Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Mai 1988 hat der Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in beantragt. August 1988 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil die Tätigkeit als Rechtsbeistand mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar sei. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller auf seine Zulassung als Rentenberater verzichtet und erneut die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Er ist mittlerweile als Rechtsanwalt zugelassen und hat deshalb die Hauptsache für erledigt erklärt. Damit gehört sie auch zu dem Berufsfeld des Rechtsanwalts, welcher der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist (§ 3 Abs. Eine etwaige Absicht, sich die Möglchkeit zu eröffnen, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt und Rentenberater" zu führen, sieht der {Senat nicht als vom Gesetz gebilligt an. Es erscheint danach billig, dem Antragsteller die Gerichtskosten des Verfahrens aufzuerlegen, von der Anordnung einer Kostenerstattung aber abzusehen.
BUNDESGERICHTSHOF
AnvZ (B) 65/89
BESCHLUSS
in dem Verfahren
Assessor Thomas LI Straße ,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Rechtsanwaltskammer B| vertreten durch den Vorstand, H«Blstraße #,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 23. Juli 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. v. Hase und Dr. Salditt
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerde-verfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt .
G r ü n d e
I.
Der Antragsteller hat am 14. Februar 1986 die Zweite Juristische Staatsprüfung bestanden. Mit Urkunde vom 17. Oktober 1986 wurde ihm die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rentenberater gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG erteilt.
3
Mit Schreiben vom 11. Mai 1988 hat der Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in beantragt. Er
hat erklärt, daß er seine Tätigkeit als Rentenberater im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt weiter ausüben wolle. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 16. August 1988 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil die Tätigkeit als Rechtsbeistand mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar sei. Der Antragsteller hat dagegen gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller auf seine Zulassung als Rentenberater verzichtet und erneut die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Er ist mittlerweile als Rechtsanwalt zugelassen und hat deshalb die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache hat der Senat in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Er hat seine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu treffen (BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300; Senatsbeschl. v. 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 17/86, BRAK-Mitt. 1986, 223).
Die hier vorzunehmende summarische Beurteilung der Rechtslage ergibt: Die Rentenberatung ist ein Teilbereich der Rechtsberatung. Damit gehört sie auch zu dem Berufsfeld des Rechtsanwalts, welcher der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist (§ 3 Abs.
1 BRAO). Die Auslegung ergibt, daß das Gesetz nicht die Möglichkeit vorgesehen hat, daß ein zugelassener Rechtsanwalt daneben eine Zulassung nach § 1 des Rechtsberatungsgesetzes innehat. Ob die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kraft Gesetzes die Zulassung gemäß § 1 des Rechtsberatungsgesetzes entfallen läßt, ob sie zurückzunehmen ist oder ob die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft davon abhängig gemacht werden kann, daß der Antragsteller nicht, wie geschehen, an der Zulassung gemäß § 1 Rechtsberatungsgesetz festhalten will, muß hier nicht abschließend entschieden werden. Eine etwaige Absicht, sich die Möglchkeit zu eröffnen, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt und Rentenberater" zu führen, sieht der {Senat nicht als vom Gesetz gebilligt an.
5
Es erscheint danach billig, dem Antragsteller die Gerichtskosten des Verfahrens aufzuerlegen, von der Anordnung einer Kostenerstattung aber abzusehen.
Odersky Ulsamer Schmitz Thode
Weise v. Hase Salditt