_____Platz vertreten durch den GeneralstaatsanwaltTbei em Oberlandesgericht Hamm, HflIHNtraße Wh Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Juli 1988 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdgtr'fj#^d. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Seit dem Jahre 1986 sind gegen den Antragsteller, wie der Ehrengerichtshof dargelegt hat, eine Reihe von Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Er war deshalb vor und nach der Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Eine solche Gefährdung ist hier aber schon deshalb zu bejahen, weil der Antragsteller nicht in der Lage war, Gelder weiterzuleiten, die er für einen Mandanten eingezogen hatte. Daß der Antragsteller derzeit nur noch als angestellter Rechtsanwalt tätig ist, beseitigt die Gefahr für die Rechtsuchenden nicht. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, vonrder‘Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach S 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Bei der Höhe der Verbindlichkeiten des Antragstellers und seinen geringen Einnahmen war die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ fB) 64/88 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Rolf Friedrich Wilhelm BfliB^Bstraße Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den ustizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, M( ___ _____Platz vertreten durch den GeneralstaatsanwaltTbei em Oberlandesgericht Hamm, HflIHNtraße Wh Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. Februar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Quack, Dr. Weise und Dr. von Hase nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1988 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der ammH|^^1941 geborene Antragsteller ist seit dem 31. Januar 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Aufgrund der Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22. April 1986 ist er - nach mehreren Zulassungswechseln - beim Amtsgericht und beim Landgericht Essen als 3 Rechtsanwalt zugelassen worden. Daraufhin ist er am 7. November 1986 in die Liste der beim Landgericht Essen zugelas senen Rechtsanwälte eingetragen worden. Bei einem Amtsgericht ist er nicht als Rechtsanwalt eingetragen, weil er keine Praxis eingerichtet hat. Durch Bescheid vom 4. Juli 1988 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig; es ist aber unbegründet. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdgtr'fj#^d. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, im Ermessen .der Landes justizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörden die gesetzlichen Grenzen'des "Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht haben (§ 39 Abs. 3 BRAO). Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. S3 a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. BeweisanZeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (stand. Rechtspr.: vgl. Beschlüsse vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 30/87 - und vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 4/88 sowie vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 41/88). So lagen die Dinge beim Antragsteller, als der Antrags-gegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 4. Juli 1988 zurücknahm. Seit dem Jahre 1986 sind gegen den Antragsteller, wie der Ehrengerichtshof dargelegt hat, eine Reihe von Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Am 16. März 1988 hat er wegen einer Forderung von 135.000 DM die eidesstattliche Versicherung geleistet. Der Antragsteller bestreitet zwar die Verbindlichkeit; er macht geltend, daß er den gerichtlichen Vergleich, der dem Vollstreckungstitel über 135.000 DM zugrunde liegt, wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten habe. Den Wegfall des Voll- . Streckungstitels hat er aber nach eigenem Vorbringen nicht durchgesetzt. Deshalb ist hier davon auszugehen, daß diese Verbindlichkeit und nach eigenem Vorbringen des Antragstellers jedenfalls noch zwei weitere über insgesamt 5 76.535,25 DM bei Erlaß der Rücknahmeverfügung und der Entscheidung des Ehrengerichtshofs noch nicht erledigt waren. Diesen erheblichen Schulden standen nur geringe Einnahmen gegenüber. Der Antragsteller gibt sie mit monatlich 969 DM brutto an. Er war deshalb vor und nach der Rücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. b) Durch den danach bewiesenen Vermögens verfall waren die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Eine solche Gefährdung ist hier aber schon deshalb zu bejahen, weil der Antragsteller nicht in der Lage war, Gelder weiterzuleiten, die er für einen Mandanten eingezogen hatte. Den Betrag von 5.168 DM nebst Zinsen, zu dessen Zahlung er rechtskräftig verurteilt ist, hat er noch nicht erstattet. Daß der Antragsteller derzeit nur noch als angestellter Rechtsanwalt tätig ist, beseitigt die Gefahr für die Rechtsuchenden nicht. Denn er könnte seine derzeitige Tätigkeit jederzeit wieder auf-geben und nach eigenem Ermessen mit allen daraus für die Rechtsuchenden folgenden Gefährdungen erneut als selbständiger Rechtsanwalt praktizieren (Senatsentscheidungen vom 25. Juni 1984 - AnwZ - und vom 29. September 1986 - AnwZ (B) 23/86). c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, vonrder‘Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach S 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Bei der Höhe der Verbindlichkeiten des Antragstellers und seinen geringen Einnahmen war die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. S3 2. Anhaltspunkte dafür, daß der Grund für die Rücknahme der Zulassung zweifelsfrei entfallen wäre (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149), liegen nicht vor. Bei dieser Sachlage muß es bei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft verbleiben. m Merz Laufhütte Lepa Schmitz Quack Weise Hase #