Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des II. Oktober 1996 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Dezember 1996, durch eine bei der gemeinsamen Einlaufstelle des Kammergerichts und des Anwaltsgerichtshofs eingelaufene Telekopie sowie einen bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden Charlottenburg eingekommenen Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. - was der Senat auch in zweiter Instanz von Amts wegen zu prüfen hat - der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 16 Abs. 5 BRAO beim Anwaltsgerichtshof gestellt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingekommene Schriftsatz einer Partei nur dem Gericht zugegangen, an das er adressiert war (BGH, Beschl. Der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin hat den Schriftsatz allein an das Kammergericht adressiert. Mit dem Zugang bei diesem Gericht ist er nicht zugleich in die Verfügungsgewalt des Anwaltsgerichtshofs gelangt. Anders als der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs, der in diesen eingegliedert und damit Teil eines obersten Bundesgerichts ist, sind die bei den Oberlandesgerichten errichteten Anwaltsgerichtshöfe (§ 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO) unabhängige selbständige Gerichte für besondere Sachgebiete im Sinne von Art. 101 Abs. 2 GG, gehören also nicht zur ordentlichen Gerichtsbarkeit (BVerfGE 26, 186, 192 = NJW 1969, 2192; 48, 300, 324 = NJW 1978, 1795, 1797; Die Adressierung eines Schriftsatzes an das Oberlandesgericht schließt folglich den bei diesem Oberlandesgericht eingerichteten Anwaltsgerichtshof nicht ein. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erreichte das zuständige Gericht erst, als er am 13. Der Antragstellerin ist auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht der Nachweis gelungen, daß sie inzwischen ihre Schuldverpflichtungen vollständig erfüllt oder zu demindest in ei- Nach ihren eigenen Angaben verbleiben jedoch Forderungen im Gesamtbetrag von mehr als 2 Mio DM, für die bisher keine Tilgungsvereinbarung mit den Gläubigern zustande gekommen ist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ ( ) 63/97 BESCHLUSS vom 16. Februar 1998 In dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 16. Februar 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 16. April 1997 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Die Antragstellerin war nach Abschluß ihres rechtswissenschaftlichen Studiums von 1976 bis 1990 in der Justiz der DDR tätig. Am 1. Oktober 1990 wurde sie als Rechtsanwältin und Notarin zugelassen. Sie beteiligte sich als Gesellschafterin an dem C.-Institut, das in den neuen Bundesländern vorwiegend Rechtsanwaltsund Notariatsgehilfen ausbildete. Die Gesellschaft brach im November 1994 finanziell zusammen; der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens wurde mangels Masse abgelehnt. Die Antragstellerin haftet für Verbindlichkeiten persönlich, die sich auf ursprünglich mindestens ca. 7,5 Mio DM belaufen. Durch Verfügung vom 23. Oktober 1996 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Gegen diese ihr am 7. November 1996 zugestelte Verfügung hat die Antragstellerin am Montag, den 9. Dezember 1996, durch eine bei der gemeinsamen Einlaufstelle des Kammergerichts und des Anwaltsgerichtshofs eingelaufene Telekopie sowie einen bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden Charlottenburg eingekommenen Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Beide Schreiben sind an das Kammergericht Berlin gerichtet. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. 4 II. Das gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Die Beschwerde bleibt schon deshalb erfolglos, weil - was der Senat auch in zweiter Instanz von Amts wegen zu prüfen hat - der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 16 Abs. 5 BRAO beim Anwaltsgerichtshof gestellt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingekommene Schriftsatz einer Partei nur dem Gericht zugegangen, an das er adressiert war (BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1982 - IVb ZB 154/82 - NJW 1983, 123; v. 29. Oktober 1987 - Ill ZB 33/87 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Berufungsgericht 5; v. 10. Januar 1990 - XII ZB 141/89 - NJW 1990, 990). Bei Einrichtung eines gemeinsamen Telefaxanschlusses gilt dasselbe (vgl. BGHZ 101, 276, 280). Die genannten Entscheidungen betreffen zwar Berufungen in Zivilsachen. Die dort niedergelegten Grundsätze sind jedoch in gleicher Weise für die Wahrung der Rechtsbehelfsfrist in anwaltsrechtlichen Zulassungssachen anzuwenden (Feuerich/Braun, BRAO 3. Aufl. § 37 Rdnr. 8; Jessnitzer/ Blumberg, BRAO 8. Aufl. § 37 Rdnr. 2; Prütting in: Henssler/ Prütting, BRAO § 37 Rdnr. 18). 5 Der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin hat den Schriftsatz allein an das Kammergericht adressiert. Mit dem Zugang bei diesem Gericht ist er nicht zugleich in die Verfügungsgewalt des Anwaltsgerichtshofs gelangt. Anders als der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs, der in diesen eingegliedert und damit Teil eines obersten Bundesgerichts ist, sind die bei den Oberlandesgerichten errichteten Anwaltsgerichtshöfe (§ 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO) unabhängige selbständige Gerichte für besondere Sachgebiete im Sinne von Art. 101 Abs. 2 GG, gehören also nicht zur ordentlichen Gerichtsbarkeit (BVerfGE 26, 186, 192 = NJW 1969, 2192; 48, 300, 324 = NJW 1978, 1795, 1797; Feuerich/Braun, aaO § 100 Rdnr. 5). Die Adressierung eines Schriftsatzes an das Oberlandesgericht schließt folglich den bei diesem Oberlandesgericht eingerichteten Anwaltsgerichtshof nicht ein. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erreichte das zuständige Gericht erst, als er am 13. Dezember 1996, nach Ablauf der Frist, in den Verfügungsbereich des Anwaltsgerichtshofs gelangte. 2. Davon abgesehen hat der Anwaltsgerichtshof die angegriffene Verfügung zu Recht in der Sache bestätigt. Die Beschwerdeführerin stellt selbst nicht in Abrede, daß sie sich in finanziell schlechten, nicht geordneten Vermögensverhältnissen befand, als ihre Zulassung widerrufen wurde, weil gegen sie in großem Umfang Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen ergangen waren. Der Antragstellerin ist auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht der Nachweis gelungen, daß sie inzwischen ihre Schuldverpflichtungen vollständig erfüllt oder zu demindest in ei- 6 ner Weise geordnet hat, die erwarten läßt, sie werde zukünftig alle noch offenen Verbindlichkeiten mit vertraglich geregelten Ratenzahlungen bedienen und auf diese Weise eine Befriedigung ihrer Gläubiger innerhalb eines absehbaren Zeitraums erreichen. Als die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs erging, waren im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) vier Eintragungen vermerkt, davon drei aus dem Monat März 1997. Inzwischen ist dort ein weiterer Haftbefehl vom 27. August 1997 verzeichnet. Die infolgedessen bestehende Vermutung des Vermögensverfalls hat die Antragstellerin mit dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten, insgesamt 72 Positionen umfassenden Verzeichnis nicht entkräftet. Danach ist es ihr zwar gelungen, eine Reihe von Verbindlichkeiten inzwischen zu tilgen. Nach ihren eigenen Angaben verbleiben jedoch Forderungen im Gesamtbetrag von mehr als 2 Mio DM, für die bisher keine Tilgungsvereinbarung mit den Gläubigern zustande gekommen ist (vgl. Position 8, 26, 29, 31, 38, 41, 70, 72). Schon aus diesem Grunde sind die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht als hinreichend geordnet anzusehen. Fischer Otten Geiß Kieserling Müller Ganter Christian