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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwälte und gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, HflHfestraße Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Den gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 9. März 1994, durch die die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. 2. Aufgrund der gegen den Antragsteller titulierten und von diesem nicht bestrittenen Forderungen, wie sie in der Aufstellung des angefochtenen Beschlusses enthalten sind, ist es zu einer Reihe von Vollstreckungsmaßnahmen gekommen. Der Ehrengerichtshof hat deshalb zu Recht sowohl im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung mangels ausreichender gegenteiliger Darlegung des Antragstellers als auch im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses den Vermögensverfall bejaht.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 107 KO
ZeitpunktRechtsanwälteVermögensverfallWiderrufsverfügungZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 65/94
BESCHLUSS
vom 13. Februar 1995 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Klaus-Heinrich Gl
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 gegen
den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, HflHfestraße
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Paepcke und Prof. Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung
 am 13. Februar 1995
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. August 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
3
Gründe :
I.
Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Den gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 9. März 1994, durch die die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 4 BRAO, es hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind
4
insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. , vgl. Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 45/92 - m.w.Nachw.) .
2.	Aufgrund der gegen den Antragsteller titulierten und von diesem nicht bestrittenen Forderungen, wie sie in der Aufstellung des angefochtenen Beschlusses enthalten sind, ist es zu einer Reihe von Vollstreckungsmaßnahmen gekommen. Aus der Widerrufsverfügung ergibt sich, daß die finanziellen Schwierigkeiten bis in das Jahr 1991 zurückreichen.
Der Ehrengerichtshof hat deshalb zu Recht sowohl im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung mangels ausreichender gegenteiliger Darlegung des Antragstellers als auch im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses den Vermögensverfall bejaht. Dafür, daß durch diesen Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien, hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Aus der Widerrufsverfügung ergibt sich vielmehr, daß es in der Vergangenheit mehrfach zu verzögerter Weiterleitung der für Mandanten bestimmten Gelder gekommen ist.
3.	Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Widerrufsverfügung ist zwar grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses maßgebend. Wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies jedoch in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (Senatsbeschluß vom 1. März 1993 a.a.O.).
5
Der Antragsteller hat dies jedoch nicht ausreichend dargelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 1995 ergab sich, daß nach im September 1994 durchgeführter Zwangsversteigerung eine Restschuld von 90.000 DM in Sachen Sparda-Bank offen ist, deren zukünftige Tilgung nicht geklärt ist.
Odersky	Ulsamer	Schmitz	van	Gelder
 Weise
Paepcke
 Salditt