Der Antragsgegner hat die Kosten beider Rechtszüge des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dezember 1990 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. trag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 15. Februar 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO widerrufen mit der Begründung, der Antragsteller unterhalte keine ordnungsgemäße Kanzlei. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Februar 1991 erneut ausgesprochene Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gegenstandslos geworden. Denn es heißt am Ende der Verfügung, das Fehlen einer ordnungsgemäßen Kanzlei habe "zur Folge, daß die Zulassung des Rechtsanwalts Dr. Ratz bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Köln gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zu widerrufen ist." Oktober 1990 - AnwZ (B) 33/90). Oktober 1990 - AnwZ (B) 33/90).
2022 048 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 62/91 BESCHLUSS vom 17. Februar 1992 in dem Verfahren Drjichael Straße Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Just^mm^ter des Landes Jflordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, HBHBstraße^B* Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft WII Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 17. Februar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Jordan beschlossen: Der Antragsgegner hat die Kosten beider Rechtszüge des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wurde im Januar 1974 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Köln zugelassen. Mit Verfügung vom 7. Dezember 1990 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Einen dagegen gerichteten An- 3 trag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 15. März 1991 zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist seit dem 7. Oktober 1991 rechtskräftig. Durch eine weitere Verfügung vom 20. Februar 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO widerrufen mit der Begründung, der Antragsteller unterhalte keine ordnungsgemäße Kanzlei. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. II. Mit der Bestandskraft der Widerrufsverfügung vom 7. Dezember 1990 ist der am 20. Februar 1991 erneut ausgesprochene Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gegenstandslos geworden. Damit ist das vorliegende Verfahren in der Hauptsache erledigt. Nach Erledigung der Hauptsache hat der Senat in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Er hat seine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu treffen (BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300; Senatsbeschl. v. 7. Oktober 1991 - AnwZ (B) 20/91). Hiernach erscheint es angemessen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Das Rechtsmittel des Antragstellers hätte Erfolg gehabt. Die Widerrufsverfügung vom 20. Februar 1991 war ermessensfehlerhaft. Der Widerruf der Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Justizver-9 waltung. Die Widerrufsverfügung vom 20. Februar 1991 läßt nicht erkennen, daß der Antragsgegner von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Sie erweckt im Gegenteil den Eindruck, daß er sich bei Erlaß der Verfügung irrtümlich für gebunden gehalten hat. Denn es heißt am Ende der Verfügung, das Fehlen einer ordnungsgemäßen Kanzlei habe "zur Folge, daß die Zulassung des Rechtsanwalts Dr. Ratz bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Köln gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zu widerrufen ist." Im übrigen hätte der Antragsgegner bei Ausübung des ihm zukommenden Ermessens im Hinblick auf die schwerwiegen-0 den, die Frage der Berufswahl berührenden Auswirkungen sei- ner Entscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten müssen. Dieser gebietet es, den Widerruf der Zulassung wegen Nichterfüllung der Kanzleipflicht auf Fälle zu beschränken, in denen ein Rechtsanwalt nicht mit schonende-ren Mitteln zur Erfüllung seiner Kanzleipflicht angehalten 5 werden kann (BVerfG AnwBl 1986, 202, 203; Senatsbeschl. v. 29. Oktober 1990 - AnwZ (B) 33/90). Auch hierzu enthält die Widerrufsverfügung kein Wort. Merz Ulsamer Schmitz Thode Meisterernst Veser Jordan