BGH · AnwZ (B) 65/96 vom 26.05.1997
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BRAO § 7 Nr. 8; RBeratG Art. 1 § 1 Der Rechtsanwalt darf als der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten auch Tätigkeiten wahrnehmen, die zu dem Berufsbild eines Versicherungsberaters gehören; ob ein gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG zugelassener Versicherungsberater nach seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Zulassung nach dem Rechtsberatungsgesetz behalten und die Berufsbezeichnung "Versicherungsberater" weiterführen darf, ist keine unter dem Gesichtspunkt eines Versagungsgrunds nach § 7 Nr. 8 BRAO relevante Frage. Februar 1996 hat er die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht R.beantragt. März 1996 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil die gleichzeitige Tätigkeit und Berufsbezeichnung als Versicherungsberater mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Unrecht den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und - der Sache nach - festgestellt, daß der von dem Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO vorliege (§ 41 Abs. 2 Satz 2 BRAO). 1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. 2. Hiervon ausgehend ist für die Auslegung des Anwaltsgerichtshofs, § 7 Nr. 8 BRAO stehe der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegen, solange der Antragsteller die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBerG innehabe, kein Raum. a) Wie der Anwaltsgerichtshof selbst zutreffend ausgeführt hat, darf ein Rechtsanwalt als der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) in materieller Hinsicht unbedenklich alle Tätigkeiten wahrnehmen, die zu dem Berufsbild des Versicherungsberaters gehören: nämlich Beratung und außergerichtliche Vertretung von Dritten gegenüber Versicherern bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen sowie bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall (vgl. Grundsätzlich nichts anderes ergibt sich daraus, daß sich die übliche Tätigkeit des Versicherungsberaters nicht in versicherungsrechtlicher Beratung erschöpft, sondern - insbesondere bei der Beratung von Unternehmen in Versicherungsfragen - auch betriebswirtschaftliche und technische Bereiche erfaßt (näher zu dem Berufsbild des Versicherungsberaters Hoechstetter, Rbeistand 1994, 4, 5 f; vgl. Schließlich geht der Anwaltsgerichtshof auch zu Recht davon aus, daß ein Rechtsanwalt, soweit er sich als Versicherungsberater betätigt, nicht etwa der Berufsaufsicht durch die Rechtsanwaltskammer entzogen ist; das Gegenteil ergibt sich daraus, daß, wie gesagt, diese Tätigkeit zu wesentlichen Teilen "Rechtsangelegenheiten" im Sinne des § 3 Abs. 1 BRAO betrifft. b) Aus alledem folgt aber entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, daß ein Zulassungshindernis nach § 7 Nr. 8 BRAO im vorliegenden Falle nicht besteht. Weder ist die Tätigkeit als Versicherungsberater mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar, noch kann diese Tätigkeit das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden. Die vom Anwaltsgerichtshof erörterte Frage, ob der Antragsteller nach einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch die Zulassung als "Versicherungsberater" nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBerG behalten und diese Berufsbezeichnung weiterführen darf, betrifft im Kern nicht Umstände, die in der Ausübung eines Zweitberufes liegen, sondern Einzelheiten der Art und Weise, in der der Antragsteller seine Berufstätigkeit als Rechtsanwalt zu verrichten gedenkt. Auch hat der Senat eine etwaige Absicht, sich die Möglichkeit zu eröffnen, die Berufsbezeichnung (im dortigen Fall:) "Rechtsanwalt und Rentenberater" zu führen, als nicht vom Gesetz gebilligt angesehen. Ob die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft davon abhängig gemacht werden kann, daß der Bewerber nicht an der Zulassung gemäß § 1 RBerG festhalten will, hat der Senat dagegen in dem genannten Beschluß ausdrücklich offengelassen. Es wird nach einer etwaigen Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft Sache des für die Erlaubniserteilung nach dem Rechtsberatungsgesetz zuständigen Gerichtspräsidenten sein zu prüfen, ob die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis als Versicherungsberater, falls sie sich nicht schon kraft Gesetzes als gegenstandslos erweist, zu widerrufen ist (vgl. Danach ist auch die Frage, ob und welche zusätzlichen Berufsbezeichnungen der Antragsteller nach einer Zulassung