BGH · AnwZ (B) 62/99 vom 16.10.2000
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. Den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 15. Bei der nach Erledigung der Hauptsache in entsprechender Anwendung von §91a ZPO, § 13a FGG getroffenen Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, daß einerseits die Widerrufsverfügung schon im Blick auf die damalige Eintragung des Antragstellers im Vermögensverzeichnis ersichtlich zu Recht ergangen ist, daß andererseits die sofortige Beschwerde voraussichtlich angesichts eines Konsolidierungsnachweises Erfolg gehabt hätte, daß schließlich der angefochtene Beschluß des Anwaltsgerichtshofs mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet war, weil er erst 14 Monate nach Beschlußfassung zur Geschäftsstelle gelangt ist (vgl. Bei dieser Sachlage erscheint es angemessen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben und von einer Anordnung der Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen abzusehen.