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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Januar 1987 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Danach sind die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dem Antragsteller aufzuerlegen. Januar 1987 befand sich der Antragsteller in einem die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigenden Vermögensverfall (§ 15 Nr. 1 BRAO), der im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache andauerte. Nach den nicht näher angegriffenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs sind gegen den Antragsteller seit 1984 bis zu dem Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung zahlreiche Zivilund Zwangsvollstreckungsverfahren im Gesamtbetrag von 72.593,43 DM durchgeführt worden; der Antragsteller hat lediglich die Begleichung von Forderungen über 1.336,30 DM und 273,84 DM nachgewiesen. Mehrere Gläubiger haben Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt; gegen den Antragsteller erlassene Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung sind vom Beschwerdegericht allein deswegen aufgehoben worden, weil die Ladung zu dem Termin nicht formell rechtswirksam war. Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am Diese Gefährdung ergab sich schon daraus, daß der Antragsteller in den vom Ehrengerichtshof näher dargelegten Fällen Nr. 18, 19, 20, 22 und 26 Fremdgeldbeträge nicht, in Fall Nr. 3 erst aufgrund eines gegen ihn ergangenen Versäumnisurteils in der Folgezeit weitergeleitet hat. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356; 84, 149).

Zitierte Normen: § 15 BRAO
AnwZ(BBeschwerdeverfahrenGefährdungBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 62/87
BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Rechtsanwalts Hans-Hartwig G|
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Justizbehörde-Justizamt-]
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
WII
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsachen, hat am 22. August 1988 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Jahnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Veser und Dr. Paepcke
 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
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Gründe:
I.
Der Antragsteller war seit dem 2. Januar 1969 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Hamburg und seit dem 11. März 1975 auch bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zugelassen. Durch Verfügung vom 5. Januar 1987 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Der Antragsteller hat rechtzeitig um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewi^sen. Hiergegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt.
Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin wurde die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurückgenommen; die Rücknahmeverfügung ist inzwischen bestandskräftig geworden. Beide Parteien haben das Beschwerdeverfahren daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt und gegenseitig Kostenauferlegung beantragt.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der SS 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden (BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300; Senatsbeschlüsse vom 29. März 1982 - AnwZ(B) 1/82 -, vom 29. September 1986 - AnwZ(B) 23/86 - und vom
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9. Juni 1987 - AnwZ(B) 64/86 - m.w.N.). Danach sind die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn die nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde wäre ohne Erledigung der Hauptsache erfolglos geblieben .
1.	Bei Erlaß der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 1987 befand sich der Antragsteller in einem die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigenden Vermögensverfall (§ 15 Nr. 1 BRAO), der im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache andauerte. Der Antragsteller war in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten, vermochte sie in absehbarer Zeit nicht zu ordnen und kam seinen Verpflichtungen nicht mehr nach.
Nach den nicht näher angegriffenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs sind gegen den Antragsteller seit 1984 bis zu dem Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung zahlreiche Zivilund Zwangsvollstreckungsverfahren im Gesamtbetrag von 72.593,43 DM durchgeführt worden; der Antragsteller hat lediglich die Begleichung von Forderungen über 1.336,30 DM und 273,84 DM nachgewiesen. Mehrere Gläubiger haben Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt; gegen den Antragsteller erlassene Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung sind vom Beschwerdegericht allein deswegen aufgehoben worden, weil die Ladung zu dem Termin nicht formell rechtswirksam war.
Bei dieser Sachlage bestand keine Aussicht, daß der Antragsteller seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit zu ordnen vermochte.
2.	Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am
5. Januar 1987 gegeben. Diese Gefährdung ergab sich schon daraus, daß der Antragsteller in den vom Ehrengerichtshof näher dargelegten Fällen Nr. 18, 19, 20, 22 und 26 Fremdgeldbeträge nicht, in Fall Nr. 3 erst aufgrund eines gegen ihn ergangenen Versäumnisurteils in der Folgezeit weitergeleitet hat. Im übrigen ergab sich die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus der finanziellen Situation, in der sich der Antragsteller bei Rücknahme der Zulassung befand. Seine Gläubiger konnten jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO erachtet (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ(B) 34/85 - m.w.N.).
3.	Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO waren mithin erfüllt. Der Antragsgegnerin ist bei ihrer Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
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4.	Für die gerichtliche Überprüfung der Rücknahmeverfügung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung maßgebend. Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356; 84, 149).
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Eine Besserung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers ist nicht erkennbar. Auch die Gefährdung der Rechtsuchenden dauerte weiterhin an.
Die sofortige Beschwerde wäre mithin zurückgewiesen worden.
Merz	Ulsamer	Jähnke
 Paepcke
Siebecke
 Veser
Lepa