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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dezember 1975 zugleich bei dem Landgericht Duisburg als Rechtsanwalt zugelassen. Dezember 1987 hat der Antrags-gegner gemäß § 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Duisburg zurückgenommen. 1. Die Landes justizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs.*5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuj^n würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der ZweitZulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind. b) Die Angaben des Antragstellers zu den wirtschaftlichen Einbußen, die für ihn mit dem Fortfall der Zweitzu-lassung verbunden sind, rechtfertigen gleichfalls nicht die Annahme einer "besonderen" Härte. Der Antragsteller hat in der Vorinstanz Zahlen für drei Monate genannt und hinzugefügt, daß diese Angaben als repräsentativ anzusehen seien. Dabei kommt - wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausführt - hinzu, daß für die hier zu treffende Wertung nicht etwa die auf alle Duisburger Mandate entfallenden Umsätze heranzuziehen sind, sondern nur solche Umsätze, die auf Mandate entfallen, die aus den ausgegliederten Gebietsteilen stammen (vgl. Mit dem Ehrengerichtshof ist davon auszugehen, daß die auf die ausgegliederten Gebietsteile entfallenden Umsatzanteile niedriger sind als die zweitzulassungsgebundenen Umsätze, die aber - schon für sich genommen - angesichts der offensichtlich günstigen Ertragslage der Kanzlei die Annahme einer besonderen Härte nicht zulassen . Diese Angabe hat - abgesehen davon, daß sie nicht substantiiert ist und erst recht eine Aufschlüsselung des auf die ausgegliederten Gebietsteile entfallenden Umsatzanteils vermissen läßt - für die hier vorzunehmende Wertung keine Aussagekraft. Der Antragsteller ist mit seinen Sozien zu gleichen Teilen am Gewinn der Sozietät beteiligt; die Höhe seines Gewinns richtet sich also nicht unmittelbar nach der Höhe des von ihm selbst erwirtschafteten Umsatzes und der Verlust zweitzulassungsgebundener Mandate wirkt sich auf seinen Gewinn nur im Rahmen eines Gewinnrückgangs der Sozietät aus.

Zitierte Normen: § 2 BRAO
RechtsanwaltMandatUmsatzhärtenAntragsgegnerLandgerichtSozietät

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 63/88	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Erwin
/
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen/ M^BBH|^P-Platz	DfUHHBl vertreten durch den
 Generalstaatsanwalt in Hamm,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
WII
wegen Rücknahme der Zweitzulassung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. Februar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Herz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Quack, Dr. Weise und Dr. v. Hase
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nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
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yz
 Gründe:
I.
Der am flHHHIHP 1946 gekorene Antragsteller, der verheiratet und Vater von zwei Kindern ist, ist seit dem 13. August 1975 bei dem Amtsgericht Moers und dem Landgericht Kleve als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt den Anwaltsberuf in einer Sozietät von drei Anwälten. Alle Sozien sind zu gleichen Teilen an dem Gewinn der Praxis beteiligt.
Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Ruhrgebiet vom 9. Juli 1974 (GVBl. NW S. 256) wurden die Gemeinden Rheinhausen, Homberg und Rheinkamp, die zu dem Bezirk des Amtsgerichts Moers (Landgericht Kleve) gehörten, dem Bezirk des Landgerichts Duisburg zugeordnet. Wegen dieser Neuordnung der Gerichtsorganisation stellte der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1975 bzw. 31. Dezember 1976 bei dem Amtsgericht Moers zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Kleve und dem Landgericht Duisburg zur Vermeidung von Härten geboten war. Aufgrund dieser allgemeinen Feststellung, die bis zu dem 31. Dezember 1986 befristet war, wurde der Antragsteller durch Urkunde vom 17. Dezember 1975 zugleich bei dem Landgericht Duisburg als Rechtsanwalt zugelassen. Auch seine beiden Sozien sind bei dem Landgericht Kleve und zugleich bei dem Landgericht Duisburg als Rechtsanwälte zugelassen.
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Durch Verfügung vom 18. Dezember 1987 hat der Antrags-gegner gemäß § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Duisburg zurückgenommen. Zugleich hat er den fristgerecht gestellten Antrag auf Verlängerung der Simultanzulassung abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Doppelzulassung liegen nicht vor.
1. Die Landes justizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. *5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuj^n würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der ZweitZulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschluß vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 26/88 ra.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen
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Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur "besonderen" Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, hängt insbesondere vom Umfang der Praxis ab. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten.
2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte" bei ihm erfüllt sind.
a)	Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers geben keinen Anlaß für die Annahme einer "besonderen Härte".
b)	Die Angaben des Antragstellers zu den wirtschaftlichen Einbußen, die für ihn mit dem Fortfall der Zweitzu-lassung verbunden sind, rechtfertigen gleichfalls nicht die Annahme einer "besonderen" Härte. Der Antragsteller hat in der Vorinstanz Zahlen für drei Monate genannt und hinzugefügt, daß diese Angaben als repräsentativ anzusehen seien.
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Danach hat die Sozietät einen Jahresumsatz von über 1,3 Millionen DM. Der Anteil der Duisburger Mandate schwankt zwischen etwa 15 % und 23 %.
Danach handelt es sich um eine leistungsfähige und gesunde Kanzlei. Es ist nicht erkennbar, daß der Verlust der zweit zulassungsgebundenen Umsätze den Antragsteller empfindlich treffen würde. Dabei kommt - wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausführt - hinzu, daß für die hier zu treffende Wertung nicht etwa die auf alle Duisburger Mandate entfallenden Umsätze heranzuziehen sind, sondern nur solche Umsätze, die auf Mandate entfallen, die aus den ausgegliederten Gebietsteilen stammen (vgl. Senatsbeschluß vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 26/88 m.w.N.). Diese hier allein interessierenden Umsatzariteile hat der Antragsteller nicht genannt, obwohl ihn der Ehrengerichtshof ausdrücklich um diese Angabe gebeten hatte. Mit dem Ehrengerichtshof ist davon auszugehen, daß die auf die ausgegliederten Gebietsteile entfallenden Umsatzanteile niedriger sind als die zweitzulassungsgebundenen Umsätze, die aber - schon für sich genommen - angesichts der offensichtlich günstigen Ertragslage der Kanzlei die Annahme einer besonderen Härte nicht zulassen .	'■#***■
Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, daß für die von ihm selbst bearbeiteten Sachen der Fortfall der zweit zulassungsgebundenen Mandate einen Umsatzverlust von weit über 20 % zur Folge habe. Diese Angabe hat - abgesehen davon, daß sie nicht substantiiert ist und erst recht eine Aufschlüsselung des auf die ausgegliederten Gebietsteile entfallenden Umsatzanteils vermissen läßt - für die hier
 vorzunehmende Wertung keine Aussagekraft. Der Antragsteller ist mit seinen Sozien zu gleichen Teilen am Gewinn der Sozietät beteiligt; die Höhe seines Gewinns richtet sich also nicht unmittelbar nach der Höhe des von ihm selbst erwirtschafteten Umsatzes und der Verlust zweitzulassungsgebundener Mandate wirkt sich auf seinen Gewinn nur im Rahmen eines Gewinnrückgangs der Sozietät aus. Dies bedeutet, daß bei der Entscheidung auf die oben erörterten Zahlen, die sich auf die Sozietät insgesamt beziehen, abzustellen ist.
Der Antragsgegner hat hiernach die Zweitzulassung zu Recht zurückgenommen.
Merz
 Laufhütte
Lepa	Schmitz
 Quack
Weise
 Hase