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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Es richtet sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gegen eine Entscheidung der in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO bezeichneten Art. Jene Vorschrift eröffnet die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse des Ehrengerichtshofs, durch welche dieser über ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer im Verfahren der Zulassung eines Anwaltsbewerbers zur Rechtsanwaltschaft entschieden hat; die Bestimmung beruht auf der besonderen Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens in den §§ 9, 38 BRAO. Im Streit ist vielmehr das von der Landes Justizverwaltung abgelehnte Begehren des Antragstellers auf Befreiung von der Residenzpflicht, hilfsweise auf Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung einer Zweigstelle oder zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage. Die sofortige Beschwerde gegen das auf den Antrag ergehende Erkenntnis des Ehrengerichtshofs hingegen ist nicht gegeben. Ein Rechtsmittel ist in den Verfahren nach dem Zweiten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung - um ein solches handelt es sich hier - nur in den Fällen statthaft, die § 42 BRAO ausdrücklich bezeichnet. Dies hat der Senat für die Fälle der §§ 27, 29 BRAO mehrfach ausgesprochen (Beschlüsse vom 18. Er hat dies ebenso entschieden für den Fall des Widerrufs einer erteilten Genehmigung zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage (Beschluß vom 15. An diesen Grundsätzen, die auch für die Versagung der beantragten Erlaubnis zur Errichtung einer Zweigstelle oder zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage (§ 28 BRAO) gelten, hält der Senat fest.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
LandBRAOAnwZAntragsgegnerBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 65/86
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Robert
 Igasse (B/ kBB
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Editha R und Albert MBB in
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-L^m~Platz Bl/	vertreten	durch	den General-
staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, HBHBstra^e Hamm,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Befreiung von der Residenzpflicht
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 23. März 1987 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Gribbohm,
 Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Paepcke
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1986 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000,-- DM festgesetzt.
- 3

Gründe
 Der Antragsteller war bis 21. Januar 1986 Rechtsanwalt in	seither	ist	er	bei dem Oberlandesgericht Köln zu-
gelassen. Er möchte seine Praxis weiterhin in Aachen ausüben und hat beantragt, ihn von der Residenzpflicht zu befreien. Hilfsweise hat er um die Erlaubnis zur Errichtung einer Zweigstelle oder zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage in Aachen nachgesucht. Der Antragsgegner hat sein Gesuch durch Verfügung vom 11. August 1986 abgelehnt. Der dagegen angebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Es richtet sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gegen eine Entscheidung der in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO bezeichneten Art. Jene Vorschrift eröffnet die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse des Ehrengerichtshofs, durch welche dieser über ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer im Verfahren der Zulassung eines Anwaltsbewerbers zur Rechtsanwaltschaft entschieden hat; die Bestimmung beruht auf der besonderen Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens in den §§ 9, 38 BRAO. Darum geht es hier jedoch nicht. Im Streit ist vielmehr das von der Landes Justizverwaltung abgelehnte Begehren des Antragstellers auf Befreiung von der Residenzpflicht, hilfsweise auf Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung einer Zweigstelle oder zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage. Dieses Begehren war nach den §§ 28, 29 BRAO zu beurteilen. In eben diesen Bestimmungen ist auch die Anfechtbarkeit der von der
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Landes Justizverwaltung getroffenen Entscheidung abschließend geregelt. Hiernach kann eine ablehnende Verfügung durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde gegen das auf den Antrag ergehende Erkenntnis des Ehrengerichtshofs hingegen ist nicht gegeben. Ein Rechtsmittel ist in den Verfahren nach dem Zweiten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung - um ein solches handelt es sich hier - nur in den Fällen statthaft, die § 42 BRAO ausdrücklich bezeichnet. Die Fälle der §§ 28, 29 BRAO gehören nicht dazu. Eine analoge Anwendung des § 42 BRAO kommt nicht in Betracht. Dies hat der Senat für die Fälle der §§ 27, 29 BRAO mehrfach ausgesprochen (Beschlüsse vom 18. Juli 1966
 - AnwZ (B) 4/66 = EGE IX 38, 39; vom 3. März 1969
- AnwZ (B) 10/68 = EGE X 75, 77; vom 9. Dezember 1985
-	AnwZ (B) 40/85). Er hat dies ebenso entschieden für den Fall des Widerrufs einer erteilten Genehmigung zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage (Beschluß vom 15. Juli 1985
 -	AnwZ (B) 27/85). An diesen Grundsätzen, die auch für die
 Versagung der beantragten Erlaubnis zur Errichtung einer Zweigstelle oder zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage (§ 28 BRAO) gelten, hält der Senat fest.
Pfeiffer
 Gribbohm
Jähnke
 Siebecke
Schaefer
 Paepcke
Lepa