Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht HflH^traße Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Verlängerung der Zweitzulassung Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. April 1989 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Köln um weitere fünf Jahre verlängert und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Die auf nur weitere fünf Jahre befristete gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Köln stellt eine teilweise Versagung der von ihm für weitere zehn Jahre beantragten gleichzeitigen Zulassung bei diesem Gericht und damit eine nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO anfechtbare Entscheidung dar (vgl. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Daß der Verlust der Zweitzulassung für den Antragsteller eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO bedeuten würde, hat der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid bejaht. Er hat die Verlängerung der Zweitzulassung aber nicht - wie beantragt -um zehn, sondern nur um fünf Jahre verlängert. Die gerichtliche Kontrolle einer derartigen Ermessensentscheidung beschränkt sich nach § 39 Abs.3 BRAO auf die Überprüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Ermessensausübung zutreffend von dem Gedanken leiten lassen, daß nach der Zweckbestimmung des § 227 a Abs. 5 BRAO eine Verlängerung der Doppelzulassung nur für einen überschaubaren Zeitraum in Betracht kommt. Das ist um so weniger zu beanstanden, wenn man bedenkt, daß eine weitere Verlängerung der Doppelzulassung nicht von vornherein ausgeschlossen ist, falls dem Antragsteller trotz der von ihm zu fordernden Bemühungen auch nach 15 Jahren immer noch nicht die Anpassung an die veränderten gerichtsorganisatorischen Verhältnisse gelungen sein sollte . Rechtsanwalt Griebling hat nicht wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet. Bei dieser Sachlage war es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Antragsgegner bei der Bemessung der Frist für die Verlängerung der Doppelzulassung nur den eigenen anwaltlichen "Besitzstand" des Antragstellers berücksichtigt hat.
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 62/89 BESCHLUSS
in dem Verfahren
Rechtsanwalt Franz H| P^Ästraße R{
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht HflH^traße
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Verlängerung der Zweitzulassung
WII
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 19. Februar 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Rchter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. v. Hase
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. September 1989 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt .
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Gründe
I.
Der am HHHHHv 1942 geborene Antragsteller wurde 1974 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem (später dem Amtsgericht Remscheid zugelegten) Amtsgericht Remscheid-Lennep und dem Landgericht Wuppertal zugelassen. Aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 6. Juli 1976 (GVBl. NW S. 257) wurden die Gemeinden Hückeswagen und Radevormwald mit Wirkung vom 1. Oktober 1976 aus dem Amtsgerichtsbezirk Remscheid-Lennep (Landgericht Wuppertal) ausgegliedert und dem Amtsgerichtsbezirk Wipperfürth (Landgericht Köln) zugeordnet. Deswegen stellte der Antragsgegner durch Erlaß vom 9. Dezember 1976 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 30. September 1976 bei dem Amtsgericht Remscheid-Lennep und dem Landgericht Wuppertal zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in dem Teil der Stadt Remscheid unterhalten, der zu dem Bezirk des Amtsgerichts Remscheid-Lennep gehörte, bei dem Landgericht Wuppertal und dem Landgericht Köln unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten war. Die Feststellung wurde für die Zeit bis zu dem 30. September 1986 getroffen. Auf seinen Antrag wurde der Antragsteller daraufhin durch Urkunde vom 22. Dezember 1976 zugleich als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Köln zugelassen.
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Der Antragsteller hat rechtzeitig die Verlängerung der Zweitzulassung um weitere zehn Jahre beantragt. Mit Bescheid vom 7. April 1989 hat der Antragsgegner die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Köln um weitere fünf Jahre verlängert und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des weitergehenden Verlängerungsantrages hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 BRAO zulässig. Die auf nur weitere fünf Jahre befristete gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Köln stellt eine teilweise Versagung der von ihm für weitere zehn Jahre beantragten gleichzeitigen Zulassung bei diesem Gericht und damit eine nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO anfechtbare Entscheidung dar (vgl. Senatsbeschl. v. 29. September 1986 - AnwZ (B) 28/86). Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Daß der Verlust der Zweitzulassung für den Antragsteller eine besondere Härte im
Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO bedeuten würde, hat der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid bejaht. Er hat die Verlängerung der Zweitzulassung aber nicht - wie beantragt -um zehn, sondern nur um fünf Jahre verlängert. Über die Dauer der Verlängerung hat die Landes justizVerwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden (vgl. Senatsbeschl. v. 29. September 1986 - AnwZ (B) 32/86, BRAK-Mitt. 1987, 39). Die gerichtliche Kontrolle einer derartigen Ermessensentscheidung beschränkt sich nach § 39 Abs. 3 BRAO auf die Überprüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein Ermessensfehler liegt hier nicht vor.
Der Antragsgegner hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Aus derzeitiger Sicht könne davon ausgegangen werden, daß es dem Antragsteller bis zu dem Ablauf von fünf Jahren gelingen könne, den Klientenstamm seiner Praxis so weit auszubauen, daß eine auskömmliche wirtschaftliche Grundlage der Praxis auch bei einem Wegfall der Zweitzulassung gewährleistet sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß der Antragsteller erst im Januar 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden sei. Er habe damit vom Beginn seiner anwaltlichen Tätigkeit an die Möglichkeit gehabt, sich auf den Landgerichtsbezirk Wuppertal in seinen neuen Grenzen einzurichten. Über einen ins Gewicht fallenden anwaltlichen "Besitzstand" habe er im Zeitpunkt der Gebietsneuregelung nicht verfügt.
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Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Ermessensausübung zutreffend von dem Gedanken leiten lassen, daß nach der Zweckbestimmung des § 227 a Abs. 5 BRAO eine Verlängerung der Doppelzulassung nur für einen überschaubaren Zeitraum in Betracht kommt. Das ist um so weniger zu beanstanden, wenn man bedenkt, daß eine weitere Verlängerung der Doppelzulassung nicht von vornherein ausgeschlossen ist, falls dem Antragsteller trotz der von ihm zu fordernden Bemühungen auch nach 15 Jahren immer noch nicht die Anpassung an die veränderten gerichtsorganisatorischen Verhältnisse gelungen sein sollte .
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner im Rahmen der Ermessensausübung nur den eigenen anwaltlichen "Besitzstand" des Antragstellers berücksichtigt hat, nicht dagegen den sehr viel älteren "Besitzstand" seines Anfang 1987 aus der Anwaltschaft ausgeschiedenen früheren Sozius Griebling. Dabei bedarf die Frage, inwieweit im Rahmen der Ermessensausübung nach § 227 a Abs. 5 BRAO auch der Rechtsgedanke des Abs. 6 dieser Vorschrift berücksichtigt werden muß, keiner Entscheidung. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 227 a Abs. 6 BRAO sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann ein Rechtsanwalt auch dann die Zulassung bei einem weiteren Landgericht oder deren Verlängerung beantragen, wenn er die Kanzlei eines bei einem weiteren Landgericht zugelassenen andereren Rechtsanwalts übernimmt, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Rechtsanwalt Griebling hat nicht wegen
hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet. Er war erst 60 Jahre alt, als er aus der Anwaltschaft ausschied. Wie dem Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen ist, war im übrigen neben dem Alter eine anderweitige Tätigkeit auf dem Bausektor Anlaß dafür, daß Rechtsanwalt Griebling seine anwaltliche Tätigkeit aufgab und seinen Aufenthalt ins Ausland verlegte. Bei dieser Sachlage war es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Antragsgegner bei der Bemessung der Frist für die Verlängerung der Doppelzulassung nur den eigenen anwaltlichen "Besitzstand" des Antragstellers berücksichtigt hat.
Odersky Laufhütte Lepa Schmitz
Schaefer Weise v. Hase