Dezember 1990 allgemein festgestellt worden, daß die gleichzeitige Zulassung der von dieser Änderung betroffenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Düsseldorf und dem Landgericht Köln geboten ist. April 1991 hat der Antragsgegner den Antrag auf Verlängerung der Doppelzulassung abgelehnt und die Zulassung beim Landgericht Düsseldorf widerrufen. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Bei der Feststellung, welche wirtschaftlichen Einbußen der Rechtsanwalt durch die unterbleibende Verlängerung der Zweitzulassung erleidet, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluß vom 2. 2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen bedeutet der Fortfall der Zweitzulassung für den Antragsteller keine "besondere" Härte nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO. Die wirtschaftlichen Einbußen, die für den Antragsteller mit dem Fortfall der Zweitzulassung verbunden sind, rechtfertigen nicht die Annahme einer "besonderen" Härte. Weitere Umstände, die mit der Gebietsveränderung Zusammenhängen und die zusammen mit den niedrigen Umsatzeinbußen eine besondere Härte begründen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt; auch bei Einbeziehung der Hinweise des Antragstellers
2022 045 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 65/91 BESCHLUSS vom 13. April 1992 in dem Verfahren Rechtsanwalt Dr. Alfred J Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, dB-Platz0, vertreten durch der^Genera Staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, H^Hlstr. Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zweitzulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. April 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. September 1991 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wurde im Jahre 1975 bei dem Amtsgericht Leverkusen und dem Landgericht Düsseldorf als Rechtsanwalt zugelassen. 3 Durch § 2 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1978 (GV.NW.S. 307) ist das Amtsgericht Leverkusen aus dem Bezirk des Landgerichts Düsseldorf ausgeschieden und dem Landgericht Köln nachgeordnet worden. Zur Vermeidung von Härten ist für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1990 allgemein festgestellt worden, daß die gleichzeitige Zulassung der von dieser Änderung betroffenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Düsseldorf und dem Landgericht Köln geboten ist. Der Antragsteller wurde daraufhin auch beim Landgericht Düsseldorf zugelassen. Mit Bescheid vom 29. April 1991 hat der Antragsgegner den Antrag auf Verlängerung der Doppelzulassung abgelehnt und die Zulassung beim Landgericht Düsseldorf widerrufen. Den rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 227 a Abs. 8 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 4 BRAO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Widerruf der Doppelzulassung bedeutet für den Antragsteller keine besondere Härte. 1. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; 106, 186, 189 f.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz und Gewinn ableiten. Wo die Grenze zur "besonderen" Härte im Einzelfall zu ziehen ist, hängt insbesondere vom Umfang der Praxis ab. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. Bei der Feststellung, welche wirtschaftlichen Einbußen der Rechtsanwalt durch die unterbleibende Verlängerung der Zweitzulassung erleidet, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 43/91) wesentlich auf den Umsatzanteil an, der sich aus Mandaten ergibt, die der Antragsteller ohne die Zweitzulassung nicht wahrnehmen könnte. 5 2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen bedeutet der Fortfall der Zweitzulassung für den Antragsteller keine "besondere" Härte nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO. Die wirtschaftlichen Einbußen, die für den Antragsteller mit dem Fortfall der Zweitzulassung verbunden sind, rechtfertigen nicht die Annahme einer "besonderen" Härte. Nach den Angaben des Antragstellers ist davon auszugehen, daß der auf den Landgerichtsbezirk Düsseldorf entfallende (zulassungsgebundene) Umsatzanteil - wie schon der Ehrengerichtshof ausgeführt hat - bezogenen auf die letzten fünf Jahre nur etwa 2,3%, bezogenen auf die letzten drei Jahre sogar nur etwa 1% beträgt. Damit liegt die Umsatzeinbuße deutlich unter den vom Senats selbst bei umsatzschwachen Kanzleien mit ungünstigen Betriebskostenanteilen in ständiger Rechtsprechung festgelegten Richtwerten. Weitere Umstände, die mit der Gebietsveränderung Zusammenhängen und die zusammen mit den niedrigen Umsatzeinbußen eine besondere Härte begründen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt; auch bei Einbeziehung der Hinweise des Antragstellers 49 auf Veränderungen im Bezirk Leverkusen hinsichtlich der Verkehrsstrafsachen und ünterbringungsSachen ist eine besondere Härte nicht gegeben. Odersky Ulsamer Kutzer van Gelder v. Hase Kieserling Salditt