Februar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. Müller und Dr. Salditt beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. November 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Nachdem der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 21. Februar 1994 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen; der Widerruf ist bestandskräftig. Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Antragstellers hat sich das Be schwer de verfahren in der Hauptsache erledigt.
BUNDESGERICHTSHOF StZr AnwZ (B) 62/93 BESCHLUSS vom 21. Februar 1994 in dem Verfahren früheren Rechtsanwalts Klaus-Gerd von Weg Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte u. Partner. gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, HflBHfctraßeflB, Hflp, vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm, ;traße< Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft AZ Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 21. Februar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. Müller und Dr. Salditt beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller war seit 1976 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Dortmund zugelassen. Mit Bescheid vom 17. November 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Den rechtzeitig gestellten Antrag des Antragstellers auf ge- 3 richtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 21. Februar 1994 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen; der Widerruf ist bestandskräftig. II. Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Antragstellers hat sich das Be schwer de verfahren in der Hauptsache erledigt. Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nach billigem Ermessen nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten zu entscheiden (vgl. Senats-beschl. v. 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 43/92). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes erscheint es angemessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, weil nach dem letzten Stand das Rechtsmittel des Antragstellers bei einer Ent-Scheidung in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Jähnke Ulsamer Paepcke Schmitz v. Müller Salditt Gelder