Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . November 1989 nahm der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Abs. 1 BRAO a.F. zurück. Gegen die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögens Verfalls ist jetzt in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessens-spielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. November 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen hat. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögens verfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 19. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei ihrer Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Es ist nicht zu beanstanden, daß er den Vermögensverfall des Antragstellers und die dadurch entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden für so erheblich angesehen hat, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
«7 no u u 8 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 62/90 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Josef Albert S| traße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Antragsgegner und Beschwerdegegner, WI wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan am 17. Dezember 1990 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 1990 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Der Antragsteller wurde am 24. März 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Steinfurt und dem Landgericht Münster zugelassen. Im Mai 1979 wurde er zu dem Notar bestellt. Im November 1988 entließ ihn der Antragsgegner auf eigenen Antrag aus diesem Amt. Durch Bescheid vom 17. November 1989 nahm der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Abs. 1 BRAO a.F. zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 1,6 Mio. DM; davon waren etwa 700.000 DM tituliert. Zahlreiche Gläubiger betrieben die Zwangsvollstreckung in sein bewegliches und unbewegliches Vermögen. Im April 1989 hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Der Antragsteller verfügt über monatliche Nettoeinkünfte von insgesamt etwa 7.400 DM; er erhält Waisengeld für seine beiden Kinder in Höhe von 328,75 DM und Witwengeld in Höhe von 1.964,91 DM, aus seiner anwaltlichen Tätigkeit erzielt er etwa 5.150 DM monatlich. Gegen die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 4 II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögens Verfalls ist jetzt in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989, BGBl. I S. 2135? in Kraft seit 20. Dezember 1989). Da die Rücknahmeverfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergangen ist, ist hier die alte Fassung des Gesetzes anzuwenden. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 38/88; vgl. auch BVerwGE 65, 1, 2 ff). Im übrigen würde im vorliegenden Fall auch die neue Fassung des Gesetzes zu keiner anderen Entscheidung führen. Die neue Fassung spricht aus terminologischen Gründen von Widerruf statt von Rücknahme? das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. § 34 Nr. 2 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO alter und neuer Fassung). Im übrigen unterscheidet sich die 5 neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessens-spielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. 2. Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der LandesJustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung im Vermögensverfall. Ein Vermögensverfall i.S.d. § 15 Nr. 1 BRAO a.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finan- 6 zielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rechtsprechung vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 58/87 m.w.N.; vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 2/89 sowie vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 24/90). So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Antragsgegner am 17. November 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen hat. Die zahlreichen Titel und nicht titulierten Forderungen, die Vielzahl an Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zeigen, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögens verfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 19. Januar 1989 erfüllt. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung i.S.d. § 15 Nr. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in 7 denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall lag hier offensichtlich nicht vor. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei ihrer Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Es ist nicht zu beanstanden, daß er den Vermögensverfall des Antragstellers und die dadurch entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden für so erheblich angesehen hat, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. 3. Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist. Nach seinen eigenen - bisher nicht belegten - Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichts hof ist es ihm lediglich gelungen, einen relativ geringen Teil seiner Verbindlichkeiten seit Erlaß der Verfügung zu erfüllen. Odersky Ulsamer Schmitz Thode Meisterernst Paepcke Jordan