Mai 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Gründe Der Antragstellerin ist einzuräumen, daß der Senat nicht ausdrücklich über das von ihr im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof gestellte Wiedereinsetzungsgesuch entschieden hat. Februar 1998 in eine volle Sachprüfung der Frage, ob die Voraussetzungen eines Widerrufs der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO gegeben sind, eingetreten und hat dies aus den dort zu II 2 dargelegten Gründen bejaht. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bezweckt ausschließlich den Schutz des rechtsuchenden Publikums; die Vorschrift ist gerade aus diesem Grunde durch Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 63/97 BESCHLUSS vom 14. Mai 1998 In dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Gegenvorstellungen der Antragstellerin 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14. Mai 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Die Gegenvorstellungen der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluß vom 16. Februar 1998 werden zurückgewiesen . 3 Gründe Der Antragstellerin ist einzuräumen, daß der Senat nicht ausdrücklich über das von ihr im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof gestellte Wiedereinsetzungsgesuch entschieden hat. Dadurch ist die Antragstellerin im Ergebnis jedoch nicht beschwert . Die Antragstellerin übersieht, daß der Senat trotz der Verfristung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung diesen nicht als unzulässig verworfen, sondern die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in der Sache überprüft und bestätigt und die Beschwerde demzufolge als unbegründet zurückgewiesen hat. Der Senat ist trotz des Einleitungssatzes von Ziffer II 1 des Beschlusses vom 16. Februar 1998 in eine volle Sachprüfung der Frage, ob die Voraussetzungen eines Widerrufs der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO gegeben sind, eingetreten und hat dies aus den dort zu II 2 dargelegten Gründen bejaht. Soweit die Antragstellerin diese Begründung beanstandet, ist ihr nicht zu folgen. Für die Entziehung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO kommt es nicht darauf an, ob den Rechtsanwalt am Eintritt des Vermögensverfalls ein Verschulden trifft. Die Gründe, aus denen es dazu gekommen ist, sind grundsätzlich rechtlich unerheblich. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bezweckt ausschließlich den Schutz des rechtsuchenden Publikums; die Vorschrift ist gerade aus diesem Grunde durch Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. 1989 I S. 2135) als zwingender Widerrufsgrund ausgestaltet worden. Geiß Fischer Otten Kieserling Müller Ganter Christian