Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Quack, Dr. Weise und Dr. v. Gemäß § 3 Abs. 1 Ziff.2 der Satzung des Genossenschaftsverbands hat sich der Verband u.a. die Aufgabe gestellt: Nach § 9 Nr. 6 der Satzung sind die Mitglieder berechtigt, von dem Verband eine dieser Aufgabenstellung entsprechende Beratung zu verlangen. März 1988 die Zulassung nicht befürwortet, weil der Antragsteller im Aufträge eines dem anwaltlichen Standesrecht nicht unterworfenen Dritten Rechtsrat erteile und deshalb die das Berufsbild des Rechtsanwalts im wesentlichen prägende Eigenverantwortlichkeit Er übe deshalb eine mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbare Tätigkeit aus, weshalb der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO bestehe. 1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung eine Unvereinbarkeit angenommen, wenn der Anwaltsbewerber in abhängiger Stellung als Angestellter eines dem anwaltlichen Standesrecht nicht unterworfenen Dienstherrn Rechtsberatung betreibt, selbst wenn diese an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten sollte (BGHZ 35, 287; 38, 241? Eine solche Tätigkeit widerspricht dem Berufsbild des Rechtsanwalts, der unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten zu sein hat (§ 3 Abs. 1 BRAO). Die Abhängigkeit des Antragstellers wird hierbei nicht nur aus dem mit dem Verband bestehenden Arbeitsverhältnis deutlich, sondern auch aus seiner Beziehung zu den angeschlossenen Genossenschaften. Das hierdurch begründete Beratungsverhältnis besteht ausschließlich zwischen den angeschlossenen Mitgliedern und dem Verband, der sich des Antragstellers insoweit zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Pflicht bedient. Deshalb trägt der Verband die Verantwortlichkeit gegenüber den Mitgliedern, auch wenn er im Innenverhältnis dem Antragsteller bei der Ausübung der Beratungstätigkeit einen weitgehenden Entscheidungsspielraum zubilligt (BGHZ 65, 238, 239^72, 322, 323; 83, 350, 353). Mit der Durchführung der Beratungstätigkeit in abhängiger Stellung hat sich der Anwaltsbewerber so von dem Berufsbild des Rechtsanwalts als unabhängigem Berater entfernt, daß diese Tätigkeit als unvereinbar i.S. des § 7 Nr. 8 BRAO anzusehen ist. Dementsprechend hat der Senat die Verbandsmitglieder nicht als Auftraggeber i.S. des § 46 BRAO eingestuft (BGHZ 40, 282, 286; 97, 204, 207; BGHSt 34, 227, 229; Senatsbeschl. a) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben, weil auch die vom Beschwerdeführer angesprochenen Vergleichsfälle nicht geeignet sind, eine sachwidrige Ungleichbehandlung aufzuzeigen. Schließlich unterscheidet sich - wie oben bereits ausgeführt - die Tätigkeit des Antragstellers insofern von der abhängigen Beschäftigung des Syndikusanwalts, als der Kreis der in abhängigef^Beschäftigung Beratenen ungleich weiter ist. Allerdings sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulassung zu dem Zweitberuf insofern herabgesetzt, als der Gesetzgeber unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit ermächtigt ist, ein Berufsbild zu dem Schutze besonders wichtiger Gemeinschaftsinteressen so auszugestalten, daß daneben die Aufnahme des Zweitberufs unzulässig sein kann (vgl. Die Regelung des § 7 Nr. 8 BRAO verfolgt den Zweck, diese tragenden Prinzipien zu schützen und verwehrt deshalb Bewerbern, die - wie der Antragsteller - diese Erfordernisse nicht erfüllen, den Zugang zur Anwaltschaft.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B^ 62/88 BESCHLUSS in dem Verfahren Assessor Dr. Ulrich Ml / Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle, vertreten durch den Vorstand, Bfl|H|straßeft Antragsgegnerin und Beschwerdegegenerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wx 2 y*' Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Quack, Dr. Weise und Dr. v. Hase am 13. Februar 1989 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Celle vom 17. Oktober 1988 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 y/ Gründe : I. Der Antragsteller, der 1980 die zweite juristische Staatsprüfung vor dem Landesjustizprüfungsamt in Hannover bestand, wurde 1983 als Rechtsanwalt zugelassen. Aufgrund j seines Verzichts nahm der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm seine Zulassung durch Verfügung vom 14. Januar 1985 gemäß §§ 14 Abs. 1 Ziff. 5, 16 Abs. 1 BRAO zurück. Seit dem 30. März 1984 befindet sich der Antragsteller im Angestelltenverhältnis beim Genossenschaftsverband Niedersachsen e.V. und war dort zunächst in der Rechtsabteilung tätig. Zum 1. August 1987 wurde er in die Leitung der Rechtsabteilung berufen. Gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Satzung des Genossenschaftsverbands hat sich der Verband u.a. die Aufgabe gestellt: I "Die Betreuung und Beratung der Verbandsmitglieder, die Wahrnehmung und Vertretung ihrer Interessen in allen genossenschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Angelegenheiten sowie die Pflege des Austausches von Erfahrungen unter den Mitgliedern". 4 Nach § 9 Nr. 6 der Satzung sind die Mitglieder berechtigt, von dem Verband eine dieser Aufgabenstellung entsprechende Beratung zu verlangen. In der aus vier Juristen bestehenden Leitung der Rechtsabteilung des Genossenschaftsverbands ist der Antragsteller aufgrund interner Aufgabenverteilung laut Auskunft der Genossenschaft für folgende Bereiche zuständig: 1. Beratung, Betreuung und Vertretung der Kreditgenossenschaften in allen Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Prozeßführung, soweit möglich, 2. die Bearbeitung wettbewerbsrechtlicher Angelegenheiten der Genossenschaften, 3. die Bearbeitung von Rechtsfragen aus dem Genossenschaftsrecht, 4. Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Bundesimmissionsschutzgesetz, 5. Organisations- und Leitungsaufgaben innerhalb der Rechtsabteilung. Daneben gehört zu dem Aufgabengebiet des Antragstellers die rechtliche Beratung tdeg,. Vor Standes des Genossenschaftsverbandes, dem er ausschließlich untersteht. Am 4. Februar 1983 hat der Beschwerdeführer seine Wiederzulassung zur Anwaltschaft beantragt. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Gutachten vom 24. März 1988 die Zulassung nicht befürwortet, weil der Antragsteller im Aufträge eines dem anwaltlichen Standesrecht nicht unterworfenen Dritten Rechtsrat erteile und deshalb die das Berufsbild des Rechtsanwalts im wesentlichen prägende Eigenverantwortlichkeit 5 nicht gegeben sei. Er übe deshalb eine mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbare Tätigkeit aus, weshalb der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO bestehe. Hiergegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Ehrengerichtshof hat durch Beschluß vom 17. Oktober 1988 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. 1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung eine Unvereinbarkeit angenommen, wenn der Anwaltsbewerber in abhängiger Stellung als Angestellter eines dem anwaltlichen Standesrecht nicht unterworfenen Dienstherrn Rechtsberatung betreibt, selbst wenn diese an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten sollte (BGHZ 35, 287; 38, 241? 63, 377, 378? 65, 238, 239? 68, 62? 97, 204, 206 f). Eine solche Tätigkeit widerspricht dem Berufsbild des Rechtsanwalts, der unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten zu sein hat (§ 3 Abs. 1 BRAO). 6 a) Hierbei ist ohne Bedeutung, inwieweit der Beschwerdeführer in der Beratungstätigkeit aufgrund seiner Dienstpflicht gegenüber dem Genossenschaftsverband an Weisungen gebunden ist. Selbst wenn er in seiner Entscheidung, ob und in welcher Richtung er die Mitgliedsgenossenschaften juristisch betreut, frei wäre, ändert dies nichts daran, daß ihm die das Berufsbild des Rechtsanwalts prägende Eigenverantwortlichkeit fehlt. Die Abhängigkeit des Antragstellers wird hierbei nicht nur aus dem mit dem Verband bestehenden Arbeitsverhältnis deutlich, sondern auch aus seiner Beziehung zu den angeschlossenen Genossenschaften. Diese haben gemäß § 9 Nr. 6 der Satzung einen Anspruch auf rechtliche Beratung, den sie dadurch wahrnehmen, daß sie sich an den Genossenschaftsverband wenden. Das hierdurch begründete Beratungsverhältnis besteht ausschließlich zwischen den angeschlossenen Mitgliedern und dem Verband, der sich des Antragstellers insoweit zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Pflicht bedient. Deshalb trägt der Verband die Verantwortlichkeit gegenüber den Mitgliedern, auch wenn er im Innenverhältnis dem Antragsteller bei der Ausübung der Beratungstätigkeit einen weitgehenden Entscheidungsspielraum zubilligt (BGHZ 65, 238, 239^72, 322, 323; 83, 350, 353). * b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist unerheblich, ob der Dienstherr des Anwaltsbewerbers diesen möglicherweise zu einem ntandeswidrigen Verhalten anweisen werde oder konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sein müssen, daß sich der Anwaltsbewerber im Hinblick auf sein Dienstverhältnis im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit pflichtwidrig verhalten könnte. Die Unvereinbarkeit ergibt sich 7 yy vielmehr bereits aus dem angestrebten Nebeneinander von abhängiger Beratungstätigkeit und anwaltschaftlicher Berufsausübung. Mit der Durchführung der Beratungstätigkeit in abhängiger Stellung hat sich der Anwaltsbewerber so von dem Berufsbild des Rechtsanwalts als unabhängigem Berater entfernt, daß diese Tätigkeit als unvereinbar i.S. des § 7 Nr. 8 BRAO anzusehen ist. Die vom Antragsteller durchgeführte verbandsinterne Beratung unterscheidet sich auch wesensmäßig grundlegend vom Tätigkeitsfeld eines Syndikusanwalts. Während der Syndikusanwalt im Rahmen seines Dienstverhältnisses ausschließlich gegenüber seinem Dienstherrn Beratungsleistungen erbringt, ist bei dem Antragsteller der Kreis der Beratungsempfänger wesentlich erweitert. Dementsprechend hat der Senat die Verbandsmitglieder nicht als Auftraggeber i.S. des § 46 BRAO eingestuft (BGHZ 40, 282, 286; 97, 204, 207; BGHSt 34, 227, 229; Senatsbeschl. v. 18. Januar 1965 - AnwZ (B) 11/64, NJW 1965, 1015, 1016), sondern sie ab einer gewissen Größe des Verbandes einem Rechtsuchenden aus dem allgemeinen Publikum gleichgestellt, der eine fallweise Beratung begehrt. Im Hinblick auf den Verband, dessen Mitglieder Genossenschaften oder Unternehmen mit überwiegender Genossenschaftsbeteiligung sind und der einen erheblichen Organisationsumfang erreicht hat, tritt noch hinzu, daß die einzelnen Mitglieder keine natürlichen Personen sind. Bei juristischen Personen wird aber durch die Fluktuation der Entscheidungsträger das Entstehen persönlicher Bindungen zusätzlich erschwert (Senatsbeschl. v. 18. Januar 1965 aaO). 8 2. Die Versagung der Zulassung begegnet weder unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG noch des Art. 12 GG verfassungsrechtlichen Bedenken. a) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben, weil auch die vom Beschwerdeführer angesprochenen Vergleichsfälle nicht geeignet sind, eine sachwidrige Ungleichbehandlung aufzuzeigen. Vor dem Hintergrund der das Berufsbild des unabhängigen Anwalts prägenden Grundsätze der §§1-3 BRAO liegt der wesensmäßige Unterschied zu dem angestellten Anwalt bereits darin, daß dieser im Auftrag eines dem Standesrecht unterworfenen Anwalts tätig wird, der berufsrechtlich zur Wahrung der unabhängigen Stellung des angestellten Kollegen verpflichtet ist (Feuerich, BRAO, § 2 Rdnr. 28; vgl. auch Senatsbeschl. v. 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 8/86, BRAK-Mitt. 1986, 166 f). Entsprechendes gilt auch für den Geschäftsführer einer Rechts-anwaltskammer, dessen Dienstherr kraft Gesetzes als öffentlich-rechtliche. Körperschaft das anwaltliche Berufsrecht zu beachten hat. Schließlich unterscheidet sich - wie oben bereits ausgeführt - die Tätigkeit des Antragstellers insofern von der abhängigen Beschäftigung des Syndikusanwalts, als der Kreis der in abhängigef^Beschäftigung Beratenen ungleich weiter ist. b) Die Versagung der Zulassung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG. Die Freiheit der Berufswahl umfaßt zwar grundsätzlich das Recht, mehrere Berufe zu wählen und gleichzeitig nebeneinander 9 auszuüben. Allerdings sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulassung zu dem Zweitberuf insofern herabgesetzt, als der Gesetzgeber unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit ermächtigt ist, ein Berufsbild zu dem Schutze besonders wichtiger Gemeinschaftsinteressen so auszugestalten, daß daneben die Aufnahme des Zweitberufs unzulässig sein kann (vgl. BVerfGE 21, 173, 181; BGHZ 57, 237, 239? 97, 204, 208). Das Bundesverfassungsgericht hat den das Berufsbild der Anwaltschaft prägenden Grundsätzen der §§ 1-3 BRAO eine dementsprechende fundamentale Bedeutung zuerkannt (BVerfGE 63, 266, 282 ff). Die Regelung des § 7 Nr. 8 BRAO verfolgt den Zweck, diese tragenden Prinzipien zu schützen und verwehrt deshalb Bewerbern, die - wie der Antragsteller - diese Erfordernisse nicht erfüllen, den Zugang zur Anwaltschaft. Die Auslegung des § 7 Nr. 8 BRAO, von der der Senat in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung ausgeht, wird den Postulaten des Art. 12 Abs. 1 GG gerecht (Se-natsbeschl. v. 25. April 1988 - AnwZ (B) 2/88, BRAK- 10 Mitt. 1988, 271, 272). Der Fall des Antragstellers weist keine Besonderheiten auf, die eine andere Abwägung der betroffenen Rechtsgüter nahelegen könnten. Merz Laufhütte Lepa Schmitz Quack Weise Hase