Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der am (BH 1937 geborene Antragsteller wurde im Jahre 1967 bei dem Amtsgericht Schwerte und dem Landgericht Hagen als Rechtsanwalt zugelassen. Juli 1984 hat der Antragsteller beantragt, seine Zweitzulassung bei dem Landgericht Dortmund gemäß § 227 a Abs. 5 BRAO zu verlängern. Er hat geltend gemacht, die Zurücknahme der Zweitzulassung würde für ihn eine besondere Härte bedeuten, weil sie in seiner Praxis zu einem Umsatzrückgang von einem Drittel führen würde. Juli 1986 hat der Antragsgegner unter Zurückweisung des Verlängerungsantrages die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Dortmund gemäß § 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO zurückgenommen. 1. Die LandesjustizVerwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschluß vom 10. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, kann zu dem Beispiel mit von dem Umfang der Praxis abhängen. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen sind die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei dem Antragsteller nicht erfüllt. b) Aber auch die wirtschaftlichen Einbußen, die der Antragsteller bei Wegfall seiner Zweitzulassung zu erwarten hat, rechtfertigen nicht die Annahme einer solchen Härte. 327.504 DM (1986 bis einschließlich September) betragen; die Einnahmen aus dem Notariat betrugen nach den Angaben des Antragstellers in den letzten Jahren 326.073 DM (1984) bzw. Nach dem Vortrag des Antragstellers entfallen von diesen Einnahmen auf Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, dem Familiengericht Dortmund und dem Familiengericht Unna 70.509 DM (1984) bzw. Landgericht Dortmund und den Familiengerichten in Dortmund und Unna genannt hat, nur beschränkt aussagekräftig sind, weil sie nicht den Teil des Umsatzes ausweisen, der auf die von der Neugliederung erfaßten Gebiete entfällt. sie kann aber noch nicht als besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO gewertet werden. Der Antragsteller hat auch keinen Erfolg mit der Erwägung, § 227 a BRAO verletze, soweit seine Anwendung zu dem Fortfall seiner Zweitzulassung führe, Art. 14 Abs.3 GG. Eine solche Zulassung ist nach ihrer Zweckbestimmung - dem Ziel, dem von einer Änderung der Gerichtsbezirke betroffenen Rechtsanwalt die Anpassung an die veränderten Verhältnisse zu ermöglichen - von vornherein befristet.
2141 099 BUNDESGERICHTSHOF ÄfiwZ (B) 62/86 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts B^jUstraße f/l, und Notars Klaus Arthur Bruno N f Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-L^HP*-Platz vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zweitzulassung WII 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 23. März 1987 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Paepcke beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1986 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. 3 > ^ Gründe I. Der am (BH 1937 geborene Antragsteller wurde im Jahre 1967 bei dem Amtsgericht Schwerte und dem Landgericht Hagen als Rechtsanwalt zugelassen. Seit April 1971 ist er zugleich zu dem Notar bestellt. Der Antragsteller ist ledig. Durch Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Ruhrgebiet vom 9. Juli 1974 (GVBl. NW 1974 S. 256) wurden Teile des damaligen Bezirks des Amtsgerichts Schwerte dem Bezirk des Amtsgerichts Dortmund (Landgericht Dortmund) zugeordnet. Die Neugliederung trat zu dem 1. Januar 1975 in Kraft. Der Antragsgegner stellte durch Erlaß vom 12. Juni 1975 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1974 bei dem Amtsgericht Schwerte zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Dortmund zur Vermeidung von Härten geboten ist. Aufgrund dieser bis zu dem 30. Juni 1985 befristeten allgemeinen Härtefeststellung wurde der Antragsteller durch Urkunde vom 30. Juni 1975 zugleich bei dem Landgericht Dortmund als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Schriftsätzen vom 25. Februar 1982 und 6. Juli 1984 hat der Antragsteller beantragt, seine Zweitzulassung bei dem Landgericht Dortmund gemäß § 227 a Abs. 5 BRAO zu verlängern. Er hat geltend gemacht, die Zurücknahme der Zweitzulassung würde für ihn eine besondere Härte bedeuten, weil sie in seiner Praxis zu einem Umsatzrückgang von einem Drittel führen würde. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer HflB hat den Antrag nicht befürwortet. 4 Durch Bescheid vom 25. Juli 1986 hat der Antragsgegner unter Zurückweisung des Verlängerungsantrages die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Dortmund gemäß § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO zurückgenommen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach §§ 227 a Abs. 8, 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof haben den gemäß § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag zu Recht für unbegründet gehalten. 1. Die LandesjustizVerwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschluß vom 10. November 1986 - AnwZ (B) 40/86) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. An das Merkmal der "besonderen" Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren 5 Landgericht geführt hatte. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Wann sie den Rechtsanwalt spürbar treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, kann zu dem Beispiel mit von dem Umfang der Praxis abhängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz vom Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. Bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist weiter zu berücksichtigen, ob bei dem betroffenen Rechtsanwalt besondere persönliche Verhältnisse (z.B. hohes Alter oder gesundheitliche Beeinträchtigung) vorliegen, aufgrund derer er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann, die andere unschwer hinnehmen könnten. Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf die Nachteile berufen, die sich aus der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von 10 Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177, 178), zu demal der Klientenstamm erfahrungsgemäß innerhalb 6 eines solchen Zeitraums einem nicht unerheblichen Wandel unterliegt (BGHZ 65, 241, 246; Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 59/85). 2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen sind die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei dem Antragsteller nicht erfüllt. a) Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers - insbesondere sein Alter - geben keinen Anlaß für die ^ Annahme einer besonderen Härte. b) Aber auch die wirtschaftlichen Einbußen, die der Antragsteller bei Wegfall seiner Zweitzulassung zu erwarten hat, rechtfertigen nicht die Annahme einer solchen Härte. Nach den Angaben des Antragstellers hat der Gesamtumsatz seiner Anwaltspraxis in den vergangenen Jahren 463.345 DM (1984) bzw. 469.638 DM (1985) bzw. 327.504 DM (1986 bis einschließlich September) betragen; die Einnahmen aus dem Notariat betrugen nach den Angaben des Antragstellers in den letzten Jahren 326.073 DM (1984) bzw. % 271.706 DM (1985) bzw. 179.574 DM (1986 bis einschließlich August). Nach dem Vortrag des Antragstellers entfallen von diesen Einnahmen auf Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, dem Familiengericht Dortmund und dem Familiengericht Unna 70.509 DM (1984) bzw. 43.320 DM (1985) bzw. 38.046 DM (1986). Dies bedeutet für das Jahr 1984 einen Anteil von etwa 15 % und für die Jahre 1985 und 1986 einen Anteil von weniger als 10 %. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Zahlen, die der Antragsteller zu den Verfahren vor dem 7 Landgericht Dortmund und den Familiengerichten in Dortmund und Unna genannt hat, nur beschränkt aussagekräftig sind, weil sie nicht den Teil des Umsatzes ausweisen, der auf die von der Neugliederung erfaßten Gebiete entfällt. Nur dieser reduzierte Umsatzanteil kann hier aber berücksichtigt werden. § 227 a BRAO dient dem Bestandsschutz; er bezweckt nicht, dem Rechtsanwalt eine Erweiterung seines Betätigungsfeldes in andere Landgerichtsbezirke zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1985 - AnwZ (B) 52/85). Mit dem Ehrengerichtshof ist deshalb davon auszugehen, daß der auf die Neugliederungsmaßnahme entfallende und hier allein relevante Umsatzanteil noch niedriger ist. Eine drohende Umsatzeinbuße von 9-10 % wird den Antragsteller zwar spürbar treffen? sie kann aber noch nicht als besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO gewertet werden. Die gesunde Ertragslage seiner Anwalts- und Notariatspraxis läßt eine solche Wertung nicht zu, und zwar auch dann nicht, wenn davon ausgegangen wird, daß es ihm in Zukunft nicht gelingen wird, diesen Umsatzverlust voll auszugleichen . 3. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, daß in seinem Fall eine Ausnahmesituation vorliege, weil es in den letzten Jahren zunehmend zu einer Hinwendung der Bevölkerung von Schwerte nach Dortmund gekommen und auch eine Zuständigkeitsverlagerung von Verwaltungsbehörden nach Dortmund zu verzeichnen sei. Denn dieser Aspekt wird von der Schutzfunktion des § 227 a BRAO, der den Fall einer Änderung von Gerichtsbezirken betrifft, nicht erfaßt. 8 4. Der Antragsteller hat auch keinen Erfolg mit der Erwägung, § 227 a BRAO verletze, soweit seine Anwendung zu dem Fortfall seiner Zweitzulassung führe, Art. 14 Abs. 3 GG. Es bedarf hier keiner Erörterung, ob und in welchem Umfang die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am Eigentumsschutz des Art. 14 GG teilnimmt (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 1/86). Denn hier handelt es sich um eine Zweitzulassung. Eine solche Zulassung ist nach ihrer Zweckbestimmung - dem Ziel, dem von einer Änderung der Gerichtsbezirke betroffenen Rechtsanwalt die Anpassung an die veränderten Verhältnisse zu ermöglichen - von vornherein befristet. Dies bedeutet, daß die Befristung der Zweitzulassung selbst dann, wenn man dieser Zulassung den Schutz 9 - des Art. 14 Abs. 1 GG zubilligen würde, als eine Inhaltsund Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu qualifizieren wäre, so daß der die Voraussetzungen einer zulässigen Enteignung regelnde Art. 14 Abs. 3 GG nicht zur Anwendung käme. Pfeiffer Gribbohm Jähnke Lepa Jähnke \ Schaefer Paepcke