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BGH

Gericht: BGH

Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte der Freien und Hansestadt Bremen vom 15. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwenigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Oktober 1984 betrieb er die Praxis in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt PflHB- Nachdem es seit Mai 1985 zu Pfändungen von Geschäftskonten des Antragstellers gekommen war, Rechtsanwalt PflHIB ihm nach der Auflösung der Bürogemeinschaft die Praxisräume gekündigt und die Hanseatische Rechtsanwaltskammer BfHHl durch Schreiben vom 14. März 1986 "auf die unhaltbaren Zustände" in der Praxis des Antragstellers hingewiesen hatte, hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch Bescheid vom 3. Dezember 1986 erneut getroffen und sie nach einem Aufhebungsantrag des Antragstellers durch Beschluß vom 18. Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs, die der Antragsteller im einzelnen nicht angreift, hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft rechtsund ermessensfehlerfrei wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO ^ Nach den Feststellungen, denen sich der Senat auf Grund eigener Würdigung des Sachverhalts anschließt, sind die Voraussetzungen für die Zulassungsrücknahme auch nicht etwa in der Zeit nach Erlaß der Rücknahmeverfügung zweifelsfrei weggefallen. 1. Den Vermögensverfall des Antragstellers und die konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Zurücknahme der Zulassung hat der Ehrengerichtshof zutreffend insbesondere daraus hergeleitet, daß vier Gläubiger in der Zeit vom 17. Mai 1986 insgesamt sieben Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse gegen den Antragsteller erwirkten (Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 7 des angefochtenen Beschlusses), mit denen sie wegen Forderungen von rund 274.000 DM vor allem auf Konten des Antragstellers bei zehn Geldinstituten Zugriffen, darunter wenigstens sechs Geschäftskonten. Anfang Dezember 1986 betrugen die noch offenen, vom Antragsteller nicht bestrittenen Forderungen der Gläubiger Nrn. 1, 4, 5 a, 5b, 5 d, 5 e und 8 zusammen rund 363.000 DM. Der Antragsteller räumt ein, daß er sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden hat und auch gegenwärtig noch befindet. Am Abschluß verbindlicher Stillhalte- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Hauptgläubigern sei er nur dadurch gehindert worden, daß die ange-fochtene Verfügung des Antragsgegners durch den Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 15. Diese Einlassung wäre rechtlich unerheblich, wenn der Antragsteller mit ihr nur dartun wollte, daß die Voraussetzungen für die Zurücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 15 Nr. 1 BRAO) in absehbarer Zeit wegfallen würden. a) Bei den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragstellers, wie sie insbesondere auch in der Einbehaltung des einer Mandantin zustehenden Fremdgeldbetrags von 22.500 DM zu dem Ausdruck kommen, handelt es sich nicht nur um einen kurzfristigen Zahlungsengpaß. Der Antragsteller hat die Wohnungen vermietet; aus den Mietforderungen befriedigt sich zunächst die Firma JflHH und Kgm wegen einer Forderung von 8.422,16 DM im Zwangsvollstreckungswege (Nr. 1); durch Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom 11. Juni 1986 hat sich auch die Norddeutsche Landesbank wegen eines dinglichen Anspruchs von 94.000 DM die Mietforderungen des Antragstellers gegen die Mieter von zwei der Eigentumswohnungen zur Einziehung überweisen lassen. Die Gefährdung, die wegen des jederzeit wieder möglichen Zugriffs der Gläubiger auf die Geschäftskonten des Antragstellers besteht, wird nicht dadurch zweifelsfrei ausgeschlossen, daß der Antragsteller in Fällen, in denen seine Mandanten Gelder zu erhalten haben, in Schriftsätzen stets deren Konten angibt oder daß er ein besonderes Geschäftskonto für solche Gelder bei dem Bankhaus pfmeingerichtet hat.

Zitierte Normen: § 15 BRAO
RechtsanwaltschaftZeitBeschlußPraxis

Volltext der Entscheidung

2141 096
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 63/86
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Jörg
 Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
 den Senator für Rechtspflege und Strafvollzug, R
weg
r
Antragsgegner und Beschwerdegegner ,
wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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2#
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 23. März 1987 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Gribbohm,
 Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte der Freien und Hansestadt Bremen vom 15. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwenigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I. Der am IHHHHHIIB 1947 geborene Antragsteller wurde durch Urkunde vom 4. August 1977 zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Bremen zugelassen. Durch Urkunde vom 4. August 1982 erhielt er die Zulassung auch bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen. Er hat seine Kanzlei in B^H^. Von August 1978 bis zu dem 31. Oktober 1984 betrieb er die Praxis in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt PflHB- Nachdem es seit Mai 1985 zu Pfändungen von Geschäftskonten des Antragstellers gekommen war, Rechtsanwalt PflHIB ihm nach der Auflösung der Bürogemeinschaft die Praxisräume gekündigt und die Hanseatische Rechtsanwaltskammer BfHHl durch Schreiben vom 14. März 1986 "auf die unhaltbaren Zustände" in der Praxis des Antragstellers hingewiesen hatte, hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch Bescheid vom 3. Juni 1986 wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag durch Beschluß vom 15. Dezember 1986 zurückgewiesen. Nachdem er durch Beschluß vom 29. Oktober 1986 bis zu dessen Aufhebung am 13. November 1986 erstmals die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners angeordnet hatte, hat er die Anordnung im Beschluß vom 15. Dezember 1986 erneut getroffen und sie nach einem Aufhebungsantrag des Antragstellers durch Beschluß vom 18. Dezember 1986 bestätigt. Auch ein erneuter Aufhebungsantrag des Antragstellers ist erfolglos geblieben (Senatsbeschluß vom 26. Januar 1987 - AnwZ (B) 63/86). Mit der sofortigen Be-
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schwerde wendet er sich gegen die in der Hauptsache ergangene Entscheidung des Ehrengerichtshofs.
II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, jedoch unbegründet. Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs, die der Antragsteller im einzelnen nicht angreift, hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft rechtsund ermessensfehlerfrei wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO	^
zurückgenommen. Nach den Feststellungen, denen sich der Senat auf Grund eigener Würdigung des Sachverhalts anschließt, sind die Voraussetzungen für die Zulassungsrücknahme auch nicht etwa in der Zeit nach Erlaß der Rücknahmeverfügung zweifelsfrei weggefallen.
1. Den Vermögensverfall des Antragstellers und die konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Zurücknahme der Zulassung hat der Ehrengerichtshof zutreffend insbesondere daraus hergeleitet, daß vier Gläubiger in der Zeit vom 17. Juli 1985 bis zu dem 20. Mai 1986 insgesamt sieben Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse gegen den Antragsteller erwirkten (Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 7 des angefochtenen Beschlusses), mit denen sie wegen Forderungen von rund 274.000 DM vor allem auf Konten des Antragstellers bei zehn Geldinstituten Zugriffen, darunter wenigstens sechs Geschäftskonten. Nach Erlaß der Rücknahmeverfügung erwirkten in der Zeit vom 12. Juni 1986 bis zu dem 22. Oktober 1986 zwei weitere Gläubiger (Nrn. 9 und 12) Zahlungstitel gegen den Antragsteller, während zwei andere (Nrn. 10 und 11) Durchsuchungsanordnungen gemäß § 758 ZPO
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gegen ihn ergehen ließen. Von besonderer Bedeutung ist, daß die BdLandesbank am 28. August 1986 einen Mahnbescheid über 47.402,46 DM gegen ihn erhielt, auf Grund dessen sie wegen einer Teilforderung von 42.983,98 DM am 22. Oktober 1986 auch einen Vollstreckungsbescheid erwirkte. Anfang Dezember 1986 betrugen die noch offenen, vom Antragsteller nicht bestrittenen Forderungen der Gläubiger Nrn. 1, 4, 5 a, 5b, 5 d, 5 e und 8 zusammen rund 363.000 DM. Zu den noch offenen Schulden gehören 22.500 DM, die der Antragsteller am 27. Januar 1986 auf Grund eines Vergleichs für eine Mandantin (Nr. 8) entgegengenommen und bisher nicht weitergeleitet hat. Eine vollständige Übersicht über sein Vermögen und seine Verbindlichkeiten hat er trotz verschiedener Hinweise und Aufforderungen nicht vorgelegt (vgl. PA 42, 84, 106 f;
 GA I 45 f, 58 f); verbindliche Stillhalteabkommen mit seinen Gläubigern liegen nicht vor.
2. Der Antragsteller räumt ein, daß er sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden hat und auch gegenwärtig noch befindet. Er behauptet: Im Hinblick auf die steigenden Umsätze seiner Praxis werde er die Schwierigkeiten in absehbarer Zeit überwinden. Am Abschluß verbindlicher Stillhalte- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Hauptgläubigern sei er nur dadurch gehindert worden, daß die ange-fochtene Verfügung des Antragsgegners durch den Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 15. Dezember 1986 für vollziehbar erklärt worden sei. Er habe vorgesehen, an die NfHIHHHH Landesbank (Nr. 4) weiterhin monatlich 3.000 DM zu zahlen, an die	Landesbank (Nr. 5 b) ab 1. Januar 1987 monatlich
1.500 DM und ab 1. Mai 1987 monatlich 2.000 DM, an die B|HHi Sparkasse (Nr. 5 e) ab Januar 1987 monatlich 1.000 DM und an
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die Bausparkasse	(Nr. 6) weiterhin 390 DM.
Das werde ihm bei den steigenden Umsätzen seiner Praxis möglich sein.
Diese Einlassung wäre rechtlich unerheblich, wenn der Antragsteller mit ihr nur dartun wollte, daß die Voraussetzungen für die Zurücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 15 Nr. 1 BRAO) in absehbarer Zeit wegfallen würden. Wenn dies in Zukunft der Fall sein sollte, kann er seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen. Soweit sein Vortrag dahin verstanden werden könnte, daß er sich schon gegenwärtig nicht mehr in Vermögensverfall befinde und auch die Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gefährdet seien, vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen.
a) Bei den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragstellers, wie sie insbesondere auch in der Einbehaltung des einer Mandantin zustehenden Fremdgeldbetrags von 22.500 DM zu dem Ausdruck kommen, handelt es sich nicht nur um einen kurzfristigen Zahlungsengpaß. Die Schwierigkeiten dauern vielmehr bereits seit langem an. Der Antragsteller kaufte 1981 - vier Jahre nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt - drei Eigentumswohnungen in BrflBÜ Die Wohnungen waren in Abteilung III unter der laufenden Nr. 3 des Grundbuchs mit insgesamt 346.000 DM Grundschulden für die N(miHHHi Landesbank und unter der laufenden Nr. 4 mit insgesamt 120.600 DM Grundschulden für die Bausparkasse	belastet.
Die Höhe der dinglichen Belastung in Abteilung III Nrn. 1 und 2 ist unbekannt. Durch Vertrag vom 24. Januar 1985 verkaufte er die Wohnungen für insgesamt 485.000 DM; nach seiner Angabe belief sich die Bruttobelastung auf 386.200 DM. Die Käuferin
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trat jedoch im Sommer 1985 von dem Vertrag zurück. Der Antragsteller hat die Wohnungen vermietet; aus den Mietforderungen befriedigt sich zunächst die Firma JflHH und Kgm wegen einer Forderung von 8.422,16 DM im Zwangsvollstreckungswege (Nr. 1); durch Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom 11. Juni 1986 hat sich auch die Norddeutsche Landesbank wegen eines dinglichen Anspruchs von 94.000 DM die Mietforderungen des Antragstellers gegen die Mieter von zwei der Eigentumswohnungen zur Einziehung überweisen lassen. Der Antragsteller hat also die Lasten der Eigentumswohnungen zu tragen, ohne über die Nutzungen frei zu verfügen. Zur Tragung der Lasten ist er angesichts anderer finanzieller Verpflichtungen durch Familie und Praxis ersichtlich nicht in der Lage. Nach seinem Vorbringen hat er in den Jahren 1984 und 1985 Honorarausfälle in einer Größenordnung von rund 240.000 DM erlitten. Auch mußte er im Herbst 1984 den Rest eines Bürokredits von 50.000 DM zurückzahlen. Hinzu kommt ein Umsatzrückgang seiner Praxis im Jahre 1985; der Umsatz belief sich in jenem Jahr auf nur 169.291 DM.
b) Daß die Interessen der Rechtsuchenden weiterhin gefährdet sind, hat der Senat im Beschluß vom 26. Januar 1987 dargelegt; darauf wird verwiesen. Die Gefährdung, die wegen des jederzeit wieder möglichen Zugriffs der Gläubiger auf die Geschäftskonten des Antragstellers besteht, wird nicht dadurch zweifelsfrei ausgeschlossen, daß der Antragsteller in Fällen, in denen seine Mandanten Gelder zu erhalten haben, in Schriftsätzen stets deren Konten angibt oder daß er ein besonderes Geschäftskonto für solche Gelder bei dem Bankhaus pfmeingerichtet hat.
Nach allem muß die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden.
Pfeiffer	Gribbohm	Jähnke	Lepa
 Siebecke
Schaefer
 Paepcke