gegen die LandesjustizVerwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main, zflHjH* Fl Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des II. Der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main hat die Zulassung durch Verfügung vom 17. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, S 915 ZPO) eingetragen ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Ehrengerichtshof den Vermögensverfall unter Hinweis auf die gegen den Antragsteller ge- Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Widerrufsverfügung ist zwar grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses maßgebend. Wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies jedoch in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (Senatsbeschluß vom 1. b) Das Darlehen bei der Stadtsparkasse Fj 0/0 wird seit dem 1. d) Die Schuld bei der sUHHHHHHI Bankgesellschaft ist nach der vorgelegten Bestätigung der Gläubigerin inzwischen mit Ausnahme eines Restes von 3.189,35 sfr. steller eine Vereinbarung zur Rückführung seiner Schuld getroffen, nach der er monatlich 2.000 DM zu zahlen hat. f) Die Zinsen auf den bei der Deutschen Bank in Anspruch genommenen Kontokorrentkredit werden ausgeglichen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 64/93 vom 24. Oktober 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Michael Bi traße« Antragstellers und Beschwerdeführers , - Verfahrensbevollmächtigter: R< gegen die LandesjustizVerwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main, zflHjH* Fl Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky und die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. von Hase und Dr. Schott nach mündlicher Verhandlung am 24. Oktober 1994 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 21. Juli 1993 und die Widerrufsverfügung vom 17. Februar 1992 aufgehoben. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit dem 30. März 1984 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Frankfurt am Main zur 3 Rechtsanwaltschaft zugelassen. Der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main hat die Zulassung durch Verfügung vom 17. Februar 1992 nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Der Ehrengerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, S 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 45/92 - m.w.Nachw.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Ehrengerichtshof den Vermögensverfall unter Hinweis auf die gegen den Antragsteller ge- 4 richteten Schuldtitel und Vollstreckungsverfahren sowie dessen weitere Verschuldung bei einer Reihe von Kreditinstituten aus damaliger Sicht zutreffend bejaht. 2. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Widerrufsverfügung ist zwar grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses maßgebend. Wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies jedoch in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (Senatsbeschluß vom 1. März 1993 aaO). Der Antragsteller hat belegt, daß seine Vermögensverhältnisse wieder geordnet sind. Er hat mit seinen Gläubigern Zahlungs- bzw. Stundungsvereinbarungen getroffen, die ihm eine geregelte Rückführung seiner Schulden aus seinen Einnahmen ermöglichen. a) Das Darlehen bei der K^HHIV Lebensversicherung soll vereinbarungsgemäß durch vierteljährliche Raten in Höhe von 9.000 DM getilgt werden. Die bis zu dem 30. September 1994 aufgelaufenen Zinsen hat der Antragsteller vollständig bezahlt. b) Das Darlehen bei der Stadtsparkasse Fj 0/0 wird seit dem 1. Juni 1993 zu geänderten Konditionen weitergeführt. Die danach zu entrichtenden Zahlungen werden vom Antragsteller regelmäßig erbracht. * c) Das Darlehen bei der Stadtsparkasse wird ent- sprechend den ursprünglich vereinbarten Konditionen bedient . d) Die Schuld bei der sUHHHHHHI Bankgesellschaft ist nach der vorgelegten Bestätigung der Gläubigerin inzwischen mit Ausnahme eines Restes von 3.189,35 sfr. ausgeglichen. e) Mit der Volksbank hat der Antrag- steller eine Vereinbarung zur Rückführung seiner Schuld getroffen, nach der er monatlich 2.000 DM zu zahlen hat. Die Einhaltung dieser Zahlungsverpflichtung hat der Antragsteller belegt. f) Die Zinsen auf den bei der Deutschen Bank in Anspruch genommenen Kontokorrentkredit werden ausgeglichen. g) Das bei Herrn Anspruch genommene Darlehen ist gestundet; das von Herrn H^|^ gewährte Darlehen wird vereinbarungsgemäß bedient. h) Aufgrund einer Teilzahlungsvereinbarung werden auf die Schuld bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg monatlich 1.000 DM gezahlt. 6 Nach den vorgelegten Unterlagen über seine Einnahmen ist er auch in der Lage, seine Schulden weiterhin vereinbarungsgemäß zurückzuführen. Damit sind die Voraussetzungen des Vermögensverfalls inzwischen zweifelsfrei weggefallen. Odersky Ulsamer Kutzer van Gelder Paepcke v. Hase Schott i