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BGH

Gericht: BGH

in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Februar 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: November 1996 hat der Präsident des Pfälzischen Oberlandesgerichts die Zulassung wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 5. September 1997 hat die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, haben im Zeitpunkt des von der Antragsgegnerin erlassenen Bescheids und im Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung Vorgelegen. Vollstreckungsauftrag wegen einer Teilforderung in Höhe von 10.000 DM aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts M.(Az. 95-1605385-0-0) vom 6. Andere Gläubiger vollstreckten ebenfalls gegen den Antragsteller (Pfändungsund Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts L. Der Antragsteller selbst hat vor dem Anwaltsgerichtshof sogar höhere Verbindlichkeiten angegeben. Daß die Interessen der Rechtsuchenden durch die schlechten, ungeordneten Vermögensverhältnisse des Antragstellers gefährdet sind, ergibt sich aus mehreren rechtskräftigen Verurteilungen wegen Untreue zu dem Nachteil von Mandanten (Strafbefehl vom 18. Soweit erklärt wurde, ein Gespräch mit den Banken, denen der Antragsteller etwas schulde, habe ergeben, "daß die Verbindlichkeiten bereits in einem solchen Umfange zurückgeführt worden waren, daß weder von einem Vermögensverfall gesprochen werden kann noch von ei- Daß sich die Vermögensverhältnisse nach Erlaß der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs bis zur Abgabe der Erledigungserklärungen gebessert hätten, ist nicht ersichtlich.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO § 14 BRAO
BRAOMärzAnwaltsgerichtshofBescheidZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 65/97	BESCHLUSS
vom 16. Februar 1998
in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 16. Februar 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird bis zur Erledigung auf 100.000 DM festgesetzt, für die Zeit danach auf 5.000 DM.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 25. November 1996 hat der Präsident des Pfälzischen Oberlandesgerichts die Zulassung wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 5. Juni 1997 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die recht-
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zeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers. Dieser hat am 4. September 1997 auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet. Mit - inzwischen bestandskräftigem - Bescheid vom 22. September 1997 hat die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 91 a ZPO).
Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, haben im Zeitpunkt des von der Antragsgegnerin erlassenen Bescheids und im Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung Vorgelegen. Der Antragsteller war im Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Dafür sprechen die gegen ihn eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen. Am 13. März 1996 erteilte die Kreissparkasse K. Vollstreckungsauftrag wegen einer Teilforderung in Höhe von 10.000 DM aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts M. (Az. 95-1605385-0-0) vom 6. Februar 1995 über den Betrag von 144.017,65 DM. Die Zwangsvollstreckung verlief erfolglos. Aufgrund desselben Titels erließ das Amtsgericht L. am 14. Juli 1997 einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß (2 M 801/97). Andere Gläubiger vollstreckten ebenfalls gegen den Antragsteller (Pfändungsund Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts L. vom 30. Januar 1997, 2 M 164/97; vom 26. März 1997,
2 M 367/97). An Bankschulden hat der Antragsteller außer der
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Verbindlichkeit gegenüber der Kreissparkasse K. zu demindest noch solche gegenüber der Kreissparkasse Ka., die sich zu dem 31. Dezember 1996 ausweislich der zu den Akten gereichten Kontoauszüge auf 311.025,63 DM beliefen. Darauf waren seit dem 1. Mai 1996 keine Zahlungen mehr geleistet worden. Der Antragsteller selbst hat vor dem Anwaltsgerichtshof sogar höhere Verbindlichkeiten angegeben.
Daß die Interessen der Rechtsuchenden durch die schlechten, ungeordneten Vermögensverhältnisse des Antragstellers gefährdet sind, ergibt sich aus mehreren rechtskräftigen Verurteilungen wegen Untreue zu dem Nachteil von Mandanten (Strafbefehl vom 18. März 1996 des Amtsgerichts L. in dem Verfahren 406 Js 1772/96 der Staatsanwaltschaft Z.; v. 6. März 1997 des Amtsgerichts L. in dem Verfahren 406 Js 8605/95 der Staatsanwaltschaft Z.). Gegen den Antragsteller sind weitere Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Z. anhängig (406 Js 11742/96, 406 Js 478/97, 406 Js 2508/97, 406 Js 3093/97, 406 Js 4111/97, 406 Js 6613/97).
Durch das Vorbringen der sofortigen Beschwerde werden diese Tatsachen nicht ausgeräumt. Zwar wurde behauptet, der Anfang August 1997 beauftragte anwaltliche Vertreter des Antragstellers habe innerhalb von zwei Wochen die Zurücknahme sämtlicher Vollstreckungsmaßnahmen erreicht. Daß die Gläubiger befriedigt worden seien oder in absehbarer Zeit mit einer Befriedigung rechnen könnten, wurde aber nicht vorgetragen. Soweit erklärt wurde, ein Gespräch mit den Banken, denen der Antragsteller etwas schulde, habe ergeben, "daß die Verbindlichkeiten bereits in einem solchen Umfange zurückgeführt worden waren, daß weder von einem Vermögensverfall gesprochen werden kann noch von ei-
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ner Überschuldung", ist mit diesem unsubstantiierten Vorbringen der Darlegungslast des Antragstellers (vgl. Feuerich/Braun,
 BRAO 3. Aufl. § 14 Rdn. 62) nicht genügt. Daß die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers ungeordnet waren, wurde in der Beschwerdebegründung - unter Hinweis auf eine schwere Erkrankung des Antragstellers - eingeräumt. Fehlendes Verschulden des Rechtsanwalts steht der Annahme des Widerrufsgrundes gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO aber nicht entgegen.
Daß sich die Vermögensverhältnisse nach Erlaß der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs bis zur Abgabe der Erledigungserklärungen gebessert hätten, ist nicht ersichtlich.
Geiß
 Ganter
Kieserling
 Fischer
Müller
 Christian
Otten