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BGH

Gericht: BGH

Der Anwalt darf auch mit einem Tätigkeitsschwerpunkt werben, der kein Rechtsgebiet, sondern eine fachübergreifende rechtliche Aufgabe bezeichnet, sofern das rechtsuchende Publikum daraus einen inhaltlich hinreichend abgrenzbaren Bereich anwaltlicher Tätigkeit zu erkennen vermag (hier: Forderungseinzug) . Mai 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Streck, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung beschlossen: April 1996 die Angabe "Forderungseinzug" beanstandet und die Antragsteller aufgefordert, den Begriff aus ihren Tätigkeitshinweisen zu tilgen. 1. Die Vorschrift des § 43 b BRAO erlaubt dem Rechtsanwalt Werbung, die über seine berufliche Tätigkeit nach Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Er teilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Die Angabe von TätigkeitsSchwerpunkten auf dem Kanzleibriefbogen ist nach § 43 b BRAO rechtlich nicht zu beanstanden. Der Hinweis sagt nichts aus über besondere berufliche Fähigkeiten, sondern enthält lediglich die Angabe, in welchen Bereichen der Anwalt seine Tätigkeit vorwiegend ausübt. Aus ihnen ergibt sich für den Adressaten ein brauchbarer Informationswert nur dann, wenn sie einen bestimmten Tätigkeitsbereich inhaltlich hinreichend konkret hervortreten lassen. Ebenso wie die Angabe einer Vielzahl von Rechtsgebieten jeden Informationswert verliert, wenn infolgedessen Schwerpunkte der anwaltlichen Tätigkeit nicht mehr erkennbar sind (vgl. Der Hinweis auf einen TätigkeitsSchwerpunkt muß jedoch nicht in jedem Falle ein bestimmtes Rechtsgebiet bezeichnen. Auch die Benennung einer besonderen fachübergreifenden Aufgabe, die auf vielen Rechtsgebieten ausgeübt wird, ist möglich, sofern der Kreis der Adressaten daraus einen inhaltlich hinreichend abgrenzbaren Tätigkeits Schwerpunkt zu erkennen vermag. Aus dieser Darstellung geht hervor, daß der Begriff "Forderungseinzug" durchaus eine spezielle Art rechtlicher Tätigkeit beschreibt, die besondere Organisations formen und Erfahrungen erfordert und in größerem Umfang keineswegs von der Mehrzahl aller Anwälte betrieben wird. Nach der Überzeugung des Senats wird die Bezeichnung, mit der die Antragsteller werben, auch vom rechtsuchenden Publikum in dem beschriebenen Sinne verstanden. Besitzt die Angabe somit einen ausreichenden Informationswert, gibt es keinen Grund, Werbung mit dem Hinweis auf die Einziehung von Forderungen zu verbieten. Da dieser Regelung keine Rückwirkung zukommt, kann die Werbung der Antragsteller hier nicht deshalb beanstandet werden, weil sie die nunmehr von § 7 Abs. 1 Satz 3 BO vorgeschriebene Bezeich-

Zitierte Normen: § 43b BRAO § 6 BO § 43b BRAO § 7 BO
AngabeTätigkeitForderungseinzugAnwaltNJWWerbungBRAObesonder

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BRAO § 43 b
Der Anwalt darf auch mit einem Tätigkeitsschwerpunkt werben, der kein Rechtsgebiet, sondern eine fachübergreifende rechtliche Aufgabe bezeichnet, sofern das rechtsuchende Publikum daraus einen inhaltlich hinreichend abgrenzbaren Bereich anwaltlicher Tätigkeit zu erkennen vermag (hier: Forderungseinzug) .
BGH, Beschluß vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 64/96 - Anwaltsgerichtshof
 Nordrhein-Westfalen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 64/96 BESCHLUSS
vom 26. Mai 1997
in dem Verfahren
 der Rechtsanwälte Ansgar N Bf^l^HB6t:r.aße und Burkhard
 und Gerhard
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigters
 gegen
die Rechtsanwaltskammer vertreten durch ihren Präsidenten StraßeflB,
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Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Angaben zu dem TätigkeitsSchwerpunkt
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 26. Mai 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Streck, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 1996 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 1996 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und den Antragstellern die ihnen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Die Antragsteller bilden eine Sozietät. Sie verwenden Kanzleibriefbögen, die unter den Namen der Anwälte den Hinweis "Bankund Immobilienrecht • Forderungseinzug • Erbrecht" enthalten.
Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 29. April 1996 die Angabe "Forderungseinzug" beanstandet und die Antragsteller aufgefordert, den Begriff aus ihren Tätigkeitshinweisen zu tilgen. Der Antrag, durch gerichtliche Entscheidung den Bescheid aufzuheben, hatte beim Anwaltsgerichtshof keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.
II.
Das gemäß § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO statthafte Rechtsmittel ist begründet. Die Werbung mit dem Hinweis "Forderungseinzug" ist berufsrechtlich zulässig.
1. Die Vorschrift des § 43 b BRAO erlaubt dem Rechtsanwalt Werbung, die über seine berufliche Tätigkeit nach Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Er teilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Die
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früher aus § 43 BRAO hergeleiteten Grundsätze des Verbots der gezielten Werbung um Praxis und der irreführenden Werbung (vgl. dazu BVerfGE 82, 18, 27 = NJW 1990, 2121, 2123) haben in dieser Bestimmung eine gesetzliche Ausgestaltung gefunden.
2.	Die Angabe von TätigkeitsSchwerpunkten auf dem Kanzleibriefbogen ist nach § 43 b BRAO rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar beruht eine entsprechende Mitteilung lediglich auf der eigenen Einschätzung des werbenden Anwalts. Ihr liegt jedoch ein objektiv nachprüfbarer Sachverhalt zugrunde. Der Hinweis sagt nichts aus über besondere berufliche Fähigkeiten, sondern enthält lediglich die Angabe, in welchen Bereichen der Anwalt seine Tätigkeit vorwiegend ausübt. Auf diese Weise erhalten potentielle Mandanten in angemessener Form eine Information darüber, ob der Anwalt sich in wesentlichem Umfang mit dem Rechtsgebiet befaßt, auf dem sie rechtskundige Hilfe suchen (vgl. BVerfG
 NJW 1995, 712; AnwBl. 1995, 96; BGH, Beschl. v. 13. September 1993 - AnwSt (R) 6/93,	NJW 1994, 141; Urt.	v. 16. Juni 1994	-	I	ZR	66/92,	ZIP	1994,	1202,	1213;	v.	16.	Juni 1994	-	I	ZR	67/92,	NJW	1994,	2284,	2285;	v.	18.	Januar 1996	-	I	ZR	15/94,	NJW	1996,	852).
3.	Die Schwerpunktangaben müssen jedoch bestimmten Mindestanforderungen genügen, damit sie dem rechtsuchenden Publikum gegenüber eine entsprechende Funktion erfüllen können. Aus ihnen ergibt sich für den Adressaten ein brauchbarer Informationswert nur dann, wenn sie einen bestimmten Tätigkeitsbereich inhaltlich hinreichend konkret hervortreten lassen. Der Leser muß jedenfalls laienhaft
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nachvollziehen können, womit sich der betreffende Anwalt vorwiegend befaßt. Ebenso wie die Angabe einer Vielzahl von Rechtsgebieten jeden Informationswert verliert, wenn infolgedessen Schwerpunkte der anwaltlichen Tätigkeit nicht mehr erkennbar sind (vgl. OLG Stuttgart NJW 1992, 2493), fehlt einer Einzelaussage, die keine Beziehung zu einem hinreichend abgrenzbaren Tätigkeitsbereich herstellt, jeder sinnvolle Inhalt. Ohne eine in diesem Sinne greifbare Information überschreitet die Angabe die von § 43 b BRAO gezogene Grenze zu einer reklamehaften Anpreisung oder einer irreführenden Werbung. Der Hinweis auf einen TätigkeitsSchwerpunkt muß jedoch nicht in jedem Falle ein bestimmtes Rechtsgebiet bezeichnen. Auch die Benennung einer besonderen fachübergreifenden Aufgabe, die auf vielen Rechtsgebieten ausgeübt wird, ist möglich, sofern der Kreis der Adressaten daraus einen inhaltlich hinreichend abgrenzbaren Tätigkeits Schwerpunkt zu erkennen vermag.
4.	Die Angabe "Forderungseinzug" genügt diesen Anforderungen. Der Begriff, den auch Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 5 RBerG verwendet, meint die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Forderungen gegen säumige Schuldner einschließlich der Durchsetzung solcher Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung. Die Beschwerdeführer haben dazu unwidersprochen vorgetragen, ihre Kanzlei verfüge für diese Aufgabe über eine besondere EDV-technische Ausstattung. Außerdem besäßen sie über das übliche Geschäft der Zwangsvollstreckung hinaus besondere Erfahrung in der Verwertung von Sicherheiten sowie im Aufspüren verborgener Vermögenswerte. Die Kanzlei pflege aus diesem Grunde enge Kontakte zu Auskunfteien, Verwertern und auch zu ausländi-
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sehen Rechtsanwälten. Aus dieser Darstellung geht hervor, daß der Begriff "Forderungseinzug" durchaus eine spezielle Art rechtlicher Tätigkeit beschreibt, die besondere Organisations formen und Erfahrungen erfordert und in größerem Umfang keineswegs von der Mehrzahl aller Anwälte betrieben wird. Nach der Überzeugung des Senats wird die Bezeichnung, mit der die Antragsteller werben, auch vom rechtsuchenden Publikum in dem beschriebenen Sinne verstanden. Besitzt die Angabe somit einen ausreichenden Informationswert, gibt es keinen Grund, Werbung mit dem Hinweis auf die Einziehung von Forderungen zu verbieten.
5.	Die Beanstandung der Werbung betrifft einen Zeitraum, in dem die am 11. März 1997 in Kraft getretene Beruf sordnung für Rechtsanwälte (BO) noch nicht galt. Die die Werbung des Anwalts betreffenden Vorschriften der §§ 6 bis 10 BO sind daher für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles noch nicht anzuwenden. Sie konkretisieren in zulässiger Weise den in § 43 b BRAO zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgrundsatz und enthalten deshalb ins Einzelne gehende, formalisierte Regelungen, deren Inhalt sich nicht schon durch Gesetzesauslegung herleiten läßt. Da dieser Regelung keine Rückwirkung zukommt, kann die Werbung der Antragsteller hier nicht deshalb beanstandet werden, weil sie die nunmehr von § 7 Abs. 1 Satz 3 BO vorgeschriebene Bezeich-
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nung der Angaben als TatigkeitsSchwerpunkte noch nicht enthielt, als der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin erging.
Deppert	Fischer	Streck	Otten
v. Hase	Kieserling	Christian