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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Freilesen und Schaal sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die Rechtsanwälte Prof. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Die gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 5. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. 4 Die Anordnung der Löschung in einer Rechtsanwaltsliste ist zwar nach § 223 Abs. 1 BRAO durch einen an den Anwaltsgerichtshof gerichteten Antrag anfechtbar (vgl. Die sofortige Beschwerde gegen die darauf ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist aber nur statthaft, wenn sie der Anwaltsgerichtshof in seinem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat (§ 223 Abs.3 BRAO). An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof gebunden (Senatsbeschluss vom 28. Dies gilt selbst dann, wenn der Anwaltsgerichtshof die Möglichkeit der Zulassung nicht bedacht hat. 5 Die danach unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat oh-

Zitierte Normen: § 145 BRAO
gerichtetsofortigBRAOZulassungAnwaltsgerichtshof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 63/06
BESCHLUSS
vom 5. Februar 2007
in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Freilesen und Schaal sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 5. Februar 2007 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller war zuletzt als Rechtsanwalt bei dem Amtsge-
richt B. , dem Landgericht K. und dem Oberlandesgericht K. zugelassen. Mit Verfügung vom 18. März 2004 hatte die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung war erfolglos. Die gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gerichtete sofortige Beschwerde hat
-3-
der Senat durch Beschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 11/05 zurückgewiesen.
2	Am	14.	Dezember	2005	wurde	der	Antragsteller in der Rechtsan-
waltsliste des Amtsgerichts B. gelöscht. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
3	Die	Beschwerde	ist	unzulässig.
4	Die	Anordnung	der	Löschung in einer Rechtsanwaltsliste ist zwar
 nach § 223 Abs. 1 BRAO durch einen an den Anwaltsgerichtshof gerichteten Antrag anfechtbar (vgl. Feuerich/Weiland, BRAO 6. Aufl. § 36 Rdn. 3; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 36 Rdn. 6). Die sofortige Beschwerde gegen die darauf ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist aber nur statthaft, wenn sie der Anwaltsgerichtshof in seinem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 BRAO). Dies ist hier nicht der Fall. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof gebunden (Senatsbeschluss vom 28. Mai 1999 - AnwZ(B) 22/99). Es kommt auch nicht in Betracht, das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln. Dies gilt selbst dann, wenn der Anwaltsgerichtshof die Möglichkeit der Zulassung nicht bedacht hat. Denn im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 BRAO hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit nicht eröffnet.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bundesrechtsanwaltsordnung bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Bedenken.
-4-
5	Die	danach	unzulässige	sofortige Beschwerde kann der Senat oh-
ne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Hirsch	Otten	Freilesen	Schaal
 Kappelhoff	Stüer	Martini
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 07.04.2006 - 2 ZU 19/05 -