März 1985 hat der Antragsgegner - einer Anregung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf folgend - die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Seine finanzielle Situation habe sich nach Erlaß der Rücknahmeverfügung weiter verschlechtert, was auch darin zu dem Ausdruck komme, daß er inzwischen die eidesstattliche Versicherung geleistet habe und weitere Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos verlaufen seien; der Antragsteller sei noch nicht einmal in der Lage gewesen, titulierte Forderungen über weniger als 1000 DM zu befriedigen. Nach der Art und Häufigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen bestehe eine Gefährdung, die - etwa durch die Pfändung von Auszahlungsansprüchen - jederzeit in einen Schaden für die Mandanten Umschlagen könne. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, daß durch seine finanzielle Situation die Vermögensinteressen seiner Mandanten nicht gefährdet seien. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. 2. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach den Feststellungen des Antragsgegners betrugen allein die unstrittigen Steuerrückstände des Antragstellers insgesamt etwa 366.000 DM; der Antragsgegner hat - ausgehend von dem im Konkursverfahren erstatteten Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen -weiter festgestellt, daß sich die sonstigen Verbindlichkeiten des Antragstellers auf mehr als 1.000.000 DM beliefen. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, war am 25. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergab sich - worauf der Ehrengerichtshof zutreffend hinweist - daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Abs. 1 BRAO erachtet (vgl. Nur wenn nach den Lebensumständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen im Konkursverfahren, auf die der Antragsgegner seine Rücknahmeverfügung gestützt hat, sah sich der Antragsteller einer Vielzahl von Forderungen in zu dem Teil ungewöhnlicher Höhe gegenüber; allein gegenüber der Commerzbank AG Düsseldorf bestanden Verbindlichkeiten in Höhe von 305.997,60 DM. Allerdings macht der Antragsteller geltend, daß Mandantengelder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn nicht erfaßt werden konnten: er führe weder Bankkonten noch ein Postscheckkonto, vielmehr benutze er das Postscheckkonto seiner Ehefrau; eine Inkassotätigkeit übe er nicht aus, Fremdgelder nehme er nicht an und Mandantengelder nehme er nur in Höhe der bereits verdienten Gebühren entgegen. Es bestand jedoch nicht die hinreichende Gewähr dafür, daß der Antragsteller auch unter dem Druck weiterer Vollstreckungsmaßnahmen in der geschilderten Weise Mandantengelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger bewahren werde. Es ist aber festzustellen, daß der Antragsteller in der Vergangenheit durchaus seinen eigenen Interessen Vorrang vor den Sicherungsbedürfnissen seiner Mandanten eingeräumt hat. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. April 1985 ist der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts abgewiesen worden, weil die Ermittlungen ergeben hatten, daß eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vor-
.i 14 1 b6 i ^ BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 64/85 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. D Karlgustav 0®straße (Br Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. W^^J^straße r gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft W 2 20 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 3. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Messer und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. September 1985 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Beschwerdewert wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der am HHUHHl 1915 geborene Antragsteller hat am 20. Dezember 1940 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Er ist seit dem 26. Juli 1948 bei dem Amtsgericht und Landgericht Düsseldorf als Rechtsanwalt zugelassen. 3 Durch Verfügung vom 25. März 1985 hat der Antragsgegner - einer Anregung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf folgend - die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Er hat dies damit begründet, daß der Antragsteller - wie die Überprüfung seiner Vermögensverhältnisse anläßlich eines gegen ihn eingeleiteten Konkursverfahrens ergeben habe - hoch verschuldet sei; mehrere Gläubiger hätten die Zwangsvollstreckung betrieben, die in drei Fällen fruchtlos verlaufen sei. Angesichts der ausweglosen Vermögenslage, in der sich der Antragsteller befinde, bestehe die Gefahr, daß er zur Befriedigung der drängenden Gläubiger ihm anvertraute Gelder angreife oder sich sonst ungerechtfertigte Vorteile verschaffe; auch sei jederzeit mit neuen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller zu rechnen, die auch Gelder erfassen könnten, die für seine Mandanten bestimmt seien. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Er hat seine Überschuldung nicht in Frage gestellt, jedoch geltend gemacht, daß diese Situation erst seit Februar 1984 bestehe, so daß von einer andauernden Zerrüttung seiner Vermögensverhältnisse nicht ausgegangen werden könne. Im übrigen seien die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet. Anderkonten führe er schon seit langem nicht mehr. Auf das Postscheckkonto seiner Ehefrau, über das seine Einnahmen und Ausgaben abgewickelt würden, gelangten nur Honorareinnahmen; Fremdgelder würden unmittelbar an die Empfänger überwiesen, Treuhand- oder sonstige Gelder nehme er nicht an; hierfür benutze er ein Notaranderkonto . 4 20 Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Er hat ausgeführt, der Antragsteller befinde sich in Vermögensverfall. Seine finanzielle Situation habe sich nach Erlaß der Rücknahmeverfügung weiter verschlechtert, was auch darin zu dem Ausdruck komme, daß er inzwischen die eidesstattliche Versicherung geleistet habe und weitere Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos verlaufen seien; der Antragsteller sei noch nicht einmal in der Lage gewesen, titulierte Forderungen über weniger als 1000 DM zu befriedigen. Der Vermögensverfall des Antragstellers gefährde die Interessen der Rechtsuchenden. Nach der Art und Häufigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen bestehe eine Gefährdung, die - etwa durch die Pfändung von Auszahlungsansprüchen - jederzeit in einen Schaden für die Mandanten Umschlagen könne. Im übrigen sei der Antragsteller nicht gehindert, die Vorkehrungen, die er zu dem Schutz der Mandantengelder getroffen habe, zu ändern. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, daß durch seine finanzielle Situation die Vermögensinteressen seiner Mandanten nicht gefährdet seien. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 5 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmässigen Voraussetzungen vorliegen, im Ermessen der LandesJustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) . 2. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind die 6 jo Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO und der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren. Auf die Ursachen des Vermögensverfalls kommt es nicht an (st.Rspr., vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 30. September 1985 - AnwZ (B) 38/85 m.w.N.). Danach befand sich der Antragsteller in Vermögensverfall, als der Antragsgegner am 25. März 1985 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm. Nach den Feststellungen des Antragsgegners betrugen allein die unstrittigen Steuerrückstände des Antragstellers insgesamt etwa 366.000 DM; der Antragsgegner hat - ausgehend von dem im Konkursverfahren erstatteten Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen -weiter festgestellt, daß sich die sonstigen Verbindlichkeiten des Antragstellers auf mehr als 1.000.000 DM beliefen. Aus einem Bericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 1985 ergab sich, daß mehrere gegen den Antragsteller gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen fruchtlos verlaufen waren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller denn auch nicht bestritten, daß er erhebliche Schulden hat, die er derzeit nicht tilgen kann. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, war am 25. März 1985 erfüllt. 7 Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 16/84 m.w.N.). Am 25. März 1985 bestand eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden in diesem Sinn. Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergab sich - worauf der Ehrengerichtshof zutreffend hinweist - daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts. Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Abs. 1 BRAO erachtet (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 7/84 m.w.N.). Nur wenn nach den Lebensumständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 35/84). 8 3* Hier lag ein solcher Ausnahmefall nicht vor. Der Zugriff der Gläubiger des Antragstellers auf Mandantengelder lag nicht fern. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen im Konkursverfahren, auf die der Antragsgegner seine Rücknahmeverfügung gestützt hat, sah sich der Antragsteller einer Vielzahl von Forderungen in zu dem Teil ungewöhnlicher Höhe gegenüber; allein gegenüber der Commerzbank AG Düsseldorf bestanden Verbindlichkeiten in Höhe von 305.997,60 DM. Es lag auf der Hand, daß die Gläubiger, die Inhaber von Vollstreckungstiteln waren, Vollstreckungsmaßnahmen durchführen würden. Der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf wies in seinem genannten Bericht auf acht Vollstreckungsversuche hin, zu denen es allein in einem Zeitraum von weniger als 12 Monaten gekommen war. Allerdings macht der Antragsteller geltend, daß Mandantengelder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn nicht erfaßt werden konnten: er führe weder Bankkonten noch ein Postscheckkonto, vielmehr benutze er das Postscheckkonto seiner Ehefrau; eine Inkassotätigkeit übe er nicht aus, Fremdgelder nehme er nicht an und Mandantengelder nehme er nur in Höhe der bereits verdienten Gebühren entgegen. Bei diesen Vorkehrungen war in der Tat ein Zugriff seiner Gläubiger auf Mandantengelder kaum vorstellbar. Es bestand jedoch nicht die hinreichende Gewähr dafür, daß der Antragsteller auch unter dem Druck weiterer Vollstreckungsmaßnahmen in der geschilderten Weise Mandantengelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger bewahren werde. Zwar ist davon auszugehen, daß es während seiner 38jährigen Anwaltstätigkeit nicht zur Veruntreuung von Mandantengeldern gekommen ist. Es ist aber festzustellen, daß der Antragsteller in der Vergangenheit durchaus seinen eigenen Interessen Vorrang vor den Sicherungsbedürfnissen seiner Mandanten eingeräumt hat. Er hat eine 9 Zeitlang seine Anwaltstätigkeit ohne Haftpf 1 ichtversiche-rungsschutz betrieben; erst auf Veranlassung seines Verfahrensbevollmächtigten hat er vor wenigen Tagen wieder einen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen, aufgrund dessen ihm unter dem Vorbehalt der Einlösung des Versicherungsscheins vorläufige Deckung gewährt worden ist. Das bisher in Kauf genommene Fehlen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung bedeutete eine empfindliche Gefährdung der Interessen seiner Mandanten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 9/82? vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 30/81 und vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 19/83). c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. 3. Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist. Durch Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12. April 1985 ist der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts abgewiesen worden, weil die Ermittlungen ergeben hatten, daß eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vor- 10 handen war. Am 30. April 1985 hat der Antragsteller, wie er vor dem Ehrengerichtshof eingeräumt hat, die eidesstattliche Versicherung abgegeben. In Berichten vom 16. und 19. August 1985 hat der Präsident des Amtsgerichts Düsseldorf mitgeteilt, daß im August 1985 in drei Fällen die Zwangsvollstreckung, die Gläubiger des Antragstellers versucht hatten, erfolglos geblieben ist. Hiernach hat sich die finanzielle Situation des Antragstellers nach Erlaß der Rücknahmeverfügung eher verschlechtert. Jedenfalls ist - worauf es allein ankommt - der Rücknahmegrund nicht nachträglich zweifelsfrei entfallen. Bei dieser Sachlage muß es bei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft bleiben. Graßhof Weise Paepcke Messer Merz Jähnke Lepa