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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. 1 Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 31. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung mit Bescheid vom 26. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung Vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch Aufhebung der Widerrufsverfügung Rechnung getragen hat (vgl.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 291 InsO § 42 BRAO § 91a ZPO § 14 BRAO
erledigenAGHBRAOAnwZWiderrufsverfügung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 63/08
BESCHLUSS
vom 20. April 2009
in dem Verfahren
 wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Freilesen, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
 am 20. April 2009
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur
 Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 31. März 2008 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung mit Bescheid vom 26. Februar 2009 aufgehoben, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers, das zu dem Widerruf geführt hatte, aufgehoben und dem Antragsteller die Restschuldbefreiung gemäß § 291 Abs. 1 InsO angekündigt worden war. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden (§42 Abs. 6 BRAO i.V.m. §91a ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung Vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch Aufhebung der Widerrufsverfügung Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, 31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05).
Tolksdorf	Freilesen	Roggenbuck	Lohmann
 Stüer	Martini	Quaas
 Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 13.06.2008 - 1 AGH 7/08 -