* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Juli 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Der Antragsteller ist seit 1969 zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsgericht und beim Landgericht F. August 2004 hat die Antragsgegnerin auch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 3 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen, weil der Antragsteller aufgrund eines Haftbefehls nach §§ 807, 901 ZPO vom 13. Der Antragsteller hat bislang zur Begründung seiner Beschwerde nichts vorgetragen.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 807 ZPO
VermögensverfallsRechtsanwaltschaftSchuldnerverzeichnisBRAOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 66/05
BESCHLUSS
vom 3. Juli 2006 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Often, den Richter Dr. Freilesen und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
 am 3. Juli 2006
nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	1.	Der	Antragsteller	ist	seit	1969 zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsgericht und beim Landgericht F.	zugelassen.	Aus	dem	Notaramt,
 das er seit 1987 innehatte, ist er wegen Vermögensverfalls im Jahre 2004 entlassen worden. Mit Bescheid vom 2. August 2004 hat die Antragsgegnerin auch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entschei-
-3-
dung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
2	2.	Das	Rechtsmittel	ist	zulässig	(§	42	Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
 jedoch in der Sache ohne Erfolg.
3	Nach	§	14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen, weil der Antragsteller aufgrund eines Haftbefehls nach §§ 807, 901 ZPO vom 13. Januar 2004 wegen einer titulierten Forderung der S.	Ver-
sicherung von mehr als 300.000 € im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen war (Amtsgericht F.	-	83 M 11641/03); damit wurde der
 Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Für eine Widerlegung der Vermutung ist nichts ersichtlich. Der Antragsteller hat bislang zur Begründung seiner Beschwerde nichts vorgetragen. Erkenntnisse über eine etwaige Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse liegen nicht vor. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht fort. Die unbelegte Hoffnung des Antragstellers auf einen hohen Honorareingang, der ihm alsbald die Möglichkeit gebe, die der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegende Forderung zu erfüllen, gibt keinen Anlass, mit der Entscheidung zuzuwarten.
-4-
4	Für	einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden un-
geachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich.
Hirsch	Basdorf	Otten	Freilesen
 Wosgien	Frey	Quaas
 Vorinstanzen:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.05.2005 - 1 AGH 19/04 -