BGH · AnwZ (B) 66/01 vom 11.11.2002
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November 2002 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Während des Beschwerdeverfahrens widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch bestandskräftige Verfügung vom 8. November 2002 nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, nachdem der Antragsteller mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt auf seine Rechte aus der Zulassung sowie auf Rechtsmittel verzichtet hatte. Die in entsprechender Anwendung von §§ 91 a ZPO, 13 a FGG getroffene Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers beruht darauf, daß die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich nicht die Hauptsache durch den bestandskräftigen Widerruf vom 8.