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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 14. Der Ehrengerichtshof hat dem dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben, die Verfügung aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller neu zu bescheiden. Danach müßte im vorliegenden Fall der Antragsteller für den Fall seiner Zulassung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main seine Kanzlei von Weiterstadt nach Darmstadt verlegen. Der Anregung des Antragstellers, auch Weiterstadt als benachbarten Ort zu bestimmen, ist der Präsident des Oberlandesgerichts bisher nicht gefolgt. Die Antragsgegnerin hat es indessen versäumt, nach § 29 BRAO die Frage zu prüfen, ob unter den besonderen Umständen des Falles die Unterhaltung einer Kanzlei in Weiterstadt ausreichend ist und eine Befreiung von der Pflicht, am Ort des Oberlandesgerichts eine Kanzlei zu unterhalten, in Betracht kommt. Anlaß zu einer solchen Prüfung bestand aufgrund des Hinweises des Antragstellers, daß er bereits seit 24 Jahren in WeiterStadt (also in räumlicher Nähe zu den Senaten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Darmstadt) eine Kanzlei unterhält, und weil die Verlegung dieser alteingesessenen Kanzlei um eine nur unbedeutende Strecke sich als unzu demutbar darstellen könnte, zu demal eine Beeinträchtigung von Interessen der Rechtspflege bei Beibehaltung der Kanzlei in Weiterstadt nicht erkennbar ist. Wegen der damit bestehenden Möglichkeit, daß der Antragsteller die im Ermessen der Justizverwaltung stehende Befreiung von der Residenzpflicht erlangt, konnte ihm die Zulassung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht mit dem bloßen Hinweis auf die Residenzpflicht versagt werden (vgl. Da die Antragsgegnerin ihr Ermessen in bezug auf die Einräumung einer Ausnahme nach § 29 BRAO nicht ausgeübt hat, ist der Antrags steiler - wie vom Ehrengerichtshof ausgesprochen - neu zu bescheiden.

Zitierte Normen: § 27 BRAO
DarmstadtMainOrtWeiterstadtBRAOKanzlei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 65/93
vom 14. März 1994 in dem Verfahren
 der LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ZflHB
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 gegen
Rechtsanwalt Friedhelm
 straß
i
Antragsteller und Beschwerdegegner,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 14. März 1994
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
st
 
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1969 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Darmstadt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Kanzlei befindet sich in Weiterstadt.
Auf seinen Antrag vom 9. Februar 1990, ihn (unter Verzicht auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung) bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zuzulassen, verwies ihn der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Verpflichtung am Ort des Oberlandesgerichts - das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unterhält Zivilsenate in Darmstadt - seine Kanzlei einzurichten; Weiterstadt zähle nicht zu den "benachbarten Orten”, die als Darmstadt zugehörig anzusehen seien. Der Antragsteller, der seine Kanzlei in Weiterstadt beibehalten will, regte daraufhin an, Weiterstadt gemäß S 27 Abs. 2 Satz 3 BRAO in die Liste der "benachbarten Gemeinden" aufzunehmen.
Durch Verfügung vom 25. September 1992 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main den Zulassungsantrag zurückgewiesen. Der Ehrengerichtshof hat dem dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben, die Verfügung aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller neu zu bescheiden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin .
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II.
Die nach § 42 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BRAO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Ehrengerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, daß die aufgehobene Verfügung ermessensfehlerhaft ist.
1. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BRAO (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 37/88 - BGHR BRAO S 27 Abs. 2 Residenzpflicht 1) muß ein Rechtsanwalt grundsätzlich an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei errichten. Danach müßte im vorliegenden Fall der Antragsteller für den Fall seiner Zulassung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main seine Kanzlei von Weiterstadt nach Darmstadt verlegen.
Zwar kann die Landes Justizverwaltung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BRAO bestimmen, daß benachbarte Orte i.S. von Satz 1 als ein Ort anzusehen sind. Von dieser Bestimmungsbefugnis, die auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main übertragen worden ist, hat dieser in bezug auf andere Orte in der unmittelbaren Nachbarschaft von Darmstadt Gebrauch gemacht. Weiterstadt ist jedoch nicht in die Liste dieser benachbarten Orte auf genommen worden. Der Anregung des Antragstellers, auch Weiterstadt als benachbarten Ort zu bestimmen, ist der Präsident des Oberlandesgerichts bisher nicht gefolgt. Es kann dahinstehen, ob ein Rechtsanwalt aus eigenem Recht einen Antrag auf eine Bestimmung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BRAO stellen kann und ob in der Anregung des Antragstellers ein solcher Antrag gesehen werden kann.
 
weil es an einer Verbescheidung durch die Justizverwaltung fehlt, so daß insoweit eine Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt.
2. Die Antragsgegnerin hat es indessen versäumt, nach § 29 BRAO die Frage zu prüfen, ob unter den besonderen Umständen des Falles die Unterhaltung einer Kanzlei in Weiterstadt ausreichend ist und eine Befreiung von der Pflicht, am Ort des Oberlandesgerichts eine Kanzlei zu unterhalten, in Betracht kommt. Anlaß zu einer solchen Prüfung bestand aufgrund des Hinweises des Antragstellers, daß er bereits seit 24 Jahren in WeiterStadt (also in räumlicher Nähe zu den Senaten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Darmstadt) eine Kanzlei unterhält, und weil die Verlegung dieser alteingesessenen Kanzlei um eine nur unbedeutende Strecke sich als unzu demutbar darstellen könnte, zu demal eine Beeinträchtigung von Interessen der Rechtspflege bei Beibehaltung der Kanzlei in Weiterstadt nicht erkennbar ist. Wegen der damit bestehenden Möglichkeit, daß der Antragsteller die im Ermessen der Justizverwaltung stehende Befreiung von der Residenzpflicht erlangt, konnte ihm die Zulassung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht mit dem bloßen Hinweis auf die Residenzpflicht versagt werden (vgl. Feuerich, 2. Aufl., § 29 BRAO Rdn. 18).
6
Da die Antragsgegnerin ihr Ermessen in bezug auf die Einräumung einer Ausnahme nach § 29 BRAO nicht ausgeübt hat, ist der Antrags steiler - wie vom Ehrengerichtshof ausgesprochen - neu zu bescheiden.
Ulsamer	Kutzer	Groß	van	Gelder
v. Hase	Kieserling	Jordan