Januar 1994 hat der Antragsgegner die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls der Antragstellerin widerrufen. Während des Beschwerdeverfahrens hat sie auf die Rechte aus ihrer Zulassung verzichtet. Da die Antragstellerin während des laufenden anwaltsgerichtlichen Verfahrens rechtskräftig auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat (§§ 14 Nr. 4, 16 BRAO) , hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und sie zu verpflichten, dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, weil ihr Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, falls der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanziellle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dafür stritt bereits - wie der Ehrengerichtshof zu Recht ausgeführt hat - die von ihr nicht widerlegte Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 8, 2. BRAO; die Antragstellerin war seit November 1993 in dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer eingetragen, weil gegen sie nach fruchtlosen Versuchen, aus einem Zahlungstitel über 11.300 DM zu vollstrecken, ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen war. Der Ehrengerichtshof hat zutreffend ausgeführt, daß zu dem Nachweis eines nachträglichen, zweifelsfreien Wegfalls des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO erforderlich sei, daß der Anwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dartun, insbesondere eine geordnete Aufstellung aller gegen ihn erhobenen - auch nicht titulierten - Forderungen vorlegen und im einzelnen nachvollziehbar darlegen müsse, ob er diese Forderungen inzwischen befriedigt habe oder in welcher - tatsächlich auch möglichen - Weise er sie zu erfüllen gedenke. Der Ehrengerichtshof ist daher bei seiner angefochtenen Entscheidung zu Recht vom Fortbestand des Vermögensverfalls ausgegangen, zu demal die Antragstellerin weiterhin im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer eingetragen war und nach Erlaß der Widerrufs Verfügung neue Forderungen tituliert und daraus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin durchgeführt worden waren. Die Antragstellerin ist vielmehr, was im bisherigen Verfahren noch nicht berücksichtigt wurde, seit Juli/August 1994 auch im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Essen eingetragen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 63/94 vom 19. Juni 1995 in dem Verfahren der Rechtsanwältin Elke qfl) - Verfahrensbevollmächtigte: gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, H^^^straße Antragsgegner und Beschwerdegegner, itraßel Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Partner, und wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 19. Juni 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller, Dr. von Hase und Dr. Kieserling beschlossen: Die Antragstellerin hat die Kosten beider RechtsZüge zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin war seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 25. Januar 1994 hat der Antragsgegner die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls der Antragstellerin widerrufen. Deren Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vom Ehrengerichtshof (jetzt: Anwaltsgerichtshof) zurückgewiesen worden. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat sie auf die Rechte aus ihrer Zulassung verzichtet. Daraufhin hat 3 der Antragsgegner die Zulassung mit Verfügung vom 20. März 1995 widerrufen. Diese ist bestandskräftig. II. Da die Antragstellerin während des laufenden anwaltsgerichtlichen Verfahrens rechtskräftig auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat (§§ 14 Nr. 4, 16 BRAO) , hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Demzufolge ist in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO und nach § 13 a FGG nur noch - nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Erfolgs- * aussichten der sofortigen Beschwerde - über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und sie zu verpflichten, dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, weil ihr Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein \) Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, falls der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanziellle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichnen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek- 4 kungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 1994 - AnwZ (B) 33/94 und 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 = NJW 1991, 2083). Hiernach war der Widerruf der Anwaltszulassung der Antragstellerin gerechtfertigt, als der Antragsgegner ihn am 25. Januar 1994 aussprach. a) Die Antragstellerin befand sich damals in Vermögensverfall. Dafür stritt bereits - wie der Ehrengerichtshof zu Recht ausgeführt hat - die von ihr nicht widerlegte Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 8, 2. Halbs. BRAO; die Antragstellerin war seit November 1993 in dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer eingetragen, weil gegen sie nach fruchtlosen Versuchen, aus einem Zahlungstitel über 11.300 DM zu vollstrecken, ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen war. Darüber hinaus hatte sie eine Reihe weiterer Schuldtitel - selbst über geringfügige Beträge - gegen sich ergehen lassen, aus denen der überwiegende Teil der Gläubiger fruchtlos zu vollstrecken versuchte. b) Die Antragstellerin hatte auch nicht dargetan, daß durch ihren Vermögensverfall und die Möglichkeit der Titelgläubiger, jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen sie zu ergreifen, die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet gewesen seien. 5 2. Obwohl für die Beurteilung, ob eine Widerrufsverfügung rechtmäßig ergangen ist, grundsätzlich auf die Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen ist, kann es allerdings bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden, wenn der Widerrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Davon kann hier indessen keine Rede sein. Der Ehrengerichtshof hat zutreffend ausgeführt, daß zu dem Nachweis eines nachträglichen, zweifelsfreien Wegfalls des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO erforderlich sei, daß der Anwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dartun, insbesondere eine geordnete Aufstellung aller gegen ihn erhobenen - auch nicht titulierten - Forderungen vorlegen und im einzelnen nachvollziehbar darlegen müsse, ob er diese Forderungen inzwischen befriedigt habe oder in welcher - tatsächlich auch möglichen - Weise er sie zu erfüllen gedenke. Dem war die Antragstellerin im ersten Rechtszug nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr, was nicht ausreicht, lediglich die teilweise oder gänzliche Befriedigung einzelner Gläubiger angeführt oder mit diesen angeblich getroffene TilgungsVereinbarungen behauptet. Der Ehrengerichtshof ist daher bei seiner angefochtenen Entscheidung zu Recht vom Fortbestand des Vermögensverfalls ausgegangen, zu demal die Antragstellerin weiterhin im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer eingetragen war und nach Erlaß der Widerrufs Verfügung neue Forderungen tituliert und daraus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin durchgeführt worden waren. An dieser Situation hat sich auch im Beschwerdeverfahren nichts geändert. Trotz eines entsprechenden Hinweises 6 hat die Antragstellerin keine Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und die vorhandenen Tilgungsmöglich-keiten vorgelegt. Auch ist die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 8, 2. Halbs. BRAO nicht entkräftet. Die Antragstellerin ist vielmehr, was im bisherigen Verfahren noch nicht berücksichtigt wurde, seit Juli/August 1994 auch im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Essen eingetragen. Außerdem sind gegen sie bis Januar 1995 weitere vollstreckbare Zahlungstitel ergangen und - fruchtlose - Vollstreckungsversuche unternommen worden. Jähnke Kutzer Groß van Gelder Müller von Hase Kieserling