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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1986, die Anordnung der Vollziehung der Rücknahmeverfügung des Antragsgegners vom 3. Der Antragsgegner hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft- durch Verfügung vom 3. Dezember 1986 beantragt der Antragsteller erneut, die Anordnung aufzuheben (GA II 210 f.). Dezember 1986) Vereinbarungen über Ratenzahlungen getroffen oder in Aussicht genommen, die nur an der Vollziehungsanordnung zu scheitern drohten; diese Anordnung werde im Falle ihrer Aufrechterhaltung binnen kurzem, schon bis Mitte Januar 1987 (GA II 211), zu dem sicheren Zusammenbruch seiner Praxis führen. Der Senat geht davon aus, daß sich die Maßnahme zu dem Nachteil des Antragstellers auswirkt. Dezember 1986 ab Januar 1987 monatlich 1.500,— DM und ab Mai 1987 monatlich 2.000,— DM in Aussicht gestellt hatte, hat schon mit Schreiben vom 19. Die aflBB Sparkasse (Pos. 5 e), für die er ab Januar 1987 monatlich 1.000,— DM aufbringen will, hat ihm - wie er selbst sagt - die angeblich getroffene Vereinbarung nicht schriftlich bestätigt. Hinzu kommt, daß der Antragsteller in seiner Wirtschaftlichkeitsberechnung (GA II 212 f.), in der er - nach Abzug der von ihm vorgesehenen Ratenzahlungen, loch ohne die Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Ehefrau - einen Überschuß von rd. 6.000,— DM monatlich für sich errechnet hat, mit keinem Wort darauf eingeht, wie er die vom Ehrengerichtshof festgestellten weiteren Verbindlichkeiten von ca.

Zitierte Normen: § 15 BRAO
GAAnordnungPoVereinbarung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2141 Oil
y
AnwZ (B) 63/86 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Jörg MflKtraße
t
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Senator für Rechtspflege und Strafvollzug, RflSweg 0 - 0, B0|00,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, hier: Aufhebung der Vollziehungsanordnung
WI
2

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 26. Januar 1987 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr . Paepcke
 beschlossen:
Der erneute Antrag des Antragstellers vom 21. Dezember 1986, die Anordnung der Vollziehung der Rücknahmeverfügung des Antragsgegners vom 3. Juni 1986 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Gründe :
Der Antragsgegner hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft- durch Verfügung vom 3. Juni 1986 wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluß vom 15. Dezember 1986 zurückgewiesen und zugleich angeordnet, daß die Rücknahmeverfügung zu vollziehen sei (§ 16 Abs. 5 Satz 2 BRAO). Auf den - zugleich mit sofortiger Beschwerde angebrachten - Aufhebungsantrag des Antragstellers vom 17. Dezember 1986 hat er die Vollziehungsanordnung durch Beschluß vom 18. Dezember 1986 bestätigt. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 1986 beantragt der Antragsteller erneut, die Anordnung aufzuheben (GA II 210 f.).
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Der erneute, auch an den Bundesgerichtshof gerichtete Antrag ist unbegründet. Der Sachstand hat sich seit Erlaß der angegriffenen Anordnung nicht zugunsten des Antragstellers geändert. Bei vorläufiger Würdigung besteht nach wie vor die dringende Gefahr, daß Gläubiger - wie schon früher in großem Umfang - im Wege der Zwangsvollstreckung auf die Geschäftskonten des Antragstellers zurückgreifen. Es liegt im öffentlichen Interesse, durch die Vollziehung der angefochtenen Verfügung zu verhindern, daß Mandantengelder, die bei einem Rechtsanwalt jederzeit auf den Geschäftskonten eingehen können, von solchen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfaßt werden. Der Antragsteller behauptet, er habe mit dem überwiegenden Teil seiner Gläubiger (mit Forderungen von rd. 313.742,— DM - Pos. 4, 5 b, 5 e und 6 des Beschlusses vom 15. Dezember 1986) Vereinbarungen über Ratenzahlungen getroffen oder in Aussicht genommen, die nur an der Vollziehungsanordnung zu scheitern drohten; diese Anordnung werde im Falle ihrer Aufrechterhaltung binnen kurzem, schon bis Mitte Januar 1987 (GA II 211), zu dem sicheren Zusammenbruch seiner Praxis führen. Der Senat geht davon aus, daß sich die Maßnahme zu dem Nachteil des Antragstellers auswirkt. Doch ist nichts dafür ersichtlich, wie ohne sie der den Mandanten drohende Schaden abgewendet werden könnte.
Die	Landesbank	(Pos.	4), an die der An-
tragsteller bisher allein auf Rückstände von ca. 92.000,— DM monatlich 3.000,— DM zahlen sollte, hat nach dem vorgelegten Schreiben vom 25. Juli 1986 (GA II 217 f.) nur eine Vereinbarung bis zu dem 31. Dezember 1986 mit ihm getroffen. Sie hat sich ausdrücklich weitere Vollstreckungsmaßnahmen Vorbehalten. Der Antragsteller trägt
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nicht einmal vor, daß er mit ihr überhaupt schon weitere Absprachen in Aussicht genommen habe. Die Bj^HB^andesbank (Pos. 5 b), der er am 18. Dezember 1986 ab Januar 1987 monatlich 1.500,— DM und ab Mai 1987 monatlich 2.000,— DM in Aussicht gestellt hatte, hat schon mit Schreiben vom 19. Dezember 1986 erklärt, daß er ihr seine tatsächliche Situation verschwiegen und anders dargestellt und sie keine Veranlassung habe, mit Maßnahmen zurückzuhalten, die ihr erforderlich oder zweckmäßig erschienen (GA II 215). Die aflBB Sparkasse (Pos. 5 e), für die er ab Januar 1987 monatlich 1.000,— DM aufbringen will, hat ihm - wie er selbst sagt - die angeblich getroffene Vereinbarung nicht schriftlich bestätigt. Hinzu kommt, daß der Antragsteller in seiner Wirtschaftlichkeitsberechnung (GA II 212 f.), in der er - nach Abzug der von ihm vorgesehenen Ratenzahlungen, loch ohne die Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Ehefrau - einen Überschuß von rd. 6.000,— DM monatlich für sich errechnet hat, mit keinem Wort darauf eingeht, wie er die vom Ehrengerichtshof festgestellten weiteren Verbindlichkeiten von ca. 96.500,— DM (Positionen 5 a, 5 c, 5 d
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 und 8) zu regulieren gedenkt, von denen 22.500,— aus der Nichtweiterleitung eines Fremdgeldbetrages sollen.
Pfeiffer	Gribbohm	Jähnke
 Siebecke	Schaefer	Paepcke
DM allein stammen
 Lepa