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BGH

Gericht: BGH

Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Will Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 17. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Januar 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Kehl a. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 28. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der bei dem Ehrengerichtshof am 21. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO steht dem Antragsteller, dessen Begehren auf Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgewiesen wurde, die sofortige Beschwerde zu. Damit hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 42 Abs.6 BRAO in Verbindung mit § 22 Abs. 2 FGG) .

Zitierte Normen: § 14 BRAO
Kehl17AntragsgegnerEhrengerichtshofunzulässigBRAO

Volltext der Entscheidung

2022 047
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B^ 63/91	BESCHLUSS
vom 17. Februar 1992 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dieter H K(
itraß
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
das Justizministerium Baden-Württemberg, S(
»latzflB1/
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Will
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 17. Februar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Jordan beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 28. September 1991 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 18. Januar 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Kehl a. Rh., dem Landgericht Offenburg und dem Oberlandesgericht Karlsruhe gemäß
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§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögens Verfalls und Gefährdung der Interessen von Rechts suchenden widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 28. September 1991, der dem Antragsteller am 17. Oktober 1991 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der bei dem Ehrengerichtshof am 21. November 1991 eingegangenen sofortigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO steht dem Antragsteller, dessen Begehren auf Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgewiesen wurde, die sofortige Beschwerde zu. Diese ist gemäß § 42 Abs. 4 BRAO binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Ehrengerichtshof einzulegen. Die Beschwerdefrist endigte gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO,
§§ 22 Abs. 1 Satz 2, 17 FGG, § 188 Abs. 2 BGB am 31. Oktober 1991. Die erst am 21. November 1991 eingegangene Beschwerdeschrift ist somit verspätet.
Der mit der Beschwerdeschrift angebrachte Antrag auf Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Der Antragsteller hat zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags lediglich vorgetragens "Der Unterzeichnende war aufgrund Erkrankung im Zeitraum 26.10. - 7.11.1991 an der Fristeinhaltung gehindert. Es handelte sich hierbei um eine in Kehl damals umgehende grippale Erkrankung. Die
 Richtigkeit dieser Angaben wird eidesstattlich versichert." Damit hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 42 Abs. 6 BRAO in Verbindung mit § 22 Abs. 2 FGG) .
Hiernach war die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Merz	Ulsamer	Schmitz	Thode
 Meisterernst
Veser
 Jordan