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BGH · 04 AnwZ (B) 16/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 04 AnwZ (B) 16/05

Oktober 2005 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Prof. Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in den Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. 1 Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt - zuletzt bei dem Amtsgericht W. April 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß §14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. August 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft auch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen Nichtbestehens einer Haftpflichtversicherung widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. 4 Gegen beide Entscheidungen richten sich sofortige Beschwerden des Antragstellers, die der Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. 7 Rechtsanwalt Z.hat gegen den Antragsteller am 23. Mai 2004 hat das Landgericht M.den Antragsteller verurteilt, an Roland W.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
RechtsanwaltschaftAnwaltsgerichtshofBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 66/04 AnwZ (B) 16/05
vom 17. Oktober 2005 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappel hoff
 auf die mündliche Verhandlung am 17. Oktober 2005 beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 25. Juni 2004 und 19. November 2004 werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in den Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf insgesamt 50.000 €festgesetzt.
Gründe:
I.
 
1	Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt - zuletzt bei dem Amtsgericht W.	,	dem	Landgericht	M.
und dem Oberlandesgericht N.	-	zugelassen.
 
2	Mit Verfügung vom 29. April 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß §14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Die sofortige Vollziehung dieses Widerrufsbescheids ist angeordnet.
3	Mit Verfügung vom 26. August 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft auch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen Nichtbestehens einer Haftpflichtversicherung widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
4	Gegen	beide	Entscheidungen	richten	sich sofortige Beschwerden des
 Antragstellers, die der Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.
5	Die	Rechtsmittel sind zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); sie ha-
ben jedoch keinen Erfolg.
6	1.	Zutreffend	hat	der	Anwaltsgerichtshof	angenommen,	dass	der	An-
tragsteller sich bei Erlass der Widerrufsverfügung vom 29. April 2004 in Vermögensverfall befunden hat (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich an diesem Zustand bis heute nichts geändert hat.
 
7	Rechtsanwalt	Z. hat gegen den Antragsteller am 23. Juni 2003 ei-
nen Mahnbescheid über eine Forderung von 72.965 €aus einem Schuldanerkenntnis erwirkt (AG A.	3-7813255-0-9).	Durch Teil-
Versäumnisurteil vom 26. Mai 2004 hat das Landgericht M. den Antragsteller verurteilt, an Roland W. 23.782,77 € nebst Zinsen zu zahlen. Insolvenzanträge der BKK Gesundheit ( IN /04) sowie der KKH M.
( IN /04) hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - M.	mit
 Beschluss vom 16. August 2004 mangels Masse abgelehnt. Ein weiterer Insolvenzantrag ist am 17. Januar 2005 zurückgewiesen worden (AG M.
 IN /04). Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Mai 2005 hat das Amtsgericht W.	den	Antragsteller	wegen	Untreue	zu dem	Nachteil	von Mandan-
ten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.
8	Das zuletzt genannte Urteil zeigt, dass der Widerruf der Anwaltszulassung zu dem Schutz der Rechtsuchenden geboten ist.
 
9	2. Gerechtfertigt ist ferner der Widerruf der Zulassung wegen Nichtbe-
stehens einer Haftpflichtversicherung. Nach Mitteilung der bisherigen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Antragstellers endete der Versicherungsschutz am 8. Juni 2004. Dessen Fortbestehen oder den Abschluss einer neuen Versicherung hat der Antragsteller nicht nachgewiesen.
Deppert	Basdorf	Ganter	Ernemann
 Salditt	Kieserling	Kappelhoff
 Vorinstanz
AGH Naumburg v. 25.06.04 - 1 AGH 4/04