* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Dezember 1990 allgemein festgestellt worden, daß die gleichzeitige Zulassung der von dieser Änderung betroffenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Düsseldorf und dem Landgericht Köln geboten ist. April 1991 hat der Antragsgegner den Antrag auf Verlängerung der Doppelzulassung abgelehnt und die Zulassung beim Landgericht Düsseldorf widerrufen. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt se Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Dezember 1991 - AnwZ (B) 43/91) wesentlich auf den Umsatzanteil an, der sich aus Mandaten ergibt, die der Antragsteller ohne die Zweitzulassung nicht wahrnehmen könnte. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen bedeutet der Fortfall der Zweitzulassung für den Antragsteller keine "besondere" Härte nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO. Die wirtschaftlichen Einbußen, die für den Antragsteller mit dem Fortfall der Zweitzulassung verbunden sind, rechtfertigen nicht die Annahme einer "besonderen" Härte. Weitere Umstände, die mit der Gebietsveränderung Zusammenhängen und zusammen mit den Umsatzeinbußen eine besondere Härte begründen könnten, hat der Antragsteller nicht darge- legt; auch bei Einbeziehung der vom Antragsteller vorgetragenen Hinweise auf Veränderungen im Amtsgerichtsbezirk Leverkusen in Verkehrsstrafsachen und UnterbringungsSachen liegt eine besondere Härte nicht vor.

Zitierte Normen: § 2 BRAO
ZweitzulassungBRAODüsseldorfhärtenLandgerichtbesonder

Volltext der Entscheidung

2022 046
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 64/91	BESCHLUSS
vom 13. April 1992
in dem Verfahren
.t Dr. Egon
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, (^Pi-Platz	vertreten	durch	den Genera !■
Staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, H^HPstr. |
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zweitzulassung
 yg
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. April 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. September 1991 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdever-fahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde im Jahre 1976 bei dem Landgericht und dem Amtsgericht Düsseldorf, 1977 bei dem Landgericht Düsseldorf und dem Amtsgericht Leverkusen als Rechts anwalt zugelassen.
3
Durch § 2 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1978 (GV.NW.S. 307) ist das Amtsgericht Leverkusen aus dem Bezirk des Landgerichts Düsseldorf ausgeschieden und dem Landgericht Köln nachgeordnet worden. Zur Vermeidung von Härten ist für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1990 allgemein festgestellt worden, daß die gleichzeitige Zulassung der von dieser Änderung betroffenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Düsseldorf und dem Landgericht Köln geboten ist. Der Antragsteller, jetzt beim Landgericht Köln zugelassen, wurde daraufhin auch beim Landgericht Düsseldorf zugelassen.
Mit Bescheid vom 29. April 1991 hat der Antragsgegner den Antrag auf Verlängerung der Doppelzulassung abgelehnt und die Zulassung beim Landgericht Düsseldorf widerrufen.
Den rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 227 a Abs. 8 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 4 BRAO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Wegfall der Doppelzu lassung bedeutet für den Antragsteller keine besondere Härte.
1. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt
 se
 
eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; 106, 186, 189 f.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz und Gewinn ableiten. Wo die Grenze zur "besonderen" Härte im Einzelfall zu ziehen ist, hängt insbesondere vom Umfang der Praxis ab. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten.
Bei der Feststellung, welche wirtschaftlichen Einbußen der Rechtsanwalt durch die unterbleibende Verlängerung der Zweitzulassung erleidet, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 43/91) wesentlich auf den Umsatzanteil an, der sich aus Mandaten ergibt, die der Antragsteller ohne die Zweitzulassung nicht wahrnehmen könnte.
2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen bedeutet der Fortfall der Zweitzulassung für den Antragsteller keine "besondere" Härte nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO.
Die wirtschaftlichen Einbußen, die für den Antragsteller mit dem Fortfall der Zweitzulassung verbunden sind, rechtfertigen nicht die Annahme einer "besonderen" Härte. Nach den Angaben des Antragstellers ist davon auszugehen, daß der auf den Landgerichtsbezirk Düsseldorf entfallende (zulassungsgebundene) ümsatzanteil - wie schon der Ehrengerichtshof ausgeführt hat - bezogenen auf die letzten fünf Jahre etwa 10% beträgt. Diese Umsatzeinbuße ist bereits für sich genommen nicht ausreichend, eine besondere Härte zu begründen (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 39/91) .
Weitere Umstände, die mit der Gebietsveränderung Zusammenhängen und zusammen mit den Umsatzeinbußen eine besondere Härte begründen könnten, hat der Antragsteller nicht darge-
legt; auch bei Einbeziehung der vom Antragsteller vorgetragenen Hinweise auf Veränderungen im Amtsgerichtsbezirk Leverkusen in Verkehrsstrafsachen und UnterbringungsSachen liegt eine besondere Härte nicht vor.
Odersky	Ulsaraer	Kutzer	van	Gelder
v. Hase
 Kieserling
Salditt