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BGH

Gericht: BGH

in dem Verfahren der Senatsverwaltung für Justiz, sHHi Straße ■HMT Bi Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Diplom-Juristen Karl S p Der am 1931 geborene Antragsteller schloß ein juristisches Hochschulstudium an der Humboldt-Universität in Berlin 1961 mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen ab. Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 2. Diesen Bescheid hat der Ehrengerichtshof aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller erneut zu bescheiden. Zwar gilt in Berlin seit der Wiedervereinigung einheitlich die Bundesrechtsanwaltsordnung, deren Zugangsvoraussetzungen zu dem Beruf des Rechtsanwalts (§ 4 BRAO) der Antragsteller nicht erfüllt. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Ostteil des Landes Berlin unterhalten haben, zur Rechtsanwaltschaft aber auch dann zugelassen werden, wenn sie die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit nach dem in den fünf neuen Bundesländern zunächst fortgeltenden Rechtsanwaltsgesetz (RAG) der ehemaligen DDR besitzen. Nach dessen § 4 Abs. 1 hat diese Befähigung, wer ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der DDR mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen hat und auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verweisen kann. Der Antragsteller hat ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der DDR mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen. Wie der Ehrengerichtshof mit Recht ausgeführt hat, gehören zu den konsularischen Aufgaben in erheblichem Umfang rechtsberatende Tätigkeiten. g) bei Nachlaßsachen im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats die Interessen von Angehörigen des Entsendestaats, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu wahren; h) im Rahmen der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats die Interessen Minderjähriger und anderer nicht voll geschäftsfähiger Angehöriger des Entsendestaats zu wahren, insbesondere wenn für sie eine Vormundschaft oder Pflegschaft erforderlich ist;

Zitierte Normen: § 4 BRAO
TätigkeitDDRaufgebenGesetzBerlinEmpfangsstaats

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 62/94	BESCHLUSS
vom 13. Februar 1995
in dem Verfahren
 der Senatsverwaltung für Justiz, sHHi Straße ■HMT Bi
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 gegen
den Diplom-Juristen Karl S p
Antragsteller und Beschwerdegegner,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. Februar 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Paepcke und Prof. Dr. Salditt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 4. Mai 1994 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der am	1931	geborene Antragsteller schloß
 ein juristisches Hochschulstudium an der Humboldt-Universität in Berlin 1961 mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen ab. Bis Oktober 1990 war er für das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der früheren DDR tätig, und zwar in den Jahren 1963 und 1964 als Referent, 1965 als Hauptreferent, in den Jahren 1966 bis 1985 als politischer Mitarbeiter und seit 1986 als diplomatischer Mitarbeiter. Nach seinen Angaben hat der Antragsteller von 1963 bis 1965 im Generalkonsulat der DDR in Kairo und von 1966 bis 1968 im Konsulat der DDR in Sansibar gearbeitet. In den Jahren 1973 bis 1976 war er als Botschatsrat in Lagos und von 1978 bis 1981 an der Botschaft in London tätig.
Am 22. Juni 1991 beantragte der Antragsteller seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 2. März 1992 abgelehnt. Diesen Bescheid hat der Ehrengerichtshof aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller erneut zu bescheiden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
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II.
Das Rechtmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 Satz 1,
 Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zwar gilt in Berlin seit der Wiedervereinigung einheitlich die Bundesrechtsanwaltsordnung, deren Zugangsvoraussetzungen zu dem Beruf des Rechtsanwalts (§ 4 BRAO) der Antragsteller nicht erfüllt. Gemäß Anlage I Kap. III Sach-geb. A Abschn. IV Nr. 1 a zu dem Einigungsvertrag können Personen, die - wie hier der Antragsteller - am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Ostteil des Landes Berlin unterhalten haben, zur Rechtsanwaltschaft aber auch dann zugelassen werden, wenn sie die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit nach dem in den fünf neuen Bundesländern zunächst fortgeltenden Rechtsanwaltsgesetz (RAG) der ehemaligen DDR besitzen. Nach dessen § 4 Abs. 1 hat diese Befähigung, wer ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der DDR mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen hat und auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verweisen kann. Diese Regelung gilt- auch nach Aufhebung des Rechtsanwaltsgesetzes vorläufig weiter (Art. 21 Abs. 8 BRAO - NeuordnungsG).
Der Antragsteller hat ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der DDR mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen. Er kann auch auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in einem rechtsberatenden Beruf verweisen. Die mehrjährige konsularische Tätigkeit des
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Antragstellers ist als rechtsberatende Tätigkeit anzuerkennen. Wie der Ehrengerichtshof mit Recht ausgeführt hat, gehören zu den konsularischen Aufgaben in erheblichem Umfang rechtsberatende Tätigkeiten. So sind im dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. II 1969, S. 1587) in Art. 5 unter anderem folgende konsularische Aufgaben aufgeführt: ...
e)	den Angehörigen des Entsendestaats, und zwar sowohl natürlichen als auch juristischen Personen, Hilfe und Bei-stand zu leisten;
f)	notarielle, standesamtliche und ähnliche Befugnisse auszuüben sowie bestimmte Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, soweit die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats dem nicht entgegenstehen;
g)	bei Nachlaßsachen im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats die Interessen von Angehörigen des Entsendestaats, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu wahren;
h)	im Rahmen der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats die Interessen Minderjähriger und anderer nicht voll geschäftsfähiger Angehöriger des Entsendestaats zu wahren, insbesondere wenn für sie eine Vormundschaft oder Pflegschaft erforderlich ist;
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i)	vorbehaltlich der im Empfangsstaat geltenden Gepflogenheiten und Verfahren die Angehörigen des Entsendestaats vor den Gerichten und Behörden des Empfangsstaats zu vertreten oder für ihre angemessene Vertretung zu sorgen, um entsprechend den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vorläufige Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Interessen dieser Staatsangehörigen zu erwirken, wenn diese wegen Abwesenheit oder aus einem anderen Grund ihre Rechte und Interessen nicht selbst rechtzeitig verteidigen können;
j)	gerichtliche und außergerichtliche Urkunden zu übermitteln und Rechtshilfeersuchen zu erledigen, soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften entspricht oder, in Ermangelung solcher, mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vereinbar ist.
Diese Aufgaben sind in dem Konsulargesetz der früheren DDR vom 21. Dezember 1979 (DDR-GB1. I S. 464) in §§ 12 bis 36 näher umschrieben.
Der Antragsteller hat zwar nicht im einzelnen angegeben, welche konkreten konsularischen Aufgaben er wahrgenommen hat. Er hat jedoch glaubhaft versichert, daß er rund sechs Jahre als Konsulatsangestellter, Vizekonsul und Botschaftsrat im Generalkonsulat der DDR in Kairo, im Konsulat der DDR in Sansibar und in der Botschaft in Lagos mit allen
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dort anfallenden konsularischen Aufgaben befaßt war. Damit hat er eine ausreichende juristische Praxis im Sinne des § 4 RAG dargetan.
Odersky	Ulsamer	Schmitz	van Gelder
 Weise	Paepcke	Salditt
Ä