Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Ministerium der Justiz von Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. April 1986 hat der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. April 1986 befand sich der Antragsteller in einem die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigenden Vermögensverfall (§ 15 Nr. 1 BRAO), der im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache andauerte. 2. Infolge des Vermögensverfalls des Antragstellers war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auch die weitere Voraussetzung des § 15 Nr. 1 BRAO, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, gegeben. Diese Gefährdung fand insbesondere darin ihren Ausdruck, daß der Antragsteller durch ein Urteil des Schöffengerichts Stuttgart vom 6. Juli 1984 wegen zweier Vergehen der Untreue jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen der Gebührenüberhebung und wegen eines Vergehens des Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten mit Bewährung verurteilt worden war; in diesem Urteil, das später rechtskräftig geworden ist, hatte es das Gericht als erwiesen erachtet, daß der Antragsteller fremde Gelder nicht unverzüglich an die Empfangsberechtigten weitergeleitet und nach Beendigung eines Auftrags nicht unverzüglich und ordnungsgemäß abgerechnet hatte. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO erachtet (vgl. Daß dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft Ermessensfehler unterlaufen wären, ist auszuschließen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
2141 092 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 64/86 in dem Verfahren des früheren Rechtsanwalts Werinbert Hi Istraße W| f Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Ministerium der Justiz von Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft WII 2 -o Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 9. Juni 1987 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Paepcke beschlossen: Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der am 27. August 1930 geborene Antragsteller war seit März 1960 Rechtsanwalt. Er war zuletzt bei dem Landgericht Trier und dem Amtsgericht Prüm zugelassen. Durch Verfügung vom 3. April 1986 hat der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Der Antragsteller hat rechtzeitig um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin wurde die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen; die Rücknahmeverfügung ist inzwischen bestandskräftig geworden. II. Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden (BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300; Senatsbeschlüsse vom 29. März 1982 - AnwZ(B) 1/82 und vom 29. September 1986 - AnwZ(B) 23/86 -m.w.N.). Danach sind die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn die nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde wäre ohne Erledigung der Hauptsache erfolglos geblieben. 1. Bei Erlaß der angefochtenen Verfügung am 3. April 1986 befand sich der Antragsteller in einem die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigenden Vermögensverfall (§ 15 Nr. 1 BRAO), der im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache andauerte. Der Antragsteller war in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten, vermochte sie in absehbarer Zeit nicht zu ordnen und kam seinen Verpflichtungen nicht mehr nach. Nach den Feststellungen des Antragsgegners hatte der Antragsteller am 13. Juni 1983 - ergänzt am 5. September 1983 und am 23. Januar 1984 - die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben. Eine Vielzahl von Gläubigern hatte gegen ihn seit Jahren in Zivilprozessen Forderungen geltend gemacht. Allein in der Zeit von Januar bis August 1985 hatte der zuständige Gerichtsvollzieher in 9 Fällen Vollstreckungsversuche unternommen. Dabei ging es in 7 Fällen um Zahlungsansprüche über Beträge zwischen 163,13 DM und 5.004,00 DM; darunter befanden sich Titel wegen Nichtzahlung des elektrischen Stromes. Die Vollstreckungsversuche verliefen fruchtlos. Seit 1984 hatte der Antragsteller an die Rechtsanwaltskammer weder die Beiträge noch die fälligen Sterbegeldumlagen gezahlt. Seit August 1985 bezog er für sich und seine Familie Sozialhilfe (Hilfe zu dem Lebensunterhalt). 5 c. Bei dieser Sachlage bestand keine Aussicht, daß der Antragsteller seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit zu ordnen vermochte. 2. Infolge des Vermögensverfalls des Antragstellers war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auch die weitere Voraussetzung des § 15 Nr. 1 BRAO, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, gegeben. Diese Gefährdung fand insbesondere darin ihren Ausdruck, daß der Antragsteller durch ein Urteil des Schöffengerichts Stuttgart vom 6. Juli 1984 wegen zweier Vergehen der Untreue jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen der Gebührenüberhebung und wegen eines Vergehens des Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten mit Bewährung verurteilt worden war; in diesem Urteil, das später rechtskräftig geworden ist, hatte es das Gericht als erwiesen erachtet, daß der Antragsteller fremde Gelder nicht unverzüglich an die Empfangsberechtigten weitergeleitet und nach Beendigung eines Auftrags nicht unverzüglich und ordnungsgemäß abgerechnet hatte. Im übrigen ergab sich die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus der finanziellen Situation, in der sich der Antragsteller bei Rücknahme der Zulassung befand. Seine Gläubiger konnten jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO erachtet (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ(B) 34/85 - m.w.N.). Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bestand auch nach Erlaß der angefochtenen Verfügung fort. Nach einer Auskunft des Amtsgerichts Prüm wurde gegen den Antragsteller am 21. August 1986 ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen . 3. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO waren mithin erfüllt. Daß dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft Ermessensfehler unterlaufen wären, ist auszuschließen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Die sofortige Beschwerde wäre mithin zurückgewiesen worden. Schaefer Paepcke Pfeiffer Siebecke Gribbohm Jähnke Lepa