Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt . Mai 1990 übt der Antragsteller die Funktion eines Cheflektors Jura mit Gesamtprokura für den Verlag aus (§ 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages). Der Antragsteller wird gemäß § 2 Abs. 5 des ArbeitsVertrages für den Fall seiner Zulassung als Rechtsanwalt freigestellt. Er verpflichtete sich, seine anwaltliche Tätigkeit nur insoweit auszuüben, als sich dies mit seinen Aufgaben aus den vorstehenden Regelungen vereinbaren läßt (§ 2 Abs. 5 Satz 2 des Arbeitsvertrages; dieser Satz wurde aber neuerdings einvernehmlich gestrichen). Oktober 1989 der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft entgegengetreten und hat den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Ihr ablehnendes Gutachten hat die Antragsgegnerin damit begründet, daß der Antragsteller sich nicht in einer ausreichend gehobenen Ob eine entsprechende gehobene Stellung vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Position des Betroffenen in dem Unternehmen sowie dessen Art und Umfang zu bestimmen (BGHZ 33, 272, 277; 71, 138, 139; Senatsbeschluß vom 22. Dem Antragsteller wurde Gesamtprokura für den Verlag eingeräumt, er ist als Schriftleiter einer angesehenen juristischen Fachzeitschrift in einer fachlich hervorgehobenen Position tätig, verfügt über ein deutlich überdurchschnittliches Gehalt und ist schließlich an keine festen Dienstzeiten gebunden. Der Antragsteller verfügt auch über die ausreichende rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, den Anwaltsberuf auszuüben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem beschränkten, aber doch nennenswerten Umfang auszuüben. Abs. 5 Satz 2 eine Verpflichtung des Antragstellers, seine anwaltliche Tätigkeit nur insofern auszuüben, als dies mit seinen Aufgaben aus dem Arbeitsverhältnis in Einklang zu bringen ist. Im Beschwerdeverfahren vor dem Senat hat der Antragsteller eine Bestätigung seines Arbeitgebers vorgelegt, wonach die in § 2 Abs. 5 Satz 2 enthaltene Vertragsbestimmung ersatzlos gestrichen wurde. Eine tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung des Anwaltsberufes ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt über seine Dienstzeit hinreichend verfügen kann, während seiner Dienststunden nicht nur in Ausnahmefällen zu erreichen ist und die zu überwindenden Entfernungen zu keinen weiteren erheblichen Erschwernissen für die Ausübung des Anwaltsberufs durch ihn führen (BGHZ 71, 138, 142; Senatsbeschluß vom 12. bb) Die vom Antragsteller zu überbrückenden Entfernungen zwischen seiner Arbeitsstelle und dem Sitz seiner Kanzlei sind nicht so erheblich, daß sie ein entscheidendes Erschwernis für die Ausübung des Anwaltsberufes darstellen könnten. 30 Minuten verbunden ist, vermag für sich allein genommen nicht den Schluß zu rechtfertigen, der Antragsteller sei aufgrund der erheblichen Entfernungen zwischen Arbeitsstelle und Kanzleiort zur Ausübung des Anwaltsberufes tatsächlich nicht in der Lage. Mai 1968 (AnwZ (B) 4/68, EGE X, 63) zugrunde liegenden Sachverhaltsgestaltungen unterscheiden sich vom vorliegenden Fall, weil in beiden Fällen die dortigen Antragsteller im wesentlichen an die Bürostunden ihrer Arbeitgeber gebunden waren.
20'i" 089
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 63/90
in dem Verfahren
des Assessors Dr.
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Franz-Peter -Weg®, HI
Antragsteller und Beschwerdeführer ,
gegen
Rechtsanwaltskammer T
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Antragsgegnerin und Bes chwerdegegnerin,
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 17. Dezember 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 7. Juli 1990 aufgehoben .
Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt .
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Ver fahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der Antragsteller, der 1980 das zweite juristische Staatsexamen abgelegt hat, ist seit 1982 juristischer Lektor eines bekannten juristischen Verlages und Schriftleiter einer dort herausgegebenen juristischen Zeitschrift. Aufgrund des zwischen dem Verlag und dem Antragsteller geschlossenen Arbeitsvertrages vom 23. Mai 1990 übt der Antragsteller die Funktion eines Cheflektors Jura mit Gesamtprokura für den Verlag aus (§ 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages). Der Abschluß der von ihm vorverhandelten Verlagsverträge verbleibt beim Verleger (§ 2 Abs. 3). Der Antragsteller wird gemäß § 2 Abs. 5 des ArbeitsVertrages für den Fall seiner Zulassung als Rechtsanwalt freigestellt. Er verpflichtete sich, seine anwaltliche Tätigkeit nur insoweit auszuüben, als sich dies mit seinen Aufgaben aus den vorstehenden Regelungen vereinbaren läßt (§ 2 Abs. 5 Satz 2 des Arbeitsvertrages; dieser Satz wurde aber neuerdings einvernehmlich gestrichen).
Mit Schreiben vom 29. August 1989 hat der Antragsteller seine Zulassung zu dem Amts- und Landgericht Hechingen beantragt. Die Antragsgegnerin ist in ihrem von der Landesjustizverwalt ung gemäß § 8 Abs. 2 BRAO eingeholten Gutachten vom 18. Oktober 1989 der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft entgegengetreten und hat den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Ihr ablehnendes Gutachten hat die Antragsgegnerin damit begründet, daß der Antragsteller sich nicht in einer ausreichend gehobenen
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Position befinde und ihm überdies aufgrund seines Arbeitsvertrages keine Möglichkeit verbleibe, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben. Der Antragsteller hat hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen und fest-gestellt, daß der geltend gemachte Versagungsgrund vorliegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1,
Abs. 4 BRAO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Zutreffend hat der Ehrengerichtshof die Stellung des Antragstellers als gehoben im Sinne der Rechtsprechung des Senats angesehen. Ob eine entsprechende gehobene Stellung vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Position des Betroffenen in dem Unternehmen sowie dessen Art und Umfang zu bestimmen (BGHZ 33, 272, 277; 71, 138, 139; Senatsbeschluß vom 22. September 1987 - AnwZ (B) 22/87, BRAK-Mitt. 1988, 51 sowie Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 55/89). Dem Antragsteller wurde Gesamtprokura für den Verlag eingeräumt, er ist als Schriftleiter einer angesehenen juristischen Fachzeitschrift in einer fachlich hervorgehobenen Position tätig, verfügt über ein deutlich überdurchschnittliches Gehalt und ist schließlich an keine festen Dienstzeiten gebunden. Sämtliche vorgenannten Gesichtspunkte lassen bei dem Antragsteller eine gehobene
Stellung erkennen. Demgegenüber kommt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - dem Umstand, daß der Abschluß der von ihm ausgehandelten Verlagsverträge dem Verleger Vorbehalten bleibt, kein entscheidendes Gewicht zu. Auch bei einer gehobenen Stellung besteht - wenn auch im eingeschränkten Umfang - Weisungsabhängigkeit (vgl. auch Senatsbeschluß vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 20/79, EGE XIV, 151, 153) und es verbleiben Bereiche, die in die Entscheidungs-kompetenz der Unternehmensspitze fallen. Dies schließt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung die gehobene Stellung des Antragstellers jedoch nicht aus.
2. Der Antragsteller verfügt auch über die ausreichende rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, den Anwaltsberuf auszuüben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem beschränkten, aber doch nennenswerten Umfang auszuüben. Eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Anwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGHZ 33, 266, 268; BGHZ 71, 138, 140).
a) Über die rechtliche Möglichkeit, sich in nennenswertem Umfang als Rechtsanwalt zu betätigen, verfügt der Antragsteller. In seinem Arbeitsvertrag wurde die - nicht einseitig vom Arbeitgeber widerrufbare - Erlaubnis aufgenommen, den Anwaltsberuf auszuüben. Der Senat kann offenlassen, ob dem Ehrengerichtshof, der aus der Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 2 des AnstellungsVertrages einen mit dem Anwaltsberuf unvereinbaren Vorrang der arbeitsvertraglichen Pflichten des Antragstellers hergeleitet hat, zu folgen ist. In der ursprünglichen Fassung des Anstellungsvertrages enthielt § 2
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Abs. 5 Satz 2 eine Verpflichtung des Antragstellers, seine anwaltliche Tätigkeit nur insofern auszuüben, als dies mit seinen Aufgaben aus dem Arbeitsverhältnis in Einklang zu bringen ist. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, inwieweit eine derartige Klausel nicht nur die sich aus dem ArbeitsVerhältnis ergebende Pflicht zu dem Ausdruck bringt, daß der Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vernachlässigen darf (vgl. Senatsbeschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 1/77, EGE XIV, 48 ff). Im Beschwerdeverfahren vor dem Senat hat der Antragsteller eine Bestätigung seines Arbeitgebers vorgelegt, wonach die in § 2 Abs. 5 Satz 2 enthaltene Vertragsbestimmung ersatzlos gestrichen wurde.
b) Bezüglich der zeitlichen Möglichkeit zur Ausübung des Anwaltsberufes bestehen im Fall des Antragstellers gleichfalls keine durchgreifenden Bedenken. Eine tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung des Anwaltsberufes ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt über seine Dienstzeit hinreichend verfügen kann, während seiner Dienststunden nicht nur in Ausnahmefällen zu erreichen ist und die zu überwindenden Entfernungen zu keinen weiteren erheblichen Erschwernissen für die Ausübung des Anwaltsberufs durch ihn führen (BGHZ 71, 138, 142; Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 4/75, EGE XIII, 58, 60).
aa) Der Antragsteller ist laut Arbeitsvertrag nicht verpflichtet, feste Dienstzeiten einzuhalten. Es sind weiterhin keine Umstände ersichtlich, daß er aufgrund des konkreten Zuschnitts seiner Tätigkeit faktisch während der üblichen Geschäftsstunden an seinem Arbeitsplatz gebunden ist.
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Dies ermöglicht ihm, Gerichtstermine wahrzunehmen und seinen Mandanten während der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung zu stehen.
bb) Die vom Antragsteller zu überbrückenden Entfernungen zwischen seiner Arbeitsstelle und dem Sitz seiner Kanzlei sind nicht so erheblich, daß sie ein entscheidendes Erschwernis für die Ausübung des Anwaltsberufes darstellen könnten. Die Gerichte seiner Zulassung liegen am Ort seiner Kanzlei. Die Entfernung zu seiner Arbeitsstelle, die über 20 km beträgt und mit einer regelmäßigen Fahrzeit von ca.
30 Minuten verbunden ist, vermag für sich allein genommen nicht den Schluß zu rechtfertigen, der Antragsteller sei aufgrund der erheblichen Entfernungen zwischen Arbeitsstelle und Kanzleiort zur Ausübung des Anwaltsberufes tatsächlich nicht in der Lage. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die ihm eingeräumte Möglichkeit der freien Zeiteinteilung. So steht es ihm frei, vor Aufsuchen seiner Arbeitsstelle gegebenenfalls dringende Gerichtstermine oder Mandantengespräche abzuwickeln.
Die vom Ehrengerichtshof herangezogene Rechtsprechung des Senats betrifft nicht vergleichbare Fälle. Die den Senatsbeschlüssen vom 20. März 1961 (BGHZ 34, 382, 391) und vom 27. Mai 1968 (AnwZ (B) 4/68, EGE X, 63) zugrunde liegenden Sachverhaltsgestaltungen unterscheiden sich vom vorliegenden Fall, weil in beiden Fällen die dortigen Antragsteller im wesentlichen an die Bürostunden ihrer Arbeitgeber gebunden waren. In der Senatsentscheidung vom 13. März 1978 (BGHZ 71, 138 ff) mußte der Betroffene erheblich weitere Wegstrecken zurücklegen, weil der Ort seiner Kanzlei sich
zusätzlich noch in erheblicher Entfernung von dem Amts- und Landgericht befand, an dem er zugelassen war.
Weder aus den beruflichen Aufgaben des Antragstellers oder der Entfernung seiner Kanzlei zu seiner Arbeitsstätte noch aus einer Gesamtschau der mit seiner Angestelltentätig-keit verbundenen Belastungen lassen sich Gesichtspunkte erkennen, welche die Annahme der Antragsgegnerin rechtfertigen könnten, wonach der Antragsteller aus zeitlichen Gründen zu keiner mehr als geringfügigen anwaltlichen Tätigkeit in der Lage sei. Es war deshalb festzustellen, daß der geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt.
Odersky Ulsamer
Meisterernst
Paepcke
Schmitz
Jordan
Thode