß = 666; ferner bedeutet sein Familienname etymologisch genau das, was der Name des letzten Königs, der Israel den Einzug nach Canaan streitig machen wollte, bedeutet, nämlich 'verwüsten'......."
Dabei verlieren die Ausführungen schließlich jeden sachlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, wie die folgenden Sätze zeigen:
"Seit Jahrhunderten weiß die Synagoge, aber auch die christl. Theologen, daß das römische Reich das letzte vor dem Kommen des Messiachs ist; die EG-Verträge von 1957 heißen offen römische Verträge, weil Rom wieder Herrschaftsansprüche stellt; der Grundvertrag von 1952 heißt nicht nur Kohl(e) und Stahl-Montan-Union; die Montanisten erstreben die Papstherrschaft
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auf religiösen, civilen u. staatsrechtl. Leben an (cf von Maistre: Du Pape); das Regierungsgebäude in Brüssel heißt nach dem catholen-Bluthund, Genosse des Bluthundes Alba u. Philipp II, als Programm Barlaymont", der für Inquisition, Folter, Bibel- u. Frauenverbrennungen eintrat gegen diejenigen, die die Greuldogmata des Tridentinums nicht annehmen wollten; wozu u.a. gehört, daß in der catholischen Greuelmesse der HERR JESUS immer erneut nach der Transsub-stantiationslehre gemordet wird; ferner der Greul, daß papistische Dogmata dem Worte Gottes vorangehen, also Gott unter dem Popen stehe!; Menschen werden angebetet, als sog. Heilige angebetet, von der Kirche empfohlen, so zB der Massenmörder u. Massenfolterer an den Evangelischen: Ignatius von Loyola (=ich kenne keine Treue ((zu CHRISTUS JESUS))), deren Schüler der christliche Politiker Dr Goebbels (= go to Bel=Ba'al), dessen Mitarbeiter der Ehrenvorsitzende der sog. CDU Kiesinger im Propagandaministerium, heute ZK-Sekretär Geißler, dessen Vorfahr den Ehrennamen für Geiselungen der Evangelischen erhielt, wie er auch heute Andersdenkende als 5. Kolonne od. Mittäter der Terroristen u.ä. geißelt."
Bei diesem Sachverhalt hat der Senat nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen keinen Zweifel daran, daß der Antragsteller infolge einer Schwäche seiner geistigen Kräfte im Sinne des § 7 Nr. 7 BRAO auf Dauer außerstande ist, als Rechtsanwalt Mandanteninteressen ordnungsmäßig wahrzunehmen. Es ist offensichtlich, daß er unter dem Einfluß ihn zwanghaft
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beherrschender Vorstellungen steht, die ihn auch daran hindern würden. Rechtsuchende sachlich zu beraten und zu vertreten. Weitere erfolgversprechende Aufklärungsmöglichkeiten, die vor einer abschließenden Entscheidung auszuschöpfen wären, gibt es nicht. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Beweisanregungen des Antragstellers in seinen Schriftsätzen vom 5. und 18. März 1987. Der Senat hat deshalb keinen Anlaß gesehen, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Der Antragsteller hat vor dem Ehrengerichtshof erklärt, er sei nicht bereit, sich einem deutschen psychiatrischen Sachverständigen vorzustellen. Eine ärztliche Untersuchung kann im Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht von ihm erzwungen werden.
Bei der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde hat der Senat übersehen, daß der Antragsteller in dem am 20. März 1987 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz Prozeßkostenhilfe beantragt hat. Dem Antrag hätte gemäß § 42 Abs. 6
BRAO, § 14 FGG, § 114 ZPO nicht entsprochen werden können, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
Pfeiffer	Gribbohm	Jähnke
 Lepa
Siebecke
 Schaefer
Paepcke