Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. 1. Nach § 223 Abs.3 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs, die - wie hier - nach § 223 Abs. 1 BRAO ergangen ist, nur zulässig, wenn der Ehrengerichtshof das Rechtsmittel in seiner Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen hat. Eine derartige Entscheidung hat der Ehrengerichtshof hier nicht getroffen. An diese Entscheidung des Ehrengerichtshofs ist der Bundesgerichtshof gebunden (Senatsbeschluß vom 17. Durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1990 - AnwZ (B) 69/90). Dezember 1990 - AnwZ (B) 69/90). Dezember 1990 - AnwZ (B) 69/90).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 63/93 vom 21. Februar 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Klaus Straßei Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: gegen die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, vertreten durch ihren Präsidenten, S^HHBstraße 0, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Fachanwaltsbezeichnung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 21. Februar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. Müller und Dr. Salditt beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1993 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der seit 1970 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 30. Juni 1992 bei der Antragsgegnerin, ihm die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu verleihen. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 23. März 1993 zurückgewiesen. Den hiergegen angebrachten 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. 1. Nach § 223 Abs. 3 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs, die - wie hier - nach § 223 Abs. 1 BRAO ergangen ist, nur zulässig, wenn der Ehrengerichtshof das Rechtsmittel in seiner Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen hat. Eine derartige Entscheidung hat der Ehrengerichtshof hier nicht getroffen. An diese Entscheidung des Ehrengerichtshofs ist der Bundesgerichtshof gebunden (Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 69/70). 2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt hier eine entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 1 BRAO nicht in Betracht. Zwar hatte der Senat unter der früher geltenden Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung die sofortige Beschwerde ausnahmsweise auch gegen im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidungen des Ehrengerichtshofs für zulässig erachtet, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite für den Betroffenen handelte wie in den in S 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen, d.h., wenn endgültig oder unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wurde; doch rech- yß nete hierzu nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht die Versagung der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 49/89). Durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135) hat der Gesetzgeber die Anfechtungsmög-lichkeiten in § 223 Abs. 3 BRAO neu geregelt; hierbei handelt es sich um eine abschließende Regelung (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 69/90). } III. Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Ulsamer van Gelder Jähnke Salditt Müller Schmitz Paepcke