Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Auf den rechtzeitig gestellten Antrag des Antragstellers wurde seine gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf gemäß Sein Sozius besitzt keine Zweitzulassung bei dem Landgericht Düsseldorf.Durch Verfügung vom 28. Februar 1989 hat der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Düsseldorf zurückgenommen. 1. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind. b) Die Angaben des Antragstellers zu den wirtschaftlichen Einbußen, die für ihn mit dem Fortfall der Zweitzulassung verbunden sind, rechtfertigen gleichfalls nicht die Annahme einer "besonderen" Härte. Für diese Entscheidung kommt es nämlich nur auf die Umsatzanteile an, die auf die durch die Gebietsreform abgetrennten Gebietsteile des früheren Landgerichtsbezirks Mönchengladbach entfallen, weil § 227 a BRAO nur dem Be stands schütz gilt und nicht bezweckt, dem Rechtsanwalt eine Erweiterung seines Betätigungsfeldes in einem anderen Landgerichtsbezirk zu ermöglichen (vgl. Aber auch von diesen Umsatzanteilen interessiert hier nur jeweils der Teil, der auf Mandate entfällt, die der Antragsteller ohne Zulassung bei dem Land- Bei einem Wegfall der Zweitzulassung wird der Antragsteller zwar im Laufe der Zeit auch derartige Mandate aus den früher zu dem Landgerichtsbezirk Mönchengladbach gehörenden Gebietsteilen verlieren, weil die Mandanten lieber alle Angelegenheiten einem einzigen Rechtsanwalt anvertrauen, der sie auch vor dem für sie zuständigen Landgericht vertreten kann. Letztlich müssen auch die von einer Neugliederung der Gerichtsbezirke betroffenen Anwälte sich darauf einrichten, daß sie nur bei einem Landgericht zugelassen sein können. Juni 1989 - AnwZ (B) 9/89), hat zu diesen beiden Berechnungsfaktoren keine Angaben mitgeteilt, obwohl ihn der Ehrengerichtshof aufgefordert hat, alle für die Beurteilung der besonderen Härte maßgebenden Angaben mitzuteilen. Er hat jedoch Angaben zur Verteilung der Mandate mitgeteilt, aus denen der Ehrengerichtshof den Schluß gezogen hat, daß sich die auf die abgetrennten Gebietsteile des früheren Landgerichtsbezirks Mönchengladbach entfallenden Zieht man hierzu weiter in Betracht, daß von diesen Umsatzanteilen hier nur der Teil von Belang ist, der die Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Düsseldorf voraussetzt, dann wird deutlich, daß die hier interessierende Umsatzeinbuße so gering ist, daß sie nicht als besondere Härte im Sinne von § 227 a Abs. 5 BRAO qualifiziert werden kann. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß er in einer Sozietät mit hälftiger Gewinnteilung tätig ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 63/89 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Henri L M^^^straße^^ Antragstellers und Beschwerdeführers, Verfahrensbevollmächtigte: gegen den Justizminister des Landes fll Generalstaatsanwalt in rdrhein-Westfalen, vertreten durch den Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zweitzulassung WI Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 23. Juli 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. August 1989 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdever-fahren auf 50.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. I Der am 4HHIHHF 1939 gekorene Antragsteller, der I verheiratet und Vater von zwei in der Ausbildung befindlichen plündern ist, wurde am 16. Dezember 1970 bei dem Amtsgericht PRheydt und dem Landgericht Mönchengladbach als Rechtsanwalt I zugelassen. Er betreibt seine Praxis in einer Sozietät mit (reinem anderen Rechtsanwalt. Beide Anwälte sind je zur Hälfte J an dem Gewinn der Praxis beteiligt. f Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und h i Kreise des Neugliederungsraumes Mönchengladbach/Düsseldorf / j Wuppertal vom 10. September 1974 (GVBl. NW S..890) wurden die f Gemeinden Liedberg, Korschenbroich, Kleinenbroich und Pesch ? mit Wirkung vom 1. Januar 1975 aus dem Landgerichtsbezirk t- Mönchengladbach ausgegliedert und dem Landgerichtsbezirk »i Düsseldorf zugeordnet. Wegen dieser Neuordnung der Gerichtsorganisation stellte der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1974 bei dem Amtsgericht Rheydt zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Mönchengladbach und dem Landgericht Düsseldorf zur Vermeidung von Härten geboten war. Aufgrund dieser allgemeinen Feststellung, die bis zu dem 31. Dezember 1984 befristet war, wurde der Antragsteller durch Urkunde vom 16. Juni 1975 zugleich bei dem Landgericht Düsseldorf als Rechtsanwalt zugelassen. Auf den rechtzeitig gestellten Antrag des Antragstellers wurde seine gleichzeitige Zulassung bei dem Landgericht Düsseldorf gemäß 4 § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO bis zu dem 31. Dezember 1988 verlängert. Sein Sozius besitzt keine Zweitzulassung bei dem Landgericht Düsseldorf. Durch Verfügung vom 28. Februar 1989 hat der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Düsseldorf zurückgenommen. Zugleich hat er den fristgerecht gestellten Antrag auf Verlängerung der Simultanzulassung abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Ent- cnVioi Hnnrr Koanf rarrf Hdr* l?)vrQnrrQvi r*h+-cVinf hat- Hai 0 XV<i A/WW4AA WO« WA ^ W • V/WA. AJiAA. A. XVtA W MAAS/ «. AAWA W WAWA Änfrarr zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung der Doppelzulassung liegen nicht vor. 1. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO die gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 48/88 m.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der "besonderen" 5 / “> Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur "besonderen" Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, hängt insbesondere vom Umfang der Praxis ab. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. 2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind. a) Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers geben keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen Härte". b) Die Angaben des Antragstellers zu den wirtschaftlichen Einbußen, die für ihn mit dem Fortfall der Zweitzulassung verbunden sind, rechtfertigen gleichfalls nicht die Annahme einer "besonderen" Härte. Der Antragsteller 6 hat in der Vorinstanz zu seiner wirtschaftlichen Lage Angaben gemacht; er nimmt hierauf in seiner Beschwerdebegründung Bezug. Danach hatte die Zweiersozietät in den vergangenen Jahren folgende Umsätze: 1985 .......526.277,70 DM 1986 .......542.512,35 DM 1987 .......454.825,45 DM 1988 .......542.813,14 DM. Dabei entfielen auf den Landgerichtsbezirk Düsseldorf folgende Umsatzanteile: 1985 .......7,38 % 1986 .......9,62 % 1987 .......7,53 % 1988 ......12,71 %. Diese Angaben erweisen sich für die Entscheidung über die besondere Härte nur zu dem Teil als aussagekräftig. Für diese Entscheidung kommt es nämlich nur auf die Umsatzanteile an, die auf die durch die Gebietsreform abgetrennten Gebietsteile des früheren Landgerichtsbezirks Mönchengladbach entfallen, weil § 227 a BRAO nur dem Be stands schütz gilt und nicht bezweckt, dem Rechtsanwalt eine Erweiterung seines Betätigungsfeldes in einem anderen Landgerichtsbezirk zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 48/88). Aber auch von diesen Umsatzanteilen interessiert hier nur jeweils der Teil, der auf Mandate entfällt, die der Antragsteller ohne Zulassung bei dem Land- gericht Düsseldorf nicht mehr wahrnehmen könnte (BGHZ 106, 186; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 38/88 m.w.N.). Umsätze aus einer beratenden Tätigkeit oder aus einer Vertretung in gerichtlichen Verfahren, die keine Zulassung beim Landgericht Düsseldorf erfordern, können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Bei einem Wegfall der Zweitzulassung wird der Antragsteller zwar im Laufe der Zeit auch derartige Mandate aus den früher zu dem Landgerichtsbezirk Mönchengladbach gehörenden Gebietsteilen verlieren, weil die Mandanten lieber alle Angelegenheiten einem einzigen Rechtsanwalt anvertrauen, der sie auch vor dem für sie zuständigen Landgericht vertreten kann. Das ist aber ein allmählicher Vorgang, der schwerlich eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO begründen kann. Diese Vorschrift dient nur einem vorübergehenden Härteausgleich. Letztlich müssen auch die von einer Neugliederung der Gerichtsbezirke betroffenen Anwälte sich darauf einrichten, daß sie nur bei einem Landgericht zugelassen sein können. Dies bedeutet, daß sich die Prozentzahlen, die der Antragsteller genannt hat, um zwei Berechnungsfaktoren verringern . Der Antragsteller, den eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 9/89), hat zu diesen beiden Berechnungsfaktoren keine Angaben mitgeteilt, obwohl ihn der Ehrengerichtshof aufgefordert hat, alle für die Beurteilung der besonderen Härte maßgebenden Angaben mitzuteilen. Er hat jedoch Angaben zur Verteilung der Mandate mitgeteilt, aus denen der Ehrengerichtshof den Schluß gezogen hat, daß sich die auf die abgetrennten Gebietsteile des früheren Landgerichtsbezirks Mönchengladbach entfallenden 8 Umsatzanteile in einer Größenordnung von etwa 3,5 - 6 % bewegen. Dies hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht angegriffen. Zieht man hierzu weiter in Betracht, daß von diesen Umsatzanteilen hier nur der Teil von Belang ist, der die Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Düsseldorf voraussetzt, dann wird deutlich, daß die hier interessierende Umsatzeinbuße so gering ist, daß sie nicht als besondere Härte im Sinne von § 227 a Abs. 5 BRAO qualifiziert werden kann. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß er in einer Sozietät mit hälftiger Gewinnteilung tätig ist. Nach den genannten Angaben ist davon auszugehen, daß der Umsatz der Zweiersozietät durchaus beachtlich ist, und zwar auch nach dem Wegfall der auf die Doppelzulassung entfallenden Umsatzanteile. Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, daß der Betriebskostenanteil seiner Praxis ungewöhnlich hoch sei. Es sind keine Gründe ersichtlich, die in seinem Fall ein nachhaltiges Abweichen von den allgemeinen Erfahrungssätzen über die Betriebskosten von Rechtsanwaltspraxen rechtfertigen könnten. /.'VO Der Antragsteller hat hiernach die Doppelzulassung zu Recht zurückgenommen. Odersky Ulsamer Schmitz Thode Weise Hase Salditt