in dem Verfahren des Rechtsanwalts Franz-Josef Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für Köln, vertreten durch ihren den Oberlandesgerichtsbezirk Präsidenten, RjHHIVStraße I Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Untersagung der weiteren Verleihung von Fachgebietsbezeichnungen Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 24. Der Antragsteller, der als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Köln zugelassen ist, beanstandet die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen durch die Antragsgegnerin. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Fachan-^ waltsbezeichnung könne mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht vereinbart werden und ihre Einführung verstoße überdies - im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Der Ehrengerichtshof hat die Klage des Beschwerdeführers als zulässigen Antrag nach § 223 Abs. 2 BRAO angesehen, diesen jedoch wie auch den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung nach Sachprüfung zurückgewiesen, weil die Verleihung der Fachgebietsbezeichnungen rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Ehrengerichtshof hat die Klage als einen Antrag nach § 223 BRAO gewertet. schwerdeführer nicht - wie die Antragsgegnerin meint - gegen den gemeinsamen Beschluß der Rechtsanwaltskammern Köln und Düsseldorf vom 17. Januar 1987, sondern gegen die weitere Verleihung von Fachgebietsbezeichnungen, durch die er seine eigene Stellung im Wettbewerb innerhalb der Anwaltschaft gefährdet sieht. Auf dieser Grundlage greifen für die Statthaftigkeit des vorliegenden Rechtsmittels die für Verfahren nach § 223 BRAO vom Senat entwickelten Grundsätze Platz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe, die im Verfahren nach S 223 BRAO ergangen sind, nur statthaft, soweit es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnliche?: Dies liegt regelmäßig dann, vor , wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 50, 197, 198; Sen.Beschl. Gleiches hat zu gelten, wenn der Rechtsanwalt die Verleihung von Fachgebietsbezeichnungen an Wettbewerber angreift. Die Einführung der Fachgebietsbezeichnungen hat jedenfalls zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt das Berufsbild des Rechtsanwalts nicht in einem Maße verändert, daß der Fachanwalt ähnlich dem Facharzt als eigenständiger Beruf angesehen werden müßte. Auch solche Rechtsangelegenheiten, die den in der Richtlinie genannten Fachgebietsbezeichnungen unterfallen, werden noch im wesentlichen Umfang von Anwälten wahrgenommen, die über Fachanwaltsbezeichnungen nicht verfügen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt läßt sich deshalb nicht feststellen, daß durch das Auftreten von Fachanwälten Rechtsanwälten ohne Fachgebietsbezeichnungen faktisch der Zugang zu Fällen aus diesem Bereich versperrt wäre. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, weil auch insoweit die Voraussetzungen der §§ 223, 42 Abs. 1 BRAO nicht vorliegen.
BUNDESGERICHTSHOF »"I.ibi es/;; BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Franz-Josef Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für Köln, vertreten durch ihren den Oberlandesgerichtsbezirk Präsidenten, RjHHIVStraße I Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Untersagung der weiteren Verleihung von Fachgebietsbezeichnungen Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 24. April 1989 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes, Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Laufhütte und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan beschlossen; Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senates des Ehren» gerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1988 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt. 3 S5 Gründe : I. Der Antragsteller, der als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Köln zugelassen ist, beanstandet die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen durch die Antragsgegnerin. Die | Antragsgegnerin hat durch ihren Vorstand - zusammen mit den Präsidiumsmitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf -am 17. Januar 1987 beschlossen, gemeinsame Ausschüsse für die Erteilung von Fachanwaltsbezeichnungen zu errichten. Die Antragsgegnerin schaffte damit gemeinsam mit der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf die organisatorischen Voraussetzungen, die durch die von der Bundesrechtsanwaltskammer im Wege einer Abänderung des § 76 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts beschlossenen Einführung bestimmter Fachgebietsbezeichnungen notwendig wurden . Seither verleiht die Antragsgegnerin Fachanwaltsbezeichnungen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Fachan-^ waltsbezeichnung könne mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht vereinbart werden und ihre Einführung verstoße überdies - im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 - gegen das Rechtstaatsprinzip. Die Bundesrechtsanwaltskammer sei nicht berechtigt, im Wege von Richtlinien Fachanwaltsbezeichnungen zu schaffen und diese in einem von ihr bestimmten förmlichen Verfahren zu verleihen. Insbesondere habe die Bundesrechtsanwaltskammer ihre Kompetenzen deshalb überschritten, weil sie die 4 Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nicht nach eigener Entscheidung von einer Prüfung abhängig machen dürfe, die dem juristischen Staatsexamen ähnele. Die von der Antragsgegnerin umgesetzte rechtswidrige Vergabepraxis der Fachan waltsbezeichnungen begründe zugleich einen rechtswidrigen Eingriff in seine Rechte aus Art. 2 GG und Art. 12 GG, da hierdurch seine eigene Stellung im Wettbewerb mit den im Bezirk zugelassenen Kollegen berührt werde. Der Antragsteller hat zu dem Ehrengerichtshof Klage erhoben und beantragt: 1. Der Rechtsanwaltskammer Köln wird bei Meidung einer nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Geldstrafe in Höhe von mindestens 50.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung ersatzweise entsprechender Haftstrafe verboten: a) Fachanwaltsbezeichnungen oder anwaltliche Fachgebietsbezeichnungen zu verleihen oder zu gestatten; b) Verfahren zur Verleihung oder Gestattung von Fächanwalts- oder Fachgebietsbezeichnungen unmittelbar oder mittelbar durchzu-führen oder vorzubereiten; c) Für die Bezeichnungen zu 1. a) und die entsprechenden Verfahren zu 1. b) zu werben, darau^^w^jpbend hinzuweisen, Vorbereitungsküche Selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen oder sonst unterstützend dafür,tätig zu werden. Gleichzeitig hat er beim Ihrengerichtshof beantragt, entsprechend seiner Klageanträge 1. a - c eine einstweilige Anordnung zu erlassen. 5 Der Ehrengerichtshof hat die Klage des Beschwerdeführers als zulässigen Antrag nach § 223 Abs. 2 BRAO angesehen, diesen jedoch wie auch den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung nach Sachprüfung zurückgewiesen, weil die Verleihung der Fachgebietsbezeichnungen rechtlich nicht zu beanstanden sei. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. ß IX. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig (§ 223 Abs. 3, S 42 Abs. 1 BRAO). Der Ehrengerichtshof hat die Klage als einen Antrag nach § 223 BRAO gewertet. Es muß hier - insbesondere im Hinblick auf die Klagebefugnis - nicht entschieden werden, ob die Klage nach dieser Vorschrift insgesamt zulässig ist. Jedenfalls fällt die Klage unter keine der übrigen in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten. Wie sowohl aus der Formulierung als auch aus der Be-® gründung seines Antrags ersichtlich ist, wendet sich der Be- schwerdeführer nicht - wie die Antragsgegnerin meint - gegen den gemeinsamen Beschluß der Rechtsanwaltskammern Köln und Düsseldorf vom 17. Januar 1987, sondern gegen die weitere Verleihung von Fachgebietsbezeichnungen, durch die er seine eigene Stellung im Wettbewerb innerhalb der Anwaltschaft gefährdet sieht. Sein Begehren ist damit auf die Unterlassung zukünftiger Verwaltungstätigkeit gerichtet. In Betracht kommt deshalb im vorliegenden Fall im Hinblick auf den 6 Auffangcharakter des § 223 BRAO (vgl. BVerfG 50, 16, 31; Feuerich, BRAO, § 223 Rdnr. 1) nur ein Verfahren nach dieser Vorschrift. Auf dieser Grundlage greifen für die Statthaftigkeit des vorliegenden Rechtsmittels die für Verfahren nach § 223 BRAO vom Senat entwickelten Grundsätze Platz. Soweit der Ehrengerichtshof den Antrag anstatt nach § 223 Abs. 1 BRAO nach § 223 Abs. 2 BRAO behandelt hat, obwohl keine - im Sinne einer Nichtverbescheidung - Untätigkeit der Antragsgegnerin, sondern das Verwaltungshandeln der Antragsgegnerin in der Zukunft Verfahrensgegenstand war, ist dies unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt der Beschwerdemöglichkeit im Hinblick auf § 223 Abs. 3 Satz 2 BRAO unerheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe, die im Verfahren nach S 223 BRAO ergangen sind, nur statthaft, soweit es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnliche?: Schwere und Tragweite handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nrn. 1-5 BRAO genannten Fällen. Dies liegt regelmäßig dann, vor , wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 50, 197, 198; Sen.Beschl. vi 25. April 1988 - AnwZ (B) 60/87; Sen.Beschl. v. 25. Juli 19,88, -„ AnwZ (B) 15/88; Sen. Beschl. v. 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 52/88). Diese Voraussetzungen sind bezüglich der dem Beschwerdeführer drohenden Belastungen nicht gegeben. 7 yjr Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die Versagung der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung keinen Eingriff in die Existenzgrundlage des Rechtsanwalts. In solchen Fällen ist deshalb die Statthaftigkeit der Beschwerde stets verneint worden (vgl. für die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" Beschlüsse v. 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 7/72 * EGE XII 42 und v. 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 19/82 m.w.N.; für die Bezeichnung ‘'Fachanwalt für Verwaltungsrecht" Beschlüsse v. 25. April 1977 - AnwZ (B) 3/77 und v. 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 52/88). Gleiches hat zu gelten, wenn der Rechtsanwalt die Verleihung von Fachgebietsbezeichnungen an Wettbewerber angreift. Die Fachgebietsbezeichnung berührt das gesetzlich eröffnete Tätigkeitsfeld des Anwalts nicht. Der Rechtsanwalt ist gemäß § 3 BRAO berechtigt. Rechtsuchende in allen Rechtsangelegenheiten zu beraten und zu vertreten. Dem Beschwerdeführer ist ebenso wie dem Kollegen, der eine Fachgebietsbezeichnung führen darf, aufgrund seiner Zulassung die Möglichkeit zu umfassender Rechtsberatung und Vertretung eingeräumt. Die Fachanwaltsbezeichnung stellt sich nur als ein Mittel dar, um potentielle Klienten auf besondere Kenntnisse des Rechtsanwalts hinzuweisen. Selbst wenn man unterstellt, daß durch das Auftreten von Fachanwälten im Bezirk für den Beschwerdeführer im Einzelfall die Gewinnung von Mandaten erschwert wird, so entsteht für ihn hierdurch jedenfalls keine exist enzbedrohende Situation. Auch im Hinblick auf die durch die 60. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 10. Oktober 1986 - im Wege einer Abänderung des § 76 der Grundsätze des anwaltlichen 8 Standesrechts - beschlossene Einführung bestimmter Fachgebietsbezeichnungen erscheint keine andere Betrachtung veranlaßt. Die Einführung der Fachgebietsbezeichnungen hat jedenfalls zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt das Berufsbild des Rechtsanwalts nicht in einem Maße verändert, daß der Fachanwalt ähnlich dem Facharzt als eigenständiger Beruf angesehen werden müßte. Auch solche Rechtsangelegenheiten, die den in der Richtlinie genannten Fachgebietsbezeichnungen unterfallen, werden noch im wesentlichen Umfang von Anwälten wahrgenommen, die über Fachanwaltsbezeichnungen nicht verfügen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt läßt sich deshalb nicht feststellen, daß durch das Auftreten von Fachanwälten Rechtsanwälten ohne Fachgebietsbezeichnungen faktisch der Zugang zu Fällen aus diesem Bereich versperrt wäre. 3. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, weil auch insoweit die Voraussetzungen der §§ 223, 42 Abs. 1 BRAO nicht vorliegen. #■ ;-j<• 9 Das mithin unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Odersky Ulsamer Laufhütte Thode Meisterernst Paepcke Jordan