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BGH

Gericht: BGH

September 1994 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft richtet. Februar 1994 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Februar 1994 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf gegeben, ein Ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Beide Verfügungen waren mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, derzufolge ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung an das Oberlandesgericht Celle, Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte, zu richten sei. Daß der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht als unbegründet zurückgewiesen, sondern als unzulässig verworfen hat, steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen (BGH, Beschl. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Frist zur Stellung dieses Antrages versäumt. Der Antrag muß gemäß S 16 Abs. 5 BRAO innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung über den Widerruf der Zulassung bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte gestellt werden. Zu Recht hat der Ehrengerichtshof dem Antragsteller keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gewährt. Soweit die sofortige Beschwerde die Anordnung der Vorlegung eines ärztlichen Gutachens betrifft, ist das Rechtsmittel unzulässig.

RechtsmittelBRAOMärzEhrengerichtshofVerfügungunzulässig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Anwz (B) 64/94	BESCHLUSS
vom 13. Februar 1995
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Arnold straßed Wj
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Justizverwaltung des Landes NiederSachsen, vertreten durch den PrAsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg, Platz A
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. Februar 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Paepcke und Prof. Dr. salditt
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 5. September 1994 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft richtet.
Im übrigen wird sie als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdever-fahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Mit Verfügung vom 21. Februar 1994 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Mit einer weiteren Verfügung vom 22. Februar 1994 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf gegeben, ein Ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Beide Verfügungen waren mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, derzufolge ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung an das Oberlandesgericht Celle, Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte, zu richten sei. Die Verfügungen wurden dem Antragsteller am 23. Februar 1994 zugestellt.
Mit zwei an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg gerichteten Schreiben vom 22. März 1994 beantragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung. Die Schreiben gingen beim Ehrengerichtshof am 30. März 1994 ein. Der Ehrengerichtshof hat die Anträge als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
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II.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 4 BRAO zulässig, soweit es den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft betrifft. Daß der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht als unbegründet zurückgewiesen, sondern als unzulässig verworfen hat, steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen (BGH, Beschl. v. 24. April 1989 - AnwZ (B) 68/88,
NJW 1989, 2889, 2890 - insoweit nicht in BGHZ 107, 281 abgedr.).
In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Frist zur Stellung dieses Antrages versäumt. Der Antrag muß gemäß S 16 Abs. 5 BRAO innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung über den Widerruf der Zulassung bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte gestellt werden. Diese Frist lief am 23. März 1994 ab. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erst am 30. März 1994 beim Ehrengerichtshof eingegangen.
Zu Recht hat der Ehrengerichtshof dem Antragsteller keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gewährt. Denn der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß die Versäumung der Frist nicht auf seinem Verschulden beruht.
III.
Soweit die sofortige Beschwerde die Anordnung der Vorlegung eines ärztlichen Gutachens betrifft, ist das Rechtsmittel unzulässig. In dem Verfahren nach SS 37 bis 42 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Eh-rengerichshofs nur in den Fällen zulässig, die in S 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannt sind; S 223 Abs. 3 BRAO ist nicht entsprechend anwendbar (Senatsbeschl. v. 6. Juli 1992 - AnwZ (B) 24/92). Dazu gehört die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach S 8 a Abs. 1 BRAO nicht (Senatsbeschl. v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 84/93 m.w.N.).
Ulsamer	Schmitz	van	Gelder
 Odersky
Weise
 Paepcke
Salditt