Istraße Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Dflmi, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Hflp Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Eine Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers durch den Präsidenten des Landgerichts Wuppertal ergab, daß gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen bzw. Nach Bekanntwerden weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 15. Durch Niederlegung kann gemäß § 182 ZPO nur dann ordnungsgemäß zugestellt werden, wenn die Zustellung in der als Anschrift angegebenen Wohnung des Adressaten nicht ausführbar ist und dafür Sorge getragen wird, daß die Nachricht über die Niederlegung in der Wohnung hinterlassen wird. Der Ehrengerichtshof ging denn auch selbst davon aus, daß die in der RücknahmeVerfügung genannte Anschrift des Antragstellers im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses unverändert fortbestanden hat. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses jedenfalls dann maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorlie-gen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessensspielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenoinmen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs.3 BRAO). Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO a. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Nach den Feststellungen des Präsidenten des Landgerichts Wuppertal besteht die Praxis zwischen dem Antragsteller, seinem Sohn und einem anderen Rechtsanwalt weiter. - wie der Ehrengerichtshof mit Recht aus führt - dem Antragsteller bei Fortbestand seiner Zulassung unbenommen, jederzeit den Anwaltsberuf mit den damit für die Rechtsuchenden verbundenen Gefährdungen voll auszuüben. c) Bei dieser Sachlage mußte der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurücknehmen. Der Vermögens verfall des Antragstellers und die mit ihm verbundene Gefährdung der Interessen der Recht suchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung als nicht mehr verantwortbar erscheinen mußte.
BUNDESGERICHTSHOF AüwZ (B) 64/89 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Franz L| W| Istraße Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Dflmi, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Hflp Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 19. Februar 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise, und Dr. v. Hase nach mündlicher Verhandlung beschlossen; Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. August 1989 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. WIV Gründe: I. Der am geborene Antragsteller ist seit dem 19. November 1948 Rechtsanwalt. Er ist bei dem Amts- und Landgericht Wuppertal zugelassen und betreibt dort mit seinem Sohn und einem anderen Rechtsanwalt eine Anwaltskanzlei. Ende 1987 wurde dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf bekannt,- daß es im Sommer des Jahres zu Zwangsvoll streckungsraaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen war. Eine Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers durch den Präsidenten des Landgerichts Wuppertal ergab, daß gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen bzw. beantragt worden waren, denen Forderungen in Höhe von 714.659,43 DM zugrunde lagen; es war auch zu dem Erlaß eines Haftbefehls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gekommen. Nach Bekanntwerden weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 15. Februar 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen VermögensVerfalls zurückgenommen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) . Allerdings ist der angefochtene Beschluß bereits am 30. August 1989 zugestellt worden, während die sofortige Beschwerde erst am 25. September 1989 bei dem Ehrengerichtshof eingegangen ist. Die Zustellung des Beschlusses war aber nicht wirksam. Sie war gemäß § 16 Abs. 2 FGG, § 182 ZPO durch Niederlegung bei der Postanstalt in Hamburg erfolgt. Dies beruhte darauf, daß der Antragsteller dem Ehrengerichtshof unter dem 23. Mai 1989 mitgeteilt hatte, er müsse sich in Kürze einer Krankenhausbehandlung unterziehen und bitte deswegen um Terminsverlegung sowie um Benachrichtigung über eine Arztpraxis in Hamburg. Der beabsichtigte Krankenhausaufenthalt änderte jedoch nichts daran, daß die Zustellung des angefochtenen Beschlusses drei Monate später wirksam nur unter der in der Rücknahmeverfügung genannten Anschrift des Antragstellers in Wuppertal vorgenommen werden konnte. Durch Niederlegung kann gemäß § 182 ZPO nur dann ordnungsgemäß zugestellt werden, wenn die Zustellung in der als Anschrift angegebenen Wohnung des Adressaten nicht ausführbar ist und dafür Sorge getragen wird, daß die Nachricht über die Niederlegung in der Wohnung hinterlassen wird. Wohnung im Sinne des § 182 ZPO ist nur der Ort, an dem der Adressat tatsächlich wohnt (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 16/86 m.w.N.). Ein kurzer Aufenthalt in einem Krankenhaus begründet noch keine Wohnung in diesem Sinne (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 181 Anm. 1 b). Der Ehrengerichtshof ging denn auch selbst davon aus, daß die in der RücknahmeVerfügung genannte Anschrift des Antragstellers im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses unverändert fortbestanden hat. 5 2. Das Rechtsmittel hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögensverfalls ist jetzt in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989, BGBl I S. 2135). Da die Rücknahmeverfügung vor der Gesetzesänderung ergangen ist, ist hier die alte Fassung des Gesetzes anzuwenden. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses jedenfalls dann maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 38/88; vgl. auch BVerwGE 65, 1, 2 ff.). Im übrigen würde im vorliegenden Fall auch die neue Fassung des Gesetzes zu keiner anderen Entscheidung führen. Die neue Fassung spricht aus terminologischen Gründen von Widerruf statt von Rücknahme; das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. § 34 Nr. 2 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO alter und neuer Fassung). Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorlie-gen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessensspielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenoinmen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vor liegen, im Ermessen der Landes Justizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht 7 ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 26. Juni 1988 - AnwZ (B) 12/89 - m.w.N.). So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Antragsgegner am 15. Februar 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm. Nach den Feststellungen des Antragsgegners bestanden in diesem Zeitpunkt gegen den Antragsteller titulierte Forderungen in Höhe von 1.511.540,19 DM. Es war in mehreren Fällen zu Mobiliar- und Kontenpfändungen gekommen, ferner zu einer Zwangsverwaltung, zu einem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO und zu zwei Haftbefehlen. Bei dieser Sachlage mußte der Antragsgegner davon ausgehen, daß der Antragsteller in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werde, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Der Antragsteller stellt dies auch nicht in Frage. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO a. F.), war im Zeitpunkt der Zulassungsrücknahme erfüllt. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 - m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall lag hier offensichtlich nicht vor. Insbesondere stand der Annahme einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht entgegen, daß der Antragsteller geltend gemacht hatte, er übe den Anwaltsberuf nicht mehr aus und habe seine Praxis seinem Sohn übergeben. Nach den Feststellungen des Präsidenten des Landgerichts Wuppertal besteht die Praxis zwischen dem Antragsteller, seinem Sohn und einem anderen Rechtsanwalt weiter. Im übrigen wäre es - wie der Ehrengerichtshof mit Recht aus führt - dem Antragsteller bei Fortbestand seiner Zulassung unbenommen, jederzeit den Anwaltsberuf mit den damit für die Rechtsuchenden verbundenen Gefährdungen voll auszuüben. c) Bei dieser Sachlage mußte der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurücknehmen. Der Vermögens verfall des Antragstellers und die mit ihm verbundene Gefährdung der Interessen der Recht suchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung als nicht mehr verantwortbar erscheinen mußte. 9 c) Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist. Zwar hat der Antragsteller geltend gemacht, er werde die Tilgung aller Verbindlichkeiten nachweisen. Diesen Nachweis hat er aber nicht erbracht. Er hat vorgetragen, er habe inzwischen 1,4 Millionen DM an seine Gläubiger gezahlt und werde den Rest seiner Schulden in Kürze tilgen. Dieser - im übrigen nicht belegte - Vortrag kann dem Antragsteller nicht zu dem Erfolg verhelfen. Nur ein lückenloser Nachweis aller Verbindlichkeiten und ihrer Tilgung könnte die Aufhebung der RücknahmeVerfügung rechtfertigen. Ein solcher Nachweis fehlt. Odersky Laufhütte Lepa Schmitz Schaefer Weise von Hase