Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wüllrich aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. trag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 3. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend die Voraussetzungen des Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 11 BRAO bejaht. Unerheblich ist, ob der Bewerber Beamter auf Lebenszeit oder - wie der Antragsteller - auf Zeit ist; § 7 Nr. 11 BRAO bezieht sich auf alle Beamte (st. Die Regelung in § 7 Nr. 11 BRAO hat ihren Grund in der Unvereinbarkeit des Berufs eines Beamten mit der Stellung als Rechtsanwalt. Dieser Inhalt des Beamtenverhältnisses steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zu dem Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71, 23, 24 f. Ohne Bedeutung ist auch, ob durch die Stellung und Tätigkeit als Beamter ausnahmsweise die Aufgabe des Rechtsanwalts nicht Schaden nimmt (vgl. Gegen die in § 7 Nr. 11 BRAO enthaltene Regelung bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken, weil an die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Zweitberuf und für den Verbleib in ihm nicht die gleichen hohen Anforderungen wie für einen Erstberuf zu stellen sind (st. BGHZ 92, 1, 5 m.w.N., bestätigt durch Beschluß des BVerfG vom 14. März 1991 - AnwZ (B) 86/90 - und vom 13. 2. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO. Diese Vorschrift behandelt den Fall, daß ein bereits zugelassener Rechtsanwalt in ein Beamtenverhältnis berufen wird; dann kann ihm gestattet werden, den Anwaltsberuf weiter auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden. Daraus kann nicht geschlossen werden, daß bei Anwendung von § 7 Nr. 11 BRAO ebenfalls nur Beamten auf Lebenszeit die Zulassung versagt werden dürfe, während es bei Beamten auf Zeit oder auf Widerruf darauf ankomme, ob durch die Doppeltätigkeit nach den jeweiligen Umständen die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 62/97 vom 26. Januar 1998 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wüllrich aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 1998 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 16. April 1997 wird zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Der Antragsteller ist als wissenschaftlicher Assistent an der H. -Universität B. Beamter auf Zeit. Seinem An- trag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 3. September 1996 unter Hinweis auf § 7 Nr. 11 BRAO nicht entsprochen. Den gegen diese Verfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-waltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend die Voraussetzungen des Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 11 BRAO bejaht. 1. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber Beamter ist, es sei denn, daß er - von den dort genannten weiteren, hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt. Unerheblich ist, ob der Bewerber Beamter auf Lebenszeit oder - wie der Antragsteller - auf Zeit ist; § 7 Nr. 11 BRAO bezieht sich auf alle Beamte (st. Rspr. vgl. BGHZ 71, 23, 24; Senatsbeschluß vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 48/97 -). Die Regelung in § 7 Nr. 11 BRAO hat ihren Grund in der Unvereinbarkeit des Berufs eines Beamten mit der Stellung als Rechtsanwalt. Diese Unvereinbarkeit hat ihren Ursprung im Be- 4 rufsbild des in freier Advokatur tätigen Rechtsanwalts, das durch äußere und innere Unabhängigkeit geprägt ist. Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit sind neben der Dienstpflicht zur Erfüllung übertragener Aufgaben aber wesentliche Merkmale des Beamtenverhältnisses. Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstund Treueverhältnis, das ihm besondere Pflicht auferlegt und ihn bei der Übernahme und dem Umfang anderer Tätigkeiten grundsätzlich von Genehmigungen seines Dienstherrn abhängig macht. Dieser Inhalt des Beamtenverhältnisses steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zu dem Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71, 23, 24 f. und 92, 1, 2 f.; Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90 - und vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 22/93 -). Es kommt dabei nicht darauf an, daß Fälle denkbar sind, in denen sich der Beruf des Beamten mit der Stellung eines Rechtsanwalts ohne Beeinträchtigung des Beamtenverhältnisses und der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigen Organs der Rechtspflege tatsächlich vereinbaren läßt. Ohne Bedeutung ist auch, ob durch die Stellung und Tätigkeit als Beamter ausnahmsweise die Aufgabe des Rechtsanwalts nicht Schaden nimmt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 1982 - AnwZ (B) 29/82 - BRAK-Mitt. 1983, 86). Der Gesetzgeber hat in § 7 Nr. 11 BRAO aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit eine generalisierende und formalisierende Regelung getroffen, die eine einfache Handhabung gewährleisten soll und die allein auf die Rechtsstellung als Beamter im aktiven Dienst abstellt (vgl. BGHZ aaO S. 25; Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90 - und vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 29/82 -). Der Auffassung des Antragstellers, diese Vorschrift sei, soweit sie seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent 5 ausschließe, verfassungswidrig, ist nicht zu folgen. Gegen die in § 7 Nr. 11 BRAO enthaltene Regelung bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken, weil an die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Zweitberuf und für den Verbleib in ihm nicht die gleichen hohen Anforderungen wie für einen Erstberuf zu stellen sind (st. Rspr. vgl. BGHZ 92, 1, 5 m.w.N., bestätigt durch Beschluß des BVerfG vom 14. September 1984 - 1 BvR 1155/84 - JZ 1984, 1042; Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90 - und vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 22/93 - und vom 2 4. November 1997 - AnwZ (B) 48/97 -). Dem Antragsteller steht es frei, wissenschaftlicher Assistent zu bleiben oder Rechtsanwalt zu werden. In dieser Wahl wird er durch § 7 Nr. 11 BRAO nicht eingeschränkt. 2. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO. Diese Vorschrift behandelt den Fall, daß ein bereits zugelassener Rechtsanwalt in ein Beamtenverhältnis berufen wird; dann kann ihm gestattet werden, den Anwaltsberuf weiter auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden. Damit soll ein gewisser Bestandsschutz gewährleistet werden, um unverhältnismäßige Härten zu vermeiden, die aber bei Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Betracht kommen (vgl. § 14 Nr. 5 BRAO). Daraus kann nicht geschlossen werden, daß bei Anwendung von § 7 Nr. 11 BRAO ebenfalls nur Beamten auf Lebenszeit die Zulassung versagt werden dürfe, während es bei Beamten auf Zeit oder auf Widerruf darauf ankomme, ob durch die Doppeltätigkeit nach den jeweiligen Umständen die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden (vgl. BGHZ 71, 23, 27). 6 Deppert Basdorf Terno Salditt Schott Wüllrich Otten