Die Trennung seiner Praxis vom Büro der Gesellschaft sei gewährleistet; ihm stehe für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt, auf die durch ein Praxisschild an der Straßenfront und Hinweisschilder innerhalb des Gebäudes hingewiesen werde* ein separates Zimmer nebst Vorzimmer zur Verfügung. der Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und der Gesellschaft auf eine Umgehung der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts zur Zulässigkeit der Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit einer Steuerberatungsgesellschaft hinaus. Überdies stelle sich - so führt die Antragsgegnerin weiter aus - die Tätigkeit des Antragstellers als Mitglied der Steuerberatungsgesellschaft in den Augen des rechtsuchenden Publikums als eine nicht mehr unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechtsberatung dar. Er hat hierzu vorgetragen, daß nach einer übergangsfrist sein Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft beabsichtigt sei; die Gesellschaft werde in eine offene Handelsgesellschaft umgewandelt, wenn das Gericht zu dem Ergebnis komme, daß dann der geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliege. März 1985 - AnwZ (B) 43/84 (BGHZ 94, 65) aufgestellten Grundsätzen ausgehend - festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO für den Fall nicht vorliegt, daß die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesell- • Schaft, deren Kommanditist der Antragsteller zur Zeit ist, in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft betrieben und der Antragsteller geschäftsführender Gesellschafter wird. In diesem Fall könnten jedenfalls nach außen Zweifel an der vollen Eigenverantwortlichkeit des Antragstellers im Verhältnis zu den Personen bestehen, denen er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft Rat erteile. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Feststellung begehrt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO auch dann nicht vorliege, wenn und solange er Kommanditist sei. Hierzu trägt er vor, es sei lediglich denkbar, daß die Gesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft umgewandelt werde und er ihr als persönlich haftender Gesellschafter angehöre; bisher sei dies jedoch nicht der Fall. Entscheidend ist vielmehr, daß ihm die Eigenverantwort1ichkeit fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird. Mit dem Anwaltsberuf ist es schlechthin unvereinbar, daß der Rechtsanwalt für einen den anwaltlichen Standespflichten nicht unterliegenden Dritten Rechtsrat erteilt oder erarbeitet - und sei es allein im Bereich des Steuerrechts -, ohne in Rechtsbeziehungen zu dem Ratsuchenden zu treten, die seine Eigenverantwortlichkeit diesem gegenüber begründen (BGHZ 65, 238, 241). Rechtsanwalts die Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter in einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaf t, die in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft betrieben wird, vereinbar ist. 2. Unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände hat der Ehrengerichtshof zu Recht entschieden, daß dem Antragsteller bei der Wahrnehmung seiner Rechtsberatungstätigkeit für die Gesellschaft die Eigenverantwortlichkeit fehlt. Mit dem Ehrengerichtshof ist davon auszugehen, daß der Antragsteller auch als Kommanditist in der Gesellschaft weiter mitwirkt. Zwar weist er zu Recht darauf hin, daß er nicht (mehr) als Angestellter in der Gesellschaft tätig ist. Januar 1984 dem Antragsteller ebenso wie den anderen in die Gesellschaft eingetretenen Kommanditisten Vollmacht zur Geschäftsführung und Vertretung erteilt. Nach ihr ist jeder Kommanditist gerneinschaft-1 ich mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder mit einem anderen Kommanditisten zur Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft berechtigt. Er ist bei der Vertretung der Gesellschaft von dem Einverständnis eines anderen Gesellschafters abhängig, und zwar eines Gesellschafters, der seinerseits nicht den anwaltlichen Standespflichten unterliegt. zwischen den bisher entschiedenen Fällen und dem vorliegenden Fall darauf, daß in jenen Fällen die Zulassungsbewerber bei ihrer Rechtsberatung für die Rechtsberatungsunternehmen von den Weisungen anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfener Geschäftsherren abhängig waren, während im Streitfall der Zulassungsbewerber bei seiner Rechtsberatüng für die Gesellschaft von dem Einverständnis eines anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen persönlich haftenden Gesellschafters oder anderen Kommanditisten abhängt. Auch in diesem Punkt entfernt sich deshalb die Tätigkeit des Antragstellers für die Gesellschaft mangels Eigenverantwortlichkeit von dem überlieferten Berufsbild des Anwalts, das durch die grundsätzlich volle Haftung des Rechtsanwalts geprägt wird (vgl.
T> CD OS 2141 C62 /? BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 63/85 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Assessors Mathias Ml B| |, Z^^Bstraße mm, Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen ie Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk vertreten durch ihren Präsidenten, If, B| Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 3. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr, Weise und Dr. Messer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 2. September 1985 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. am 2. Oktober 1969 die zweite juristische Staatsprüfung. Seit dem 1. Dezember 1969 ist er in der und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesel1- Gründe I. Der am 1939 geborene Antragsteller bestand schaft (in folgendem: Gesellschaft) in B tätig , 3 und zwar zunächst als Revisionsassistent, später als Steuersachbearbeiter, jetzt als Justitiar. Bis zu dem 31. Dezember 1983 war er Angestellter, seit dem 1. Januar 1984 ist er Kommanditist des Unternehmens, das seitdem als Kommanditgesellschaft betrieben wird. Außer ihm traten zwei Steuerberater und ein Wirtschaftsprüfer in das bis dahin als offene Handelsgesellschaft betriebene Unternehmen als Kommanditisten ein. Persönlich haftende Gesellschafter sind zwei Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Mit Schreiben vom 24. November 1983 hat der Antragsteller beantragt, ihn ab 1. Januar 1984 bei dem Amtsgericht und Landgericht Braunschweig als Rechtsanwalt zuzulassen. Er hat dazu ausgeführt, daß er beabsichtige, seine Kanzlei im Bürogebäude der Gesellschaft einzurichten. Die Trennung seiner Praxis vom Büro der Gesellschaft sei gewährleistet; ihm stehe für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt, auf die durch ein Praxisschild an der Straßenfront und Hinweisschilder innerhalb des Gebäudes hingewiesen werde* ein separates Zimmer nebst Vorzimmer zur Verfügung. Mandanten, die ihn als Rechtsanwalt in Anspruch nähmen, würden ausschließlich von ihm betreut; zwischen diesen Mandanten und ihm werde ein unmittelbares Auftragsverhältnis begründet, auch die Honorarabrechnung werde getrennt erfolgen. Die Antragsgegnerin hat nach Durchführung einer an die Bundesrechtsanwaltskammer und alle Rechtsanwaltskammern gerichteten Umfrage in einem Gutachten vom 3. Dezember 1984, das sie durch ein Schreiben vom 11. Februar 1985 ergänzt hat, den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Nach ihrer Auffassung läuft die beabsichtigte Ausgestaltung 4 der Rechtsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und der Gesellschaft auf eine Umgehung der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts zur Zulässigkeit der Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit einer Steuerberatungsgesellschaft hinaus. Überdies stelle sich - so führt die Antragsgegnerin weiter aus - die Tätigkeit des Antragstellers als Mitglied der Steuerberatungsgesellschaft in den Augen des rechtsuchenden Publikums als eine nicht mehr unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechtsberatung dar. Der Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig hat daraufhin gemäß § 9 Abs. 1 BRAO die Entscheidung über den Zulassungsantrag ausgesetzt. Der Antragsteller hat gemäß § 9 Abs. 2 BRAO rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat hierzu vorgetragen, daß nach einer übergangsfrist sein Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft beabsichtigt sei; die Gesellschaft werde in eine offene Handelsgesellschaft umgewandelt, wenn das Gericht zu dem Ergebnis komme, daß dann der geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliege. Der Ehrengerichtshof hat - von den im Senatsbeschluß vom 4. März 1985 - AnwZ (B) 43/84 (BGHZ 94, 65) aufgestellten Grundsätzen ausgehend - festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO für den Fall nicht vorliegt, daß die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesell- • Schaft, deren Kommanditist der Antragsteller zur Zeit ist, in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft betrieben und der Antragsteller geschäftsführender Gesellschafter wird. Etwas anderes gelte hingegen, wenn der 5 Antragsteller wie bisher der Gesellschaft als Kommanditist angehöre. In diesem Fall könnten jedenfalls nach außen Zweifel an der vollen Eigenverantwortlichkeit des Antragstellers im Verhältnis zu den Personen bestehen, denen er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft Rat erteile. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Feststellung begehrt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO auch dann nicht vorliege, wenn und solange er Kommanditist sei. Hierzu trägt er vor, es sei lediglich denkbar, daß die Gesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft umgewandelt werde und er ihr als persönlich haftender Gesellschafter angehöre; bisher sei dies jedoch nicht der Fall. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässig, aber nicht begründet. 1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. In Anwendung dieses Versagungsgrundes hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden kann, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat (vgl. u.a. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 6 y/ 377; 65, 238; 68, 62; 72, 278; 83, 350). Dabei hat der Senat wiederholt hervorgehoben, daß es nicht darauf ankommt, ob der Angestellte generell oder im Einzelfall an konkrete Weisungen seines Dienstherrn gebunden ist. Entscheidend ist vielmehr, daß ihm die Eigenverantwort1ichkeit fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird. Diese Eigenverantwortlichkeit muß im Verhältnis des Raterteilenden zu dem Ratsuchenden bestehen. Das trifft beim Angestellten eines geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens nicht zu. Er tritt nicht in eigene Rechtsbeziehungen zu den Auftraggebern seines Geschäftsherrn. Mit dem Anwaltsberuf ist es schlechthin unvereinbar, daß der Rechtsanwalt für einen den anwaltlichen Standespflichten nicht unterliegenden Dritten Rechtsrat erteilt oder erarbeitet - und sei es allein im Bereich des Steuerrechts -, ohne in Rechtsbeziehungen zu dem Ratsuchenden zu treten, die seine Eigenverantwortlichkeit diesem gegenüber begründen (BGHZ 65, 238, 241). Diese Grundsätze hat der Senat auf die nur mittelbare Rechtsberatung der Mandanten des Geschäftsherrn ausgedehnt (BGHZ 38, 241, 248); er hat sie auch dann angewandt, wenn zwischen dem Zulassungsbewerber und dem Rechtsberatungsunternehmen kein Angestelltenverhältnis besteht, sofern nur eine Vertragsgestaltung vorliegt, die der Eigenverantwortlichkeit des Raterteilenden gegenüber dem Ratsuchenden entgegensteht (BGHZ 63, 377, 380). Diese Rechtsprechung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Senat im Beschluß vom 4. März 1985 - AnwZ (B) 43/84 - aaO - entschieden hat, daß mit dem Beruf des 7 Rechtsanwalts die Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter in einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaf t, die in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft betrieben wird, vereinbar ist. In jener Entscheidung ging es um die - verneinte - Frage, ob die Wirtschaf tsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft kaufmännisch tätig ist. Hingegen bestand keine Veranlassung zu der Prüfung, ob aus dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortlichkeit des Zulassungsbewerbers Bedenken bestanden. An der Eigenverantwortlichkeit bestanden in jenem Fall keine Zweifel, weil der Zulassungsbewerber zur Vertretung der Gesellschaft befugt war. Der Senat hat indes darauf hingewiesen, daß stets eine Einzelfallprüfung erforderlich ist, bei der die Gestaltung der Gesellschaft, in der der Rechtsanwalt tätig zu werden wünscht, zu berücksichtigen ist (BGHZ 94, 65, 70). 2. Unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände hat der Ehrengerichtshof zu Recht entschieden, daß dem Antragsteller bei der Wahrnehmung seiner Rechtsberatungstätigkeit für die Gesellschaft die Eigenverantwortlichkeit fehlt. Mit dem Ehrengerichtshof ist davon auszugehen, daß der Antragsteller auch als Kommanditist in der Gesellschaft weiter mitwirkt. Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages vom 15. Januar 1978, der nach der Eintrittsvereinbarung vom 20. Dezember 1983 auch für die am 1. Januar 1984 in die Gesellschaft eingetretenen Kommanditisten gilt, sind die Gesellschafter verpflichtet, ihre ganze Arbeitskraft dem Unternehmen zu widmen. Gegenstand des Unternehmens ist nach 8 § 4 des Gesellschaftsvertrages die Vornahme von Geschäften aller Art, die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften zulässig sind. Hierzu zählt auch die Steuerberatung, die nur ein Teil, ein Unterfall, der allgemeinen Rechtsberatung ist (BGHZ 38, 241, 247). Diese Rechtsberatung führt der Antragsteller nicht eigenverantwortlich aus. Zwar weist er zu Recht darauf hin, daß er nicht (mehr) als Angestellter in der Gesellschaft tätig ist. Seine Stellung als Kommanditist hebt ihn in der Tat von der eines weisungsgebundenen Angestel1 ten ab. Sie verleiht ihm gegenüber den Ratsuchenden, denen er in Wahrnehmung seiner Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag gegenübertritt, jedoch nicht die Unabhängigkeit, die seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft voraussetzt. Zwar haben die beiden persönlich haftenden Gesellschafter am 2. Januar 1984 dem Antragsteller ebenso wie den anderen in die Gesellschaft eingetretenen Kommanditisten Vollmacht zur Geschäftsführung und Vertretung erteilt. Diese Vollmacht ist jedoch eingeschränkt. Nach ihr ist jeder Kommanditist gerneinschaft-1 ich mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder mit einem anderen Kommanditisten zur Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft berechtigt. Dies bedeutet, daß der Antragsteller zwar nicht ein weisungsgebundener, aber doch ein in seinen Entscheidungen sachlich gebundener Mitarbeiter der Gesellschaft ist. Er ist bei der Vertretung der Gesellschaft von dem Einverständnis eines anderen Gesellschafters abhängig, und zwar eines Gesellschafters, der seinerseits nicht den anwaltlichen Standespflichten unterliegt. Unter dem hier entscheidenden Gesichtspunkt der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit reduziert sich damit der Unterschied 9 zwischen den bisher entschiedenen Fällen und dem vorliegenden Fall darauf, daß in jenen Fällen die Zulassungsbewerber bei ihrer Rechtsberatung für die Rechtsberatungsunternehmen von den Weisungen anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfener Geschäftsherren abhängig waren, während im Streitfall der Zulassungsbewerber bei seiner Rechtsberatüng für die Gesellschaft von dem Einverständnis eines anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen persönlich haftenden Gesellschafters oder anderen Kommanditisten abhängt. Dieser lediglich graduelle Unterschied in der Abhängigkeit rechtfertigt für den Streitfall keine andere Beurteilung des Erfordernisses der Eigenverantwortlichkeit. Im übrigen macht der Antragsteller ohne Erfolg geltend, daß er im Unterschied zu dem Angestellten, der für seinen Geschäftsherrn Rechtsrat erteilt, hafte. Als Kommanditist haftet er den Gesellschaftsgläubigern nämlich nur bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; seine Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage erreicht ist (§ 171 Abs. 1 HGB). Danach ist seine persönliche Haftung als Kommanditist im Außenverhältnis grundsätzlich beschränkt. Auch in diesem Punkt entfernt sich deshalb die Tätigkeit des Antragstellers für die Gesellschaft mangels Eigenverantwortlichkeit von dem überlieferten Berufsbild des Anwalts, das durch die grundsätzlich volle Haftung des Rechtsanwalts geprägt wird (vgl. Isele, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 51 Anm. VIII A). 10 Soweit di gegriffen ist, den Unterlagen Merz Schaefer Entscheidung des Ehrengerichtshofs nicht anbetrifft sie eine Fallgestaltung, die nach bisher nicht vorliegt. Jähnke Lepa Graßhof Weise Messer