Januar 1972 der Stadtbezirk Schwenningen aus dem Amtsgerichtsbezirk Rottweil ausgegliedert und dem Bezirk des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen (Landgericht Konstanz) zugeordnet. Im Hinblick auf wirtschaftliche Nachteile, die sich aus dieser Neuordnung für die in der (bisher selbständigen) Stadt Schwenningen residierenden Rechtsanwälte ergeben könnten, traf der Antragsgegner am 14. Dezember 1971 antragsgemäß unter Rücknahme der Zulassung bei dem Amtsgericht Rottweil die Zulassung bei dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen und dem Landgericht Konstanz; ihre bisherige Zulassung bei dem Landgericht Rottweil wurde als Zweitzulassung aufrechterhalten. Oktober 1981 die Zweitzulassung der Antragsteller bei dem Landgericht Rottweil über den 31. Juni 1984 und sodann nach § 227 a Abs. 5 BRAO durch Bescheide vom 26. Juli 1989 abgelehnt und zugleich die Zweitzulassung der Antragsteller bei dem Landgericht Rottweil zurückgenommen. 1. Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, daß die Zweitzulassung der Antragsteller nach Ablauf der in den Verlängerungsbescheiden vom 26. Daß nach der Änderung des § 227 a Abs.3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f.; Senatsbeschluß vom 13. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen haben die Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihnen erfüllt sind. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof beanstandet, daß die Antragsteller auch im gerichtlichen Verfahren über allgemeine Ausführungen hinaus über den Umfang und das Ausmaß der zu erwartenden Einbußen nichts Konkretes vorgetragen haben, insbesondere kein hinreichendes Zahlenmaterial, das eine Beurteilung zuließe, welche konkreten Einbußen den Antragstellern durch den Verlust der Zweitzulassung drohen. Unter diesen Umständen vermag der Hinweis auf den territorial ungünstigen Zuschnitt des Landgerichtsbezirks Konstanz und die extreme Randlage der Stadt Villingen-Schwenningen an der Grenze der Landgerichtsbezirke Konstanz und Rottweil mit landsmannschaftlich unterschiedlicher Struktur für sich allein eine "besondere Härte", wie sie § 227 a Abs. 5 BRAO für eine weitere Verlängerung der Zweitzulassung voraussetzt, nicht zu tragen, zu demal es sich hierbei um Nachteile handelt, die gleichermaßen sämtliche in Villingen-Schwenningen residierenden Rechtsanwälte ohne Rücksicht darauf trifft, ob sie über eine Zweitzulassung bei dem Landgericht Rottweil verfügen oder nicht. Für sich allein kann auch der Umstand zu keiner anderen Beurteilung führen, daß es sich hier um einen gewissen Sonderfall im Anwendungsbereich des § 227 a BRAO insofern handelt, als es nicht nur um den Wegfall einzelner Gemeinden aus dem bisherigen Zuständigkeitsbereich ging, sondern daß sich die Landgerichtszuständigkeit für den Kanzleisitz der Antragsteller insgesamt geändert hatte. Juni 1984 habe der Antragsgegner eine für eine Verlängerung der Zweitzulassung hinreichende "besondere Härte" bejaht und seitdem hätten sich die Verhältnisse nicht geändert. Schon damals haben die Antragsteller die wirtschaftlichen Nachteile aus einem Verlust der Zweitzulassung nicht konkret dargetan. Offen bleiben kann die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob der Antragsgegner zwei in Wolfach (Landgericht Offenburg) ansässigen Rechtsanwälten zu Recht die Zweitzulassung bei dem Landgericht Rottweil über den 30. Da es sich um Einzelfallentscheidungen nach § 227 a Abs. 5 BRAO handelt, wäre diese Frage im Rahmen der bei den Antragstellern gemäß § 227 a Abs. 5 BRAO anzustellenden Gesamtschau allenfalls dann rechtserheblich, wenn der Antragsgegner hierdurch den Antragstellern rechtswidrig eine Konkurrenzsituation geschaffen hätte, wie sie etwa der Senatsentscheidung vom 1.
BUNDESGERICHTSHOF n-r* o y 0 AnwZ (B) 65/90 BESCHLUSS in dem Verfahren 1 2 des Rechtsanwalts Dr. Robert F des Rechtsanwalts Hanspeter K beide IQflKstraße Vi Antragsteller und Beschwerdeführer gegen Ministerium für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten Baden-Württemberg, S( Antragsgegner und Beschwerdegegner Will wegen Rücknahme der Zweitzulassung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsssachen, hat am 17. Dezember 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen : Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 5. Mai 1990 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Die beiden Antragsteller betreiben gemeinsam mit drei weiteren Rechtsanwälten ihre Rechtsanwaltspraxis im Stadtbezirk Schwenningen der Stadt Villingen-Schwenningen. Der am 1914 geborene Antragsteller Dr. F^H^wurde am 3 31. Mai 1948, der am ^^^^1927 geborene Antragsteller wurde am 19. Juli 1958 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Rottweil und dem Landgericht Rottweil mit Dienstsitz in Schwenningen zugelassen. Durch das Gesetz zur Neubildung der Stadt Villingen-Schwenningen vom 26. Juli 1971 (GBl. BW 1971, 291) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1972 der Stadtbezirk Schwenningen aus dem Amtsgerichtsbezirk Rottweil ausgegliedert und dem Bezirk des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen (Landgericht Konstanz) zugeordnet. Im Hinblick auf wirtschaftliche Nachteile, die sich aus dieser Neuordnung für die in der (bisher selbständigen) Stadt Schwenningen residierenden Rechtsanwälte ergeben könnten, traf der Antragsgegner am 14. Dezember 1971 (Die Justiz 1972, 3) gemäß § 24 Abs. 1 BRAO die allgemeine Feststellung, es sei während der Zeit vom 1. Januar 1972 bis längstens 31. Dezember 1981 der Rechtspflege dienlich, daß Rechtsanwälte, die am 1. Januar 1972 bei dem Amtsgericht Rottweil und dem Landgericht Rottweil zugelassen sind und ihre Kanzlei in Schwenningen eingerichtet haben, neben der neu zu beantragenden Zulassung bei dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen und dem Landgericht Konstanz ihre bisherige Zulassung bei dem Landgericht Rottweil beibehalten. Aufgrund dieser allgemeinen Feststellung erhielten beide Antragsteller am 22. Dezember 1971 antragsgemäß unter Rücknahme der Zulassung bei dem Amtsgericht Rottweil die Zulassung bei dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen und dem Landgericht Konstanz; ihre bisherige Zulassung bei dem Landgericht Rottweil wurde als Zweitzulassung aufrechterhalten. 4 Durch Gesetz vom 10. Januar 1974 (GVBl. 1974, 25) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1974 die Gemeinde Tennenbronn aus dem Amtsgerichtsbezirk Villingen-Schwenningen ausgegliedert und dem Bezirk des Amtsgerichts Oberndorf (Landgericht Rottweil) zugelegt, während die Gemeinden Tunningen und Weigheim zu dem Amtsgerichtsbezirk Villingen-Schwenningen neu hinzukamen. Im Hinblick auf diese Gebietsänderung verlängerte der Antragsgegner auf der Grundlage von § 227 a BRAO durch Bescheide vom 12. Oktober 1981 die Zweitzulassung der Antragsteller bei dem Landgericht Rottweil über den 31. Dezember 1981 hinaus bis zu dem 30. Juni 1984 und sodann nach § 227 a Abs. 5 BRAO durch Bescheide vom 26. Juni 1984 bis zu dem 30. Juni 1989. Mit ihren am 14. und 30. November 1988 eingegangenen Schreiben beantragten die Antragsteller, die Zweitzulassung bei dem Landgericht Rottweil bis zu dem 30. Juni 1994 zu verlängern. Diese Anträge hat der Antragsgegner durch Bescheide vom 21. Juli 1989 abgelehnt und zugleich die Zweitzulassung der Antragsteller bei dem Landgericht Rottweil zurückgenommen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wenden sich die Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8 BRAO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, daß die Zweitzulassung der Antragsteller nach Ablauf der in den Verlängerungsbescheiden vom 26. Juni 1984 festgelegten Frist grundsätzlich zurückzunehmen ist. Daß nach der Änderung des § 227 a Abs. 3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl I 2135) anstelle der Zurücknahme der Zweitzulassung deren Widerruf auszusprechen ist, ist rechtlich ohne Bedeutung, da die Maßnahmen mit denselben rechtlichen Folgen verknüpft sind (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a. u. n.F.). Eine (nochmalige) Verlängerung der Zweitzulassung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 227 a Abs. 5 BRAO). Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschluß vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. 6 Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann z.B. auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf die Nachteile berufen, die sich aus der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f.; Senatsbeschluß vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 59/88). Im Vordergrund stehen deshalb die Nachteile, die dem Rechtsanwalt durch den Verlust von Mandanten drohen, welche aus den 7 durch die Gebietsänderung abgetrennten Teilen des Bezirks der Erstzulassung stammen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 26/90 -, vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 15/90 - und vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 58/89, jeweils m.w.Nachw.). 2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen haben die Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihnen erfüllt sind. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof beanstandet, daß die Antragsteller auch im gerichtlichen Verfahren über allgemeine Ausführungen hinaus über den Umfang und das Ausmaß der zu erwartenden Einbußen nichts Konkretes vorgetragen haben, insbesondere kein hinreichendes Zahlenmaterial, das eine Beurteilung zuließe, welche konkreten Einbußen den Antragstellern durch den Verlust der Zweitzulassung drohen. Hierauf geht auch der Beschwerdevortrag mit keinem Wort ein. Die Antragsteller haben insoweit die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht verletzt (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 63/89 m.w.Nachw.; § 36 a BRAO). Unter diesen Umständen vermag der Hinweis auf den territorial ungünstigen Zuschnitt des Landgerichtsbezirks Konstanz und die extreme Randlage der Stadt Villingen-Schwenningen an der Grenze der Landgerichtsbezirke Konstanz und Rottweil mit landsmannschaftlich unterschiedlicher Struktur für sich allein eine "besondere Härte", wie sie § 227 a Abs. 5 BRAO für eine weitere Verlängerung der Zweitzulassung voraussetzt, nicht zu tragen, zu demal es sich hierbei um Nachteile handelt, die gleichermaßen sämtliche in Villingen-Schwenningen residierenden Rechtsanwälte ohne Rücksicht darauf trifft, ob sie über eine Zweitzulassung bei dem Landgericht Rottweil verfügen oder nicht. Für sich allein kann auch der Umstand zu keiner anderen Beurteilung führen, daß es sich hier um einen gewissen Sonderfall im Anwendungsbereich des § 227 a BRAO insofern handelt, als es nicht nur um den Wegfall einzelner Gemeinden aus dem bisherigen Zuständigkeitsbereich ging, sondern daß sich die Landgerichtszuständigkeit für den Kanzleisitz der Antragsteller insgesamt geändert hatte. Das Gesetz geht auch in einem solchen Fall davon aus, daß ein Zeitraum von zehn Jahren grundsätzlich für die erforderliche Anpassung der Anwaltspraxis an die neuen Verhältnisse ausreicht; demgegenüber ist hier inzwischen annähernd der doppelte Zeitraum verstrichen . Ohne Erfolg muß auch der Hinweis der Antragsteller bleiben, in den Bescheiden vom 26. Juni 1984 habe der Antragsgegner eine für eine Verlängerung der Zweitzulassung hinreichende "besondere Härte" bejaht und seitdem hätten sich die Verhältnisse nicht geändert. Schon damals haben die Antragsteller die wirtschaftlichen Nachteile aus einem Verlust der Zweitzulassung nicht konkret dargetan. Ob der Antragsgegner eine "besondere Härte" aus anderen Erwägungen gleichwohl mit Recht angenommen hat, kann der Senat im vorliegenden Verfahren nicht nachprüfen; im übrigen stellt eine wesentliche Änderung gegenüber der damaligen Entscheidungsgrundlage allein schon der weitere Zeitablauf dar. 9 Offen bleiben kann die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob der Antragsgegner zwei in Wolfach (Landgericht Offenburg) ansässigen Rechtsanwälten zu Recht die Zweitzulassung bei dem Landgericht Rottweil über den 30. Juni 1989 hinaus bis zu dem 30. Juni 1994 verlängert hat. Da es sich um Einzelfallentscheidungen nach § 227 a Abs. 5 BRAO handelt, wäre diese Frage im Rahmen der bei den Antragstellern gemäß § 227 a Abs. 5 BRAO anzustellenden Gesamtschau allenfalls dann rechtserheblich, wenn der Antragsgegner hierdurch den Antragstellern rechtswidrig eine Konkurrenzsituation geschaffen hätte, wie sie etwa der Senatsentscheidung vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 17/85 - zugrundelag (vgl. auch Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 55/90). In dieser Hinsicht haben die Antragsteller jedoch nichts vorgetragen; es bestehen dafür auch sonst keine Anhaltspunkte . Nachdem auch die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller, insbesondere ihr fortgeschrittenes Lebensalter - wie der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt hat -, keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen Härte" geben, lagen die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung der Zweitzulassung nicht vor. Odersky Ulsamer Schmitz Thode Meisterernst Paepcke Jordan